Probation requires prior assessment of a positive criminal prognosis

BGH 1 StR 343/12Bgh / I. Strafkammer22.08.2012Partially Granted

Zusammenfassung

The defendant was convicted by the Regional Court of multiple counts of band theft and attempted band theft to an aggregate prison sentence of one year and eight months. On revision, the Federal Court of Justice upheld the conviction and the sentence, but held that the refusal to suspend execution on probation could not stand. The lower court had considered only the absence of special circumstances under § 56(2) StGB and failed to address the prior question of a positive criminal prognosis under § 56(1) StGB. The case was therefore remanded for a new decision on probation and costs of the remedy.

Regest

§ 56 Abs. 1, 2 StGB; suspension of a term of imprisonment exceeding one year requires first a prognosis that the offender will not commit further offenses, and only then an examination of special circumstances. The assessment under para. 2 may be influenced by the same circumstances relevant to the prognosis. If the trial court omits the prognosis inquiry and relies solely on the absence of special circumstances, the refusal to suspend execution is legally flawed and must be set aside (consid. 2 f.).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 343/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-22

Aktenzeichen: 1 StR 343/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 56 Abs 1 StGB, § 56 Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Kempten, 28. Februar 2012, Az: 1 KLs 422 Js 3761/11

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafaussetzung zur Bewährung: Bedeutung einer positiven Kriminalprognose für die Aussetzung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allg.) vom 28. Februar 2012 aufgehoben, soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die Vollstreckung der gegen den Angeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in sechs Fällen, Bandendiebstahls in sieben Fällen sowie versuchten schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Die auf eine Verfahrens- und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch und die Bemessung der verhängten Strafen wendet. Dagegen hat die Entscheidung des Landgerichts, die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe nicht zur Bewährung auszusetzen, keinen Bestand (§ 349 Abs. 4 StPO).

2 Das Landgericht hat diese Entscheidung zwar damit begründet, es lägen keine besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB vor. Es hat sich aber nicht mit der vorrangigen Frage befasst, ob dem Angeklagten eine positive Kriminalprognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden kann. Dies begegnet deshalb durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die ggf. bestehende Erwartung, der Angeklagte werde sich künftig straffrei führen, auch für die Beurteilung bedeutsam sein kann, ob besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB angenommen werden können (BGH, Beschluss vom 21. September 2006 - 4 StR 323/06, NStZ-RR 2006, 375 mwN); ebenso verhält es sich mit den einer eventuellen günstigen Prognose zugrunde liegenden Umständen.

3 Auf diesem Mangel kann die Entscheidung beruhen, weil nicht auszuschließen ist, dass das Tatgericht dem erstmalig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten, dessen letzte festgestellte Tat schon zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils mehr als anderthalb Jahre zurücklag (zu diesem Gesichtspunkt vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 1992 - 2 StR 297/91), eine günstige Kriminalprognose gestellt und - bei Würdigung dieses Gesichtspunktes im Rahmen des § 56 Abs. 2 StGB - die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt hätte. Über die Bewährungsfrage ist daher nochmals zu befinden.

4 Einer Aufhebung der zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es nicht, da diese rechtsfehlerfrei getroffen worden sind. Hierzu nicht in Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind zulässig.

Nack Wahl Jäger

Sander Cirener

Schlagwörter

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