Leave for further appeal in cartel information order case

BGH KVZ 53/11Bgh / Kartellsenat19.06.2012Granted

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice granted leave to appeal on points of law in a cartel matter concerning an information order served on a water supplier operating in public-law form. It held that the case raises a question of fundamental importance: whether suspensive effect may be ordered because the addressee is such a supplier. The court stressed that serious doubts about lawfulness under § 65(3) GWB do not already exist merely because the legality of the investigative objective is still unresolved. The OLG decision was therefore opened to further review.

Omnilex-Regeste

§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB; § 65 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, S. 3 GWB; Auskunftsverfügung gegen öffentlich-rechtlich tätigen Wasserversorger; grundsätzliche Bedeutung der Frage der aufschiebenden Wirkung. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Auskunftsverfügung ergeben sich nicht bereits daraus, dass die Zulässigkeit des Ermittlungsziels noch offen ist. Die besondere Ausgestaltung der Leistungsbeziehungen im Bereich der Wasserversorgung kann jedoch die Klärungsbedürftigkeit begründen, wenn sich die Frage stellt, ob öffentlich-rechtlich organisierte Wasserversorger der kartellrechtlichen Preiskontrolle bzw. Ermittlungsbefugnis unterfallen (consid. 1).

Gesamter Gesetzestext

BGH — KVZ 53/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-19

Aktenzeichen: KVZ 53/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 59 GWB, § 65 Abs 3 S 1 Nr 2 GWB, § 65 Abs 3 S 3 GWB, § 74 Abs 2 Nr 1 GWB

Vorinstanz: vorgehend OLG Frankfurt, 20. September 2011, Az: 11 W 24/11 (Kart), Beschluss

Spruchkörper: Kartellsenat

Titelzeile

Kartellverwaltungssache: Rechtsbeschwerde bei Auskunftsverfügung der Kartellbehörde an einen in öffentlich-rechtlicher Form tätigenden Wasserversorger

Tenor

Auf die Beschwerde der Landeskartellbehörde wird die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 20. September 2011 zugelassen.

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB zuzulassen. Es ist zu klären, ob die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen eine Auskunftsverfügung deshalb angeordnet werden kann, weil sich diese Verfügung gegen einen Wasserversorger richtet, der die Leistungsbeziehungen zu seinen Abnehmern öffentlich-rechtlich ausgestaltet hat. Das erscheint klärungsbedürftig, weil im vorliegenden Fall als Grund für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nur ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Auskunftsverfügung in Betracht kommen (§ 65 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 3 GWB), eine Auskunftsverfügung aber nicht schon dann rechtswidrig ist, wenn die Zulässigkeit des Ermittlungsziels noch offen ist (KG, WuW/E DE-R 343 - WAZ/OTZ; K. Schmidt in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 4. Aufl., GWB § 59 Rn. 20 mwN; vgl. zu § 69 Abs. 1 Nr. 1 EnWG auch BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - KVR 17/06, BGHZ 172, 368 Rn. 42 f. - Auskunftsverlangen). Insofern könnte von Bedeutung sein, dass der Senat in der Entscheidung "Niederbarnimer Wasserverband" ausdrücklich offen gelassen hat, ob die in öffentlich-rechtlichen Formen tätigen Wasserversorger wegen der Besonderheit, dass die öffentlich-rechtliche und die privatrechtliche Ausgestaltung der Leistungsbeziehung im Fall der Wasserversorgung weitgehend austauschbar sind, der Preiskontrolle nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen unterworfen sind (BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 9/11, WuW/E DE-R 3497 Rn. 11).

Rechtsmittelbelehrung:

2 Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von zwei Monaten, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, zu begründen. Diese Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muss die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von einer Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.

Tolksdorf Raum Strohn

Bacher Löffler

Schlagwörter

cartel lawdisclosure orderwater suppliersuspensive effectfundamental importanceleave to appeal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether leave for a further appeal should be granted because the case has fundamental importance regarding the suspension effect of a complaint against a disclosure order addressed to a public-law water supplier.

Extrahierter Entscheid

Leave was granted because the legal question whether suspension can be ordered in such a setting is of fundamental importance.

Extrahierte Begründung

The court found the question to be in need of clarification under § 74(2) No. 1 GWB. Serious doubts under § 65(3) sentence 1 No. 2 and sentence 3 GWB do not arise merely because the permissibility of the investigative aim remains open; the special status of public-law water suppliers may nonetheless make the issue significant.

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