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BGH 2 StR 166/12 ΓÇó Minor case under BtMG requires proper sentencing assessment
BGH 2 StR 166/12Bgh / II. Strafkammer24.07.2012Partially Granted
The Federal Court partially upheld the defendant’s revision against a conviction by LG Trier for two drug-trafficking offenses. It held that the trial court had unlawfully rejected a lesser case under § 29a Abs. 2 BtMG in case II.2 by treating the only slightly excessive quantity as aggravating, although the defendant had confessed, had no prior record, and most of the amphetamine had been seized. The two-year individual sentence and, as a consequence, the total sentence were set aside. The remaining revision was dismissed.
§ 29a Abs. 2 BtMG; sentencing for trafficking in narcotics near the threshold of a non-negligible quantity: A quantity that only marginally exceeds the statutory limit may, depending on the overall circumstances, support the assumption of a lesser case and may not be treated as an aggravating factor per se. If the trial court, notwithstanding substantial mitigating circumstances, bases the refusal of § 29a Abs. 2 BtMG essentially only on the multiple of the threshold quantity, this constitutes a sentencing error. The annulment of the individual sentence also carries the total sentence with it (consid. 2-4).
Entscheidungsdatum: 2012-07-24
Aktenzeichen: 2 StR 166/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 29a Abs 1 Nr 2 BtMG, § 29a Abs 2 BtMG, § 46 Abs 3 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Trier, 2. Februar 2012, Az: 8031 Js 13462/11 - 5 KLs
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Vorliegen eines minder schweren Falls
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Beanstandung der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat auf die Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der Ausspruch über die im Fall II. 2 der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren hat keinen Bestand. Das Landgericht hat das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 29a Abs. 2 BtMG rechtsfehlerhaft verneint. Die Strafkammer hat bei der Strafrahmenwahl eine Reihe strafmildernder Zumessungsgesichtspunkte aufgezählt: So war der Angeklagte geständig und nicht vorbestraft. Außerdem konnte ein erheblicher Teil des vom Angeklagten gelieferten Amphetamins (379 Gramm von insgesamt 500 Gramm) sichergestellt werden. Als strafschärfend hat das Landgericht lediglich angeführt, dass im Fall II. 2 "das 1,8-fache der nicht geringen Menge gegeben" sei und es "deshalb" beim Regelstrafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG verbleibe (UA S. 12).
3 Damit hat das Landgericht rechtsfehlerhaft das Handeltreiben mit einer Betäubungsmittelmenge, welche die Grenzmenge des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nur unwesentlich überschreitet, straferschwerend bewertet. Tatsächlich stellt das Handeltreiben mit einer noch im näheren Grenzbereich liegenden Betäubungsmittelmenge indes einen Umstand dar, der eher für die Annahme eines minder schweren Falls sprechen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 3. April 2000 - 5 StR 87/00, StV 2000, 620; Patzak in Körner/Patzak/Volkmer, BtMG 7. Aufl., § 29a Rn. 122). Das Landgericht hat neben den strafmildernden Gesichtspunkten nichts angeführt, was in diesem Fall zu Lasten des Angeklagten wirkt und dazu führen könnte, das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen. Der Senat kann daher nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehlerfreier Vorgehensweise zur Anwendung des § 29a Abs. 2 BtMG und deshalb zu einer milderen Einzelstrafe gelangt wäre.
4 Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht der Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage; diese kann daher ebenfalls nicht bestehen bleiben.
5 Die Feststellungen werden von dem aufgezeigten Wertungsfehler nicht berührt; sie können deshalb aufrechterhalten bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widersprechen.
| Becker | Fischer | Schmitt | ||
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| Berger | RiBGH Dr. Eschelbach | |||
| befindet sich im Urlaub und | ||||
| ist daher gehindert zu | ||||
| unterschreiben. | ||||
| Becker |