Stay of eviction enforcement denied after omitted § 712 motion

BGH VIII ZR 107/12Bgh / Civil Chamber 818.07.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the tenant’s request to stay enforcement of a Berlin eviction judgment pending revision. The Court held that irreparable prejudice under § 719(2) ZPO is generally not sufficiently shown unless the debtor sought enforcement protection under § 712 ZPO in the appellate instance. The defendant had not done so; his earlier request under §§ 719(1), 707 ZPO was not equivalent, and no special reasons excused the omission. The alleged illness had already been reflected in the vacating period granted by the court below.

Regest

§ 719 Abs. 2 ZPO; Voraussetzungen der einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung im Revisionsverfahren bei Räumungsurteil. Ein nicht zu ersetzender Nachteil ist grundsätzlich nur dargetan, wenn der Schuldner in der Berufungsinstanz Vollstreckungsschutz nach § 712 ZPO beantragt hat. Unterlässt er dies, kommt die Einstellung ausnahmsweise nur in Betracht, wenn ihm die Antragstellung im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen unmöglich oder unzumutbar war (vgl. auch Art. 711 ZPO). Ein Antrag nach §§ 719 Abs. 1, 707 ZPO genügt wegen anderer Zielrichtung nicht; ebenso ersetzt ein bloßer Antrag auf Räumungsfrist die Schutzanordnung nach § 712 ZPO nicht. Die Berücksichtigung gesundheitlicher Umstände im Räumungsfristentscheid lässt die Erforderlichkeit eines § 712-Antrags unberührt.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 107/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-18

Aktenzeichen: VIII ZR 107/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 707 ZPO, § 712 ZPO, § 719 Abs 1 ZPO, § 719 Abs 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 1. März 2012, Az: 67 S 42/11, Urteilvorgehend AG Tempelhof-Kreuzberg, 17. Dezember 2010, Az: 19 C 28/10

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Räumungsvollstreckungsschutz für den Wohnraummieter bei versäumter Stellung eines Vollstreckungsschutzantrags in der Berufungsinstanz

Tenor

Der Antrag des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der Zivilkammer 67 des Landgerichts Berlin vom 1. März 2012 (Az.: 67 S 42/11) einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Der Beklagte ist vom Amtsgericht zur Räumung und Herausgabe der von ihm gemieteten Wohnung der Klägerin verurteilt worden. Das Landgericht hat seine Berufung zurückgewiesen und ihm eine Räumungsfrist bis zum 31. Juli 2012 gewährt. Es hat die Revision zugelassen. Der Beklagte hat Revision eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt.

II.

2 Der Einstellungsantrag des Beklagten ist nicht begründet.

3 1. Wird gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil Revision eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO).

4 2. Der Beklagte hat die Voraussetzungen des § 719 Abs. 2 ZPO nicht dargetan.

5 a) Nicht unersetzlich sind Nachteile, die der Schuldner selbst vermeiden kann. Deswegen kann er sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nur dann darauf berufen, die Zwangsvollstreckung bringe ihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil, wenn er in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt, kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn es dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar war, einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen (Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003 VIII ZR 188/03, WuM 2003, 637 unter II; vom 9. August 2004 VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553 unter II 1 mwN).

6 b) Der Beklagte hat in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In dem während des Berufungsverfahrens gestellten Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 1, § 707 ZPO, dem das Berufungsgericht mit Beschluss vom 4. April 2011 stattgegeben hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstreckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (Senatsbeschluss vom 9. August 2004 VIII ZR 178/04, aaO). Auch in dem Schreiben vom 16. Februar 2012 kann ein solcher Antrag nicht gesehen werden. Dabei handelt es sich allenfalls um die Beantragung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO.

7 c) Es war dem Beklagten auch nicht aus besonderen Gründen unmöglich, im Berufungsverfahren einen Vollstreckungsschutzantrag zu stellen. Dafür, dass dem Beklagten die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder nicht zumutbar war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die von dem Beklagten geltend gemachte schwere Erkrankung ist bereits bei der in dem Berufungsurteil gewährten Räumungsfrist berücksichtigt worden.

8 d) Dass das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit die Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO auch hinsichtlich des Räumungsanspruchs hätte einräumen müssen, ist unbeachtlich. Ein Vollstreckungsschutzantrag des Beklagten nach § 712 ZPO wäre auch dann nicht entbehrlich gewesen, weil die Abwendungsbefugnis des Schuldners nach § 711 ZPO entfällt, wenn der Gläubiger seinerseits vor der Vollstreckung Sicherheit leistet (Senatsbeschlüsse vom 19. August 2003 VIII ZR 188/03, aaO; vom 9. August 2004 VIII ZR 178/04, aaO unter II 2 b).

Ball Dr. Hessel Dr. Achilles

Dr. Schneider Dr. Fetzer

Schlagwörter

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