Comparison in adhesion proceedings does not trigger § 46a StGB

BGH 3 StR 276/12Bgh / III. Strafkammer02.08.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendant's criminal appeal against a Düsseldorf judgment sentencing him to six years for robbery extortion. It held that the Regional Court did not have to address § 46a StGB merely because the defendant had shown willingness to conclude a settlement in adhesion proceedings over the full damage amount; actual compensation is required. The Court nevertheless corrected the conviction formula so that it expressly states particularly serious robbery extortion. The defendant must pay the costs of the remedy and the private prosecutor's necessary expenses.

Omnilex-Regeste

§ 46a Nr. 2 StGB, § 49 Abs. 1 StGB; Schadenswiedergutmachung im Adhäsionsverfahren: Ein bloßes Vergleichsangebot oder die Zusage, den vollen Schaden zu ersetzen, genügt für die Annahme einer Wiedergutmachung nicht. Ohne tatsächlichen vollständigen oder überwiegenden Ausgleich besteht grundsätzlich keine Pflicht des Tatgerichts, eine Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB zu erörtern; eine unterbliebene Beweiserhebung ist gegebenenfalls mit der Aufklärungsrüge anzugreifen. Die Urteilsformel ist jedoch zu berichtigen, wenn sie den verwirklichten Qualifikationstatbestand nicht vollständig ausweist (vgl. consid. 2, 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 276/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-02

Aktenzeichen: 3 StR 276/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 46a Nr 2 StGB, § 49 Abs 1 StGB, § 255 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Düsseldorf, 11. April 2012, Az: 20 KLs 3/12

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Schadenswiedergutmachung: Vergleich im Adhäsionsverfahren

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 11. April 2012 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer Erpressung" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet, führt aber zu einer Klarstellung des Schuldspruchs.

2 1. Die Nachprüfung des Urteils hat auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere stellt es keine Lücke in den Urteilsgründen dar, dass das Landgericht ohne Erörterung des § 46a StGB lediglich allgemein zugunsten des Angeklagten seine Bereitschaft berücksichtigt hat, im Adhäsionsverfahren mit dem Nebenkläger einen Vergleich über die volle Schadenssumme zu schließen. Da der Täter das Opfer nicht schon dann im Sinne des § 46a Nr. 2 StGB ganz oder zum überwiegenden Teil entschädigt, wenn er lediglich die Schadenswiedergutmachung zusagt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 1999 - 1 StR 77/99, BGHR StGB § 46a Wiedergutmachung 2), drängte allein der Vergleichsschluss das Landgericht nicht dazu, sich mit einer Strafmilderung nach §§ 46a, 49 Abs. 1 StGB auseinanderzusetzen. Für den Fall, dass die Revision weitere Feststellungen zu einem etwaigen Schadensausgleich vermisst, hat sie grundsätzlich die Möglichkeit, einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) zu rügen.

3 2. Der Schuldspruch war neu zu fassen, damit auch in der Urteilsformel zum Ausdruck kommt, dass der Angeklagte den - vom Landgericht zutreffend angenommenen - besonderen Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1, § 255 StGB verwirklicht hat (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl., § 260 Rn. 25a mwN).

BeckerPfisterHubert
MayerRi'in BGH Dr. Spaniol befindet
sich im Urlaub und ist daher
gehindert zu unterschreiben.
Becker

Schlagwörter

criminal appealdamage reparationadhesion proceedingssentencing mitigationqualification offenseconviction wordingcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether a proposed settlement in adhesion proceedings required consideration of sentencing mitigation under § 46a StGB and § 49(1) StGB.

Extrahierter Entscheid

No. A mere promise or willingness to conclude a settlement over the full damage amount is not equivalent to full or predominant compensation under § 46a No. 2 StGB, so the trial court was not obliged to address mitigation on that basis.

Extrahierte Begründung

The court held that compensation in the sense of § 46a requires actual reparation, not just an undertaking to make good the damage. Therefore the settlement negotiations alone did not create a duty to discuss sentencing mitigation.

Kernrechtsfrage

Whether the conviction wording had to be corrected to reflect the qualified form of robbery extortion under § 250(2)(1) and § 255 StGB.

Extrahierter Entscheid

Yes. The judgment formula had to be amended so that the defendant was expressly convicted of particularly serious robbery extortion.

Extrahierte Begründung

The dispositive formula must accurately reflect the qualified offense established by the findings.

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