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BGH 4 StR 267/12 ΓÇó Refusal to re-grant the last word after renewed taking of evidence
BGH 4 StR 267/12Bgh / Criminal Chamber 401.08.2012Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant’s revision against a Dortmund judgment convicting him of two counts of aggravated robbery in concurrence with dangerous bodily injury. It rejected both a clarification complaint and a procedural complaint based on the alleged failure to grant the last word again after evidence had been reopened. The court held that no further identification measures were required and, in any event, any omission regarding the last word could not have affected the judgment because the defendant had already stated that he had nothing further to say and had no apparent further submissions to make. Costs of the appeal were imposed on the defendant.
Art. 258 Abs. 2 StPO; right to the last word after renewed taking of evidence: if evidence is reopened after the accused has already exercised the last word, the omission of a renewed invitation is not prejudicial where the accused had expressly stated that he had nothing more to say and there are no concrete indications that he would have made further submissions. Art. 344 StPO; a revision based on a procedural complaint fails if the court can exclude that the judgment was based on the alleged error (consid. 6 f.). A clarification complaint concerning identification evidence is unfounded where the existing witness description does not create a concrete need for further identification measures.
Entscheidungsdatum: 2012-08-01
Aktenzeichen: 4 StR 267/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 258 Abs 2 StPO, § 344 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Dortmund, 30. Januar 2012, Az: 39 KLs 66/11
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Revisionsverfahren: Verfahrensrüge der unterlassenen erneuten Erteilung des "letztes Wortes" nach Wiedereintritt in die Beweisaufnahme
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. Januar 2012 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und den Vorwegvollzug von einem Jahr und neun Monaten der Freiheitsstrafe angeordnet. Dagegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die mit der allgemeinen Sachrüge und zwei Verfahrensrügen begründet ist. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
2 Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auch die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
3 1. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht, § 244 Abs. 2 StPO, ist unbegründet. Weil die Täterbeschreibung des Zeugen M. in wesentlichen Punkten vom Aussehen des K. abwich, musste sich die Strafkammer nicht gedrängt sehen, eine Wahllichtbildvorlage oder eine Wahlgegenüberstellung durchzuführen.
4 2. Auch die Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 StPO hat keinen Erfolg. Der Rüge liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
5 Am dritten und letzten Hauptverhandlungstag war die Beweisaufnahme geschlossen worden, die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger stellten ihre Anträge, dann hatte der Angeklagte das letzte Wort. Er erklärte: "Ich habe nichts mehr zu sagen". Nach Unterbrechung und Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde erneut in die Beweisaufnahme eingetreten. Die Staatsanwaltschaft beantragte im Fall 1 der Anklage die Tat auf den besonders schweren Raub in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu beschränken. Die Verteidigung gab keine Stellungnahme ab. Es erging ein entsprechender Gerichtsbeschluss. Unmittelbar danach wurde das Urteil verkündet.
6 Es kann dahinstehen, ob ein Verfahrensfehler überhaupt vorliegt oder ob die Beschränkung der Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO durch einen unmittelbar vor dem Urteil verkündeten Beschluss auch dann noch Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts ist, wenn die Zustimmungserklärung der Staatsanwaltschaft nach protokolliertem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme unmittelbar vorher erteilt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2001 – 4 StR 414/00, BGHR StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 13). Der Senat kann unter den besonderen Umständen des vorliegenden Falles ausschließen, dass das Urteil auf dem Verstoß beruht.
7 Der Angeklagte war hinsichtlich des Falles 1 der Anklage bzw. der Urteilsgründe geständig. Er hatte, als ihm zuvor das letzte Wort erteilt worden war, ausdrücklich erklärt, nichts mehr sagen zu wollen. Anhaltspunkte dafür, dass er Ausführungen gemacht hätte, wenn ihm das letzte Wort nochmals erteilt worden wäre, sind nicht ersichtlich.
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