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BGH 4 StR 144/12 ΓÇó Insurance misuse is not a predicate offense for receiving stolen goods
BGH 4 StR 144/12Bgh / Criminal Chamber 406.06.2012Partially Granted
The Federal Court partly upheld the defendant's revision. It held that the facts found by the Regional Court did not support a conviction for receiving stolen goods because the sale of the insured vehicle did not create an unlawful possession situation; insurance misuse by the owner is not a suitable predicate offense. Because the findings did not clarify whether the insurer had been contacted or paid, the court could not substitute another conviction such as aiding fraud or insurance misuse. The conviction on count 14 and the aggregate sentence were set aside; the case was remitted for a new trial on the affected count and sentence, while the remainder of the revision was dismissed.
§ 259 Abs. 1 StGB; § 265 Abs. 1 StGB; predicate offense for receiving stolen goods. Receiving stolen goods requires a prior unlawful possession situation in the object. If the owner of an insured item sells it in order to facilitate later insurance fraud, no unlawful possession is created, because the owner remains entitled to dispose of the item despite criminal intent. The insurance misuse involved in such disposal is therefore not a suitable predicate offense for § 259 StGB. Where the factual findings do not permit a determination whether the insurer was approached or payment obtained, a substitution of the conviction for aiding fraud, attempted aiding fraud, or another variant of § 265 StGB is excluded; the findings on the external course of events may otherwise stand (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2012-06-06
Aktenzeichen: 4 StR 144/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 259 StGB, § 265 Abs 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Detmold, 12. Dezember 2011, Az: 4 KLs 31 Js 235/10 - 32/11
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Hehlerei: Versicherungsmissbrauch als Vortat
a) im Fall 14 der Urteilsgründe mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten I. M. wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen sowie Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Sein Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die Verurteilung wegen Hehlerei gemäß § 259 Abs. 1 StGB (Fall 14 der Urteilsgründe) wird von den Feststellungen nicht getragen.
3 a) Danach kaufte der Angeklagte I. M. von dem italienischen Staatsangehörigen A. S. für 3.000 Euro dessen Pkw Mercedes Diesel 200 S an, den S. erst im Februar 2008 für 37.500 Euro erworben hatte. Nach der Übergabe des Pkws in Dortmund am 3. März 2011 veräußerte der Angeklagte das Fahrzeug mit „beträchtlichem Gewinn“. Wie zuvor besprochen, sollte S. den bei der A. gegen Diebstahl versicherten Pkw als gestohlen melden und sich die Versicherungssumme auszahlen lassen. Am 10. Mai 2011 zeigte S. bei der Polizei in P. /Italien bewusst wahrheitswidrig einen Diebstahl seines Fahrzeugs an.
4 b) § 259 Abs. 1 StGB setzt eine Vortat voraus, die zu einer rechtswidrigen Besitzlage an der als Hehlereigegenstand in Betracht kommenden Sache geführt hat. Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte Sache verkauft, um anschließend einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch weiterhin als Berechtigter verfügt. Der in dem Verkauf liegende Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 Abs. 1 StGB (Überlassen) ist daher keine taugliche Vortat für eine Hehlerei an der versicherten Sache (BGH, Beschluss vom 17. November 2011 – 3 StR 203/11, Rn. 8; Beschluss vom 22. Februar 2005 – 4 StR 453/04, NStZ 2005, 447, 448; Beschluss vom 23. Juli 2008 – 5 StR 295/08; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 259 Rn. 9).
5 c) Eine Berichtigung des Schuldspruchs kommt nicht in Betracht, weil das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen hat, ob S. an die Versicherung herangetreten und ob es ihm dabei gelungen ist, eine Auszahlung der Versicherungssumme zu erwirken (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2008 – 5 StR 295/08). Derartige Feststellungen sind aber erforderlich, um zu entscheiden, ob sich der Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug (§ 263 Abs. 1, § 27 StGB), Beihilfe zum versuchten Betrug (§ 263 Abs. 2, §§ 22, 27 StGB) oder Versicherungsmissbrauch in der Alternative des Beiseiteschaffens der versicherten Sache (§ 265 Abs. 1 StGB) strafbar gemacht hat. Die Sache bedarf daher insoweit neuer Verhandlung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen und lediglich zu ergänzenden Feststellungen zum äußeren Sachverhalt können bestehen bleiben.
6 2. Die Aufhebung der Verurteilung wegen Hehlerei zieht die Aufhebung der festgesetzten Gesamtstrafe nach sich.
Mutzbauer Roggenbuck Franke
Schmitt Quentin