Legal aid for a GmbH requires public interest beyond tax debts

BGH VII ZR 30/12Bgh / Civil Chamber 709.08.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court rejected a GmbH’s application for legal aid. It held that under § 116 sentence 1 no. 2 ZPO, a corporation must show not only that it cannot finance the litigation itself or through economically interested persons, but also that abandoning the case would offend general interests. Mere references to tax liabilities or tax losses were insufficient, and the file contained no indication that the dispute would economically affect a large number of persons.

Regest

§ 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO; Prozesskostenhilfe für eine GmbH bei allgemeinen Interessen: Die Bewilligung setzt neben der fehlenden Finanzierungsmöglichkeit voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Ein solches Allgemeininteresse ist nur ausnahmsweise anzunehmen, insbesondere wenn die Sache größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens betrifft oder die Existenz eines Unternehmens mit erheblicher Beschäftigtenzahl auf dem Spiel steht (vgl. consid. 1-3). Bloße Steuerverbindlichkeiten oder behauptete Steuerausfälle genügen hierfür nicht; erforderlich ist eine substantiierte Darlegung einer über den Einzelfall hinausgehenden wirtschaftlichen Betroffenheit.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VII ZR 30/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-09

Aktenzeichen: VII ZR 30/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 116 S 1 Nr 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend OLG Zweibrücken, 22. Dezember 2011, Az: 4 U 7/11vorgehend LG Frankenthal, 16. Dezember 2010, Az: 2 HKO 144/09

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Prozesskostenhilfeantrag einer GmbH: Voraussetzungen der Bewilligung; Bestehen von Steuerverbindlichkeiten

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

1 Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO kann einer GmbH Prozesskostenhilfe nur bewilligt werden, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.

2 Die Unterlassung der Rechtsverfolgung läuft allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367 Rn. 3, in juris dokumentiert, m.w.N.). Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Partei anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder wenn von der Durchführung des Prozesses die Existenz eines Unternehmens abhängt, an dessen Erhaltung wegen der großen Zahl der von ihm beschäftigten Arbeiter ein allgemeines Interesse besteht (BGH, Beschluss vom 20. September 1957 - VII ZR 62/57, BGHZ 25, 183, 184 f.; BT-Drucks. 8/2068, S. 26 f.).

3 Diese Voraussetzungen hat die Klägerin - auch nach Erhalt des gerichtlichen Hinweises vom 11. Mai 2012 - nicht hinreichend dargetan; auch der Akteninhalt gibt dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Soweit die Klägerin Steuerverbindlichkeiten bzw. Steuerausfälle geltend macht, ist dies für § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 2010 - III ZR 48/10, GuT 2010, 367, Rn. 4, in juris dokumentiert). Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Ausgang des Verfahrens wirtschaftlich eine Vielzahl von Personen betrifft.

Kniffka Safari Chabestari Eick

Leupertz Kartzke

Schlagwörter

legal aidcorporate litigationpublic interesttax liabilitieseconomic impact