Hearing complaint dismissed; no substantiated denial of hearing

BGH I ZR 30/10Bgh / I. Zivilkammer19.07.2012Dismissed

Zusammenfassung

The BGH rejected the defendants' hearing complaint against its prior revision judgment. It held that the complaint was formally admissible under Section 321a ZPO but substantively unfounded. Repeating arguments already raised on revision cannot establish a new denial of the right to be heard. The court had addressed the defendants' referral-related arguments and explained why no referral obligation existed. Reliance on materials from another proceeding and unspecified submissions did not satisfy the minimum requirements for alleging a hearing violation. Costs were imposed on the defendants.

Regest

Section 321a ZPO; Art. 103(1) GG: A hearing complaint is unsuccessful where it merely repeats revision arguments or attacks the merits of the prior judgment without showing a new, independent denial of the right to be heard by the deciding court. The right to be heard does not require express treatment of every individual submission if the reasons make clear that the court considered the party's case as a whole. Alleged breaches of referral duties do not, as such, constitute a substantiated hearing violation where the judgment explains why no referral obligation was found; unspecified or non-localized references to submissions from other proceedings do not meet the formal substantiation requirements (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 30/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-19

Aktenzeichen: I ZR 30/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 28. September 2011, Az: I ZR 30/10, Urteilvorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 29. Januar 2010, Az: 2 U 4/08vorgehend LG Bremen, 20. Dezember 2007, Az: 12 O 379/06

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Anhörungsrüge gegen ein Revisionsurteil des Bundesgerichtshofes: Mindestanforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen das Senatsurteil vom 28. September 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Gründe

1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2 1. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat die Angriffe der Revision der Beklagten in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie begründet sind. Er hat sie indes sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Beklagten mit der Anhörungsrüge ihren Vortrag aus der Revisionsinstanz wiederholen, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).

3 2. Soweit die Beklagten verschiedentlich einen Verstoß des Senats gegen die Pflicht zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union, an den Großen Senat des Bundesgerichtshofs oder den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes rügen, legen sie damit keine Gehörsverletzung dar. Dabei kann weiterhin offenbleiben, ob die Missachtung einer Vorlagepflicht eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - I ZB 27/00, GRUR 2003, 546, 547 - Turbo-Tabs). Der Senat hat in den Entscheidungsgründen eine Pflicht zur Vorlage im Zusammenhang mit der Frage erörtert, ob ein empirischer Nachweis der Gefahren des Internetvertriebs geboten ist, hat aber eine Notwendigkeit der Vorlage letztlich verneint (Revisionsurteil Rn. 84). Auch den weiteren Vortrag der Beklagten zur Frage eines Vorabentscheidungsersuchens hat der Senat in Erwägung gezogen, jedoch nicht als begründet angesehen. Wird aus den Entscheidungsgründen deutlich, weshalb der Senat eine Pflicht zur Vorlage verneint hat, bedarf es keiner ausdrücklichen Erörterung der einzelnen Punkte, die aus der Sicht der Beklagten für eine Vorlage gesprochen hätten.

4 3. Einen Gehörsverstoß im vorliegenden Verfahren können die Beklagten nicht mit Verweisen auf im Verfahren I ZR 92/09 vorgelegte Schriftsätze oder Anlagen begründen. Soweit sich die Beklagten im Übrigen auf Seite 24 der Anhörungsrüge ohne Angabe einer konkreten Fundstelle auf angeblich im vorliegenden Verfahren gehaltenen Vortrag beziehen, genügt dies ebenfalls nicht den formalen Mindestanforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes in einer Anhörungsrüge.

Bornkamm Pokrant Büscher

Schaffert Kirchhoff

Schlagwörter

right to be heardhearing complaintsubstantiationreferral dutyappeal reviewcivil procedure