Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim Computerbetrug

BGH 2 StR 74/12Bgh / II. Strafkammer31.05.2012Modified

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court partly granted M.'s revision against the Gera Regional Court. It upheld the card-forgery convictions but reclassified the accompanying computer fraud: M. was only an aider, not a co-perpetrator, because he had no control over the later foreign ATM withdrawals and was paid independently of their success. In the uncompleted cases, he was liable only for conspiracy to commit aggravated card forgery, not for conspiracy to commit computer fraud. The sentence remained unchanged. The correction was extended under Art. 357 StPO to co-defendant Z. for the same counts, and M. had to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB, § 263a Abs. 2 StGB; Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe beim gewerbsmäßigen, bandenmäßigen Computerbetrug in einer internationalen Kartenfälscherbande. Tatherrschaft über den späteren Einsatz gefälschter Zahlungskarten an ausländischen Geldautomaten setzt Kenntnis der konkreten Ausführung und Einflussmöglichkeit auf deren Durchführung voraus; fehlt es hieran und wird der Beitrag unabhängig vom Taterfolg entlohnt, liegt insoweit nur Beihilfe vor. Die bloße Zusage eines solchen Beitrags genügt für eine Verbrechensverabredung nach Art. 30 Abs. 2 StGB nicht, soweit der Beitrag rechtlich lediglich als Beihilfe zu werten wäre. Eine Schuldspruchänderung kann nach Art. 357 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten erstreckt werden (vgl. consid. 4–5).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 74/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-31

Aktenzeichen: 2 StR 74/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 30 Abs 2 Alt 3 StGB, § 52 StGB, § 53 StGB, § 152b Abs 2 StGB, § 263a Abs 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Gera, 10. Oktober 2011, Az: 820 Js 14093/10 - 11 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Fälschung von Zahlungskarten und Computerbetrug durch eine international tätige Bande: Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigem Computerbetrug; strafbare Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Gera vom 10. Oktober 2011, auch soweit es den Mitangeklagten Z. betrifft, im Schuldspruch dahin geändert,
  • dass der Angeklagte M. der gewerbs- und banden-mäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, sowie der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen schuldig ist und

  • der Mitangeklagte Z. der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, sowie der Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen schuldig ist.

  1. Die weitergehende Revision wird verworfen.

  2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sieben Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, sowie wegen Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Den nichtrevidierenden Mitangeklagten Z. hat es wegen gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug, sowie wegen Verabredung zur gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion und zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten M. führt mit der Sachrüge zu der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs, im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts waren der Angeklagte M. und der nichtrevidierende Mitangeklagte Teil einer von Dortmund aus agierenden, international tätigen Bande, die sich zusammengeschlossen hatte, um Magnetstreifendaten von Maestro- und Kreditkarten nebst zugehörigen PIN-Nummern auszuspähen, anschließend Kartendubletten herzustellen und damit an Geldautomaten im Ausland Auszahlungen vorzunehmen. Hierzu wählte der Angeklagte gegen Entlohnung geeignete Bankfilialen aus und brachte dort jeweils gemeinsam mit anderen Mitgliedern der Bande - in den Fällen II. 10 bis II. 13 der Urteilsgründe gemeinsam mit dem Mitangeklagten Z. - Kartenlesegeräte sowie Miniaturkameras an Geldautomaten an. Teilweise verlief die Ausspähung der Daten erfolgreich; in diesen Fällen konnte der Angeklagte nach einiger Zeit Lesegerät und Kamera wieder entfernen und die Gerätschaften sodann zur Auswertung an seine Kontaktperson zurückgeben, die veranlasste, dass mit den ausgelesenen bzw. abgefilmten Daten im Ausland Kartendubletten gefertigt und unter deren Einsatz unberechtigte Geldverfügungen vorgenommen wurden. In einem anderen Teil der Fälle gelangte der Angeklagte nicht an die Kartendaten, weil die Manipulationen der Geldautomaten zuvor entdeckt worden waren.

3 2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangener gewerbs- und bandenmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion begegnet danach in den sieben Fällen, in denen es zur Auswertung der ausgespähten Daten und zur Erstellung von Kartendubletten kam (Fälle II. 1, 2, 5, 7, 9 bis 11 der Urteilsgründe), keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH NStZ 2011, 517; NJW 2011, 2375).

4 Dagegen hält seine tateinheitliche Verurteilung wegen täterschaftlichen gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges in diesen Fällen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Vielmehr liegt in seinen Tatbeiträgen insoweit jeweils lediglich eine Beihilfe. Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte weder Kenntnis der konkreten Abläufe beim Einsatz der Karten an den Geldautomaten im Ausland, noch konnte er sie tatherrschaftlich beeinflussen. Auch richtete sich sein Interesse an der Tat nicht mehr auf den durch den Computerbetrug erlangten Vermögensvorteil, da er für seinen Beitrag unabhängig vom finanziellen Erfolg des Einsatzes der gefälschten Zahlungskarten entlohnt wurde. Seine Mitwirkung stellt sich somit insoweit als bloße Förderung fremden Handelns und damit als Beihilfe dar (vgl. auch Senat, Beschluss vom 2. Mai 2012 - 2 StR 123/12).

5 Dementsprechend war auch der Schuldspruch in den übrigen Fällen zu ändern, in denen der Angeklagte aufgezeichnete Datensätze nicht in seinen Besitz bringen konnte, weil die Manipulationen der Geldautomaten zuvor entdeckt worden waren. Insoweit ist der Angeklagte allein wegen Verabredung der gewerbs- und bandenmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in sechs Fällen zu verurteilen (vgl. BGHSt 56, 170, 172; BGH NStZ-RR 2011, 367, 368). Die Zusage seines Tatbeitrags erfüllt, soweit er rechtlich zugleich als Beihilfe zum gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetrug zu werten ist, die Voraussetzungen einer Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 2 Alt. 3 StGB nicht (vgl. BGHSt 53, 174, 176; BGH NStZ 1982, 244; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 30 Rn. 12 mwN).

6 3. Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt. Der Senat kann angesichts des hier maßgeblichen Strafrahmens des § 152b Abs. 2 StGB, den das Landgericht in den Fällen der Verbrechensverabredung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert hat, und mit Blick auf die auch in den Fällen von Beihilfe zum Computerbetrug bestehende gleichzeitige Verwirklichung zweier Straftatbestände ausschließen, dass der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden rechtlichen Bewertung auf mildere Einzelstrafen erkannt oder eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet hätte.

7 4. Gemäß § 357 StPO war die Änderung des Schuldspruchs auch auf den früheren Mitangeklagten Z. zu erstrecken, der in den Fällen II. 10 bis II. 13 der Urteilsgründe wegen der nämlichen Taten verurteilt worden ist. Auch bei ihm bleibt aus den dargelegten Gründen der Strafausspruch bestehen.

8 5. Der nur geringfügige Erfolg des Rechtsmittels rechtfertigt keine Kostenermäßigung (§ 473 Abs. 4 StPO).

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

Schlagwörter

card forgerycomputer fraudaiding and abettingco-perpetrationcriminal conspiracyband activityinternational ringATM skimmingsentencingextension to co-defendant

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether M.'s role in the foreign ATM withdrawals amounted to co-perpetration of aggravated computer fraud.

Extrahierter Entscheid

No; his conduct supported only aiding and abetting because he lacked knowledge of the concrete foreign ATM use and could not control it.

Extrahierte Begründung

He selected branches and installed devices, but the later cash withdrawals abroad were carried out independently by others; he was paid regardless of success, so he merely facilitated чуждо conduct.

Kernrechtsfrage

Whether M. could be convicted of criminal conspiracy to commit aggravated card forgery in the cases where the data extraction failed.

Extrahierter Entscheid

Yes, but only for conspiracy to commit aggravated card forgery; the same conduct did not constitute conspiracy to commit computer fraud under Art. 30(2) Alt. 3 StGB.

Extrahierte Begründung

His promise of contribution covered the card-forgery scheme; where the manipulation was discovered before data acquisition, only the preparatory agreement remained punishable.

Kernrechtsfrage

Whether the sentence had to be changed after correcting the legal characterization.

Extrahierter Entscheid

No; the corrected legal assessment did not require lower individual or aggregate sentences.

Extrahierte Begründung

Given the applicable sentencing range and the concurrent realization of two offenses in the aiding cases, a milder sentence could be excluded.

Kernrechtsfrage

Whether the correction of the judgment had to be extended to Z. under Art. 357 StPO.

Extrahierter Entscheid

Yes; the same legal correction applied to the non-appealing co-defendant for the jointly adjudicated acts.

Extrahierte Begründung

Z. had been convicted for the same transactions in the affected counts, so the altered legal assessment had to be extended ex officio.

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