Gehörsverletzung through ignoring quantity objections in work-price appeal

BGH VII ZR 63/10Bgh / Civil Chamber 714.06.2012Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court upheld the defendant's non-admission complaint in a work-fee dispute arising from insolvency proceedings. The Court held that the Court of Appeal violated the defendant's right to be heard by assuming that only the separate measurement of corners and offsets was disputed, while overlooking the explicit objection that the invoice quantities themselves were contested. Because the plaintiff bore the burden of proving the invoiced quantities, the error was potentially decisive. The appellate judgment was therefore set aside in the adverse part and remitted to the Court of Appeal.

Omnilex-Regeste

Art. 103 Abs. 1 GG; § 544 Abs. 7 ZPO; hearing violation by ignoring decisive factual submissions in appeal proceedings. The court of appeal breaches the right to be heard when it proceeds from an incomplete understanding of the parties' submissions and fails to consider an express challenge to the quantity basis of a work invoice. If the ignored objection concerns the factual basis of the award and the burden of proof lies with the claimant, the violation is decisive and requires setting aside and remand under § 544(7) ZPO (consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VII ZR 63/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-14

Aktenzeichen: VII ZR 63/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 631 BGB, §§ 631ff BGB

Vorinstanz: vorgehend KG Berlin, 9. März 2010, Az: 27 U 3336/00vorgehend LG Berlin, 1. März 2000, Az: 23 O 241/99

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Titelzeile

Gehörsverletzung in der Berufungsinstanz eines Werklohnprozesses: Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Sachvortrag

Tenor

Der Beschwerde der Beklagten wird stattgegeben.

Das Urteil des 27. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 9. März 2010 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert: 84.338,77 €

Gründe

I.

1 Der Kläger macht als Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der H. & B. Bauunternehmung GmbH restliche Vergütungs- und Ersatzansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die Beklagte für Arbeiten an einem Bauvorhaben in B. geltend. Gegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur noch die Vergütung für Arbeiten an Gesimsen, soweit sie die Herstellung von Ecken und Verkröpfungen betreffen.

2 Die Insolvenzschuldnerin hat ihre Leistungen nach Einheitspreisen und Aufmaß abgerechnet und in den die Bearbeitung von Gesimsen betreffenden Positionen der Schlussrechnung Ecken und Verkröpfungen pauschal mit 0,5 m/Stk. in Ansatz gebracht. Die Beklagte hat die hierauf entfallenden Vergütungsanteile für nicht gerechtfertigt gehalten, weil Ecken und Verkröpfungen nach den Positionsbeschreibungen im Leistungsverzeichnis nicht gesondert aufzumessen und zu vergüten seien. Darüber hinaus hat sie die Mengenermittlungen bestritten.

3 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil es hinsichtlich der in Rede stehenden Putz- und Stuckarbeiten an einer prüfbaren Abrechnung fehle. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht die vertraglich nach Einheitspreisen und Aufmaß abgerechnete Vergütung für die Arbeiten an den Gesimsen in Höhe von 84.338,77 € nebst Zinsen zugesprochen. Die Revision hat es nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Klageabweisungsbegehren weiterverfolgt.

II.

4 Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Es ist deshalb insoweit aufzuheben und die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, § 544 Abs. 7 ZPO.

5 1. Das Berufungsgericht hat seiner Entscheidung die Annahme zugrunde gelegt, dass die Insolvenzschuldnerin die Gesimse einschließlich aller Ecken und Verkröpfungen zum vertraglich vereinbarten Einheitspreis zu bearbeiten hatte. Danach könne der Kläger zwar keine zusätzliche Vergütung für die Erstellung der Ecken und Verkröpfungen verlangen. Diese seien allerdings entgegen der Auffassung der Beklagten in das Aufmaß für die Gesimse einzubeziehen und nach den hierfür vereinbarten Einheitspreisen abzurechnen. Auf dieser Grundlage stehe dem Kläger über die von der Beklagten bei der Prüfung der Schlussrechnung akzeptierten Beträge hinaus eine weitere Vergütung von insgesamt 84.338,77 € zu. Zwischen den Parteien sei lediglich streitig, ob Ecken und Verkröpfungen aufzumessen seien oder nicht.

6 2. Mit diesen Feststellungen hat das Berufungsgericht den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG), weil es entscheidungserheblichen Sachvortrag der Beklagten außer Betracht gelassen hat.

7 Das Berufungsgericht hat den dem Kläger zuerkannten Restwerklohn aus der Differenz zwischen den von der Beklagten bei der Rechnungsprüfung akzeptierten und den Beträgen ermittelt, die sich aus dem Produkt der von der Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage des Aufmaßes der Streithelferin angegebenen Massen für Gesimse und den hierfür maßgeblichen Einheitspreisen ergibt. Damit hat es seiner Entscheidung die Mengenangaben des Klägers zugrunde gelegt und sich hierbei erkennbar von der Annahme leiten lassen, zwischen den Parteien stehe lediglich in Streit, ob Ecken und Verkröpfungen gesondert aufzumessen seien oder nicht. Diese Annahme verkennt in gehörsverletzender Weise das Tatsachenvorbringen der Beklagten in diesem Punkt. Die Beklagte hat nicht nur in Abrede gestellt, dass Ecken und Verkröpfungen gesondert aufzumessen und zu vergüten seien. Sie hat vielmehr ausdrücklich die der Schlussrechnung zugrunde liegenden Mengenermittlungen der Insolvenzschuldnerin bestritten und damit unmissverständlich zu erkennen gegeben, die vom Kläger für die Abrechnung der Arbeiten an Gesimsen in Ansatz gebrachten Mengen nicht akzeptieren zu wollen.

8 3. Der Gehörsverstoß des Berufungsgerichts ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre, wenn es das Bestreiten der Beklagten berücksichtigt hätte. Das Berufungsgericht hätte dann prüfen müssen, ob die Insolvenzschuldnerin die abgerechneten Mengen tatsächlich ausgeführt hat. Das ist nicht erkennbar geschehen. Zwar hat das Berufungsgericht, anders als das Landgericht, die Schlussrechnung der Insolvenzschuldnerin für prüffähig erachtet. Es hat indes keine Feststellungen dazu getroffen, ob die der Rechnung zugrunde liegenden Mengenangaben auch richtig sind. Darlegungs- und beweispflichtig hierfür ist der Kläger. Dass er den ihm obliegenden Beweis geführt hat, ist den Ausführungen des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen. Dahingehende Feststellungen wären nach dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. F. auch nicht veranlasst gewesen.

Kniffka Safari Chabestari Eick

Halfmeier Leupertz

Schlagwörter

right to be heardwork contractinvoice quantitiesburden of proofappeal reviewremandnon-admission complaint

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court violated the right to be heard by ignoring the defendant's objection to the billed quantities for cornices, corners, and offsets.

Extrahierter Entscheid

Yes. The appellate court assumed only a dispute about separate measurement of corners and offsets, but overlooked that the defendant also contested the underlying quantity calculations.

Extrahierte Begründung

The defendant had expressly disputed the quantity take-off underlying the final invoice. The appellate court relied on the plaintiff's quantities without addressing that objection, which was decisive because the plaintiff bore the burden of proof for the invoiced quantities.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate judgment had to be set aside and the case remanded under Section 544(7) ZPO.

Extrahierter Entscheid

Yes, insofar as the judgment was adverse to the defendant and as to costs.

Extrahierte Begründung

The hearing violation was outcome-determinative; it could not be excluded that a different result would have followed had the objection been considered. The court therefore set aside the judgment in the relevant part and remitted the matter.

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