Sequential prior convictions required for preventive detention

BGH 3 StR 192/12Bgh / III. Strafkammer31.07.2012Partially Granted

Zusammenfassung

The defendant was convicted by the LG Aurich of rape and sexual coercion and additionally subjected to preventive detention and treatment in an addiction facility. On revision, the BGH held that preventive detention under § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB requires the second predicate offense to have been committed after the first conviction had become final. Because the LG relied on a contrary sequence, the preventive detention order was set aside. The remaining complaints were unsuccessful; the matter was remitted for a new decision on preventive detention and costs.

Regest

§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB; sequence of prior convictions for preventive detention: preventive detention on the basis of repeated serious offenses requires that the predicate offense leading to the second conviction be committed only after the first conviction has become final. The decisive sequence is 'Tat–Urteil–Tat–Urteil–Anlasstat'. The offender must have disregarded the warning effect of two final judgments in this order. If the formal prerequisites are wrongly affirmed, the order may nevertheless be set aside where it cannot be excluded that the error influenced the assessment of the material prerequisites under § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB (consid. 2–4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 192/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-31

Aktenzeichen: 3 StR 192/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 66 Abs 1 S 1 Nr 1 Buchst a StGB, § 66 Abs 1 S 1 Nr 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Aurich, 17. Januar 2012, Az: 11 KLs 19/11

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Reihenfolge der Vorverurteilungen

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aurich vom 17. Januar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten (Einzelstrafen von vier und zwei Jahren) verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Weiter hat es ausgesprochen, dass elf Monate der Freiheitsstrafe vor der Unterbringung nach § 64 StGB zu vollziehen sind. Mit seiner Revision erhebt der Angeklagte die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2 Die Strafkammer stützt die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf § 66 Abs. 1 StGB, dessen formelle Voraussetzungen der Nr. 2 sie für erfüllt hält, weil der Angeklagte durch Urteile des Landgerichts Osnabrück vom 13. März 2000 und vom 8. November 2000 zwei Mal wegen Vergewaltigung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr (drei Jahre sowie drei Jahre und neun Monate) verurteilt worden ist. Dabei übersieht das Landgericht jedoch, dass der Angeklagte die Tat, die dem zweiten Urteil zugrunde lag, am 1. August 1995 (und die zur ersten Verurteilung führende Tat am 28. August 1998 oder 1999) begangen hat, mithin die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat vor und nicht nach dem ersten Urteil lag. Sicherungsverwahrung darf gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB aber nur dann angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist. Vortaten und Vorverurteilungen müssen demgemäß in der Reihenfolge "Tat-Urteil-Tat-Urteil-Anlasstat" begangen worden sein. Der Täter muss, um die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils zwei Mal missachtet haben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juli 1987 - 2 StR 338/87, BGHSt 35, 6, 11 f. und vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 481/08, NStZ-RR 2009, 137 mwN; MüKo StGB/Ullenbruch/Drenkhahn/Morgenstern, 2. Aufl., § 66 Rn. 77; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 66 Rn. 9). Daran fehlt es hier.

3 Die Maßregelanordnung könnte trotzdem Bestand haben, da das Landgericht ihre materiellen Voraussetzungen (§ 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB) für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellt hat, den Urteilsgründen die Anordnungsvoraussetzungen gemäß § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB entnommen werden können und die Strafkammer - in der rechtsirrigen Annahme, die Anordnung der Sicherungsverwahrung gemäß § 66 Abs. 1 StGB stünde in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. hierzu MüKo StGB aaO, Rn. 129) - dieses rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Der Senat hebt die Maßregelanordnung gleichwohl auf, weil er nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass sich die fehlerhafte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Feststellungen zum Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB ausgewirkt hat.

4 Der neue Tatrichter wird mit Blick auf § 66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB die Verwahrzeiten des Angeklagten in nachprüfbarer Weise festzustellen haben und gehalten sein, die widersprüchlichen Feststellungen des Landgerichts Osnabrück in dessen Urteil vom 13. März 2000 zur Tatzeit der Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten I. (1998 oder 1999) richtigzustellen.

BeckerHubertSchäfer
GerickeRi'in BGH Dr. Spaniol
befindet sich im Urlaub und
ist daher gehindert zu
unterschreiben.
Becker

Schlagwörter

preventive detentionprior convictionssequence of offensesrevisioncriminal lawremand