Folgekostenvertrag: costs, transparency, and half-sharing principle

BVerwG 4 B 36/11Bverwg / 4. Abteilung07.06.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff's complaint against denial of leave to appeal in a dispute over a folgekosten contract tied to school and development planning. It held that no question of fundamental importance arose: the relevant cost basis is the municipality's actual costs less third-party subsidies; differing development areas may be included in one overall concept if treated appropriately; and the transparency requirement for such a concept is governed by established case law. The complaint also failed because several arguments depended on factual premises not found by the appellate court. Costs were imposed on the plaintiff.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung und an ein städtebauliches Gesamtkonzept bei Folgekostenverträgen; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nur erfolgreich, wenn eine klärungsbedürftige revisible Rechtsfrage bezeichnet wird. Ein Folgekostenvertrag kann auf die insgesamt für die städtebaulichen Maßnahmen entstandenen Kosten gestützt werden; Zuschüsse Dritter sind abzuziehen. Ein Gesamtkonzept muss transparent, nachvollziehbar und kontrollierbar darlegen, dass im zeitlichen Zusammenhang stehende, realisierbare Bauleitpläne einen zusätzlichen Bedarf an öffentlichen Einrichtungen auslösen; es kann auf mehreren Ratsbeschlüssen beruhen und unterschiedliche Gebietstypen erfassen, sofern der Bedarf differenziert behandelt wird. Rügen, die sich lediglich gegen tatrichterliche Würdigung oder nicht festgestellte Tatsachen richten, begründen keine grundsätzliche Bedeutung (consid. 2-9).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 4 B 36/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-07

Aktenzeichen: 4 B 36/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 11 Abs 1 S 2 Nr 3 BauGB

Vorinstanz: vorgehend OVG Lüneburg, 19. Mai 2011, Az: 1 LC 86/09, Urteil

Spruchkörper: 4. Senat

Titelzeile

Zur Kostengrundlage bei Folgekostenverträgen

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 453,97 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.

2 Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, dass die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen wäre. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 1. Die Frage,

ob nur Kosten umlagefähig sind, die sich aus den ursprünglichen Schulplanungen ergeben haben abzüglich etwaiger Zuschüsse von dritter Seite, im vorliegenden Fall also des Landkreises Diepholz,

rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass einem Folgekostenvertrag die für die städtebaulichen Maßnahmen insgesamt entstandenen Kosten zugrunde gelegt werden können. Dabei sind die Zuschüsse Dritter abzuziehen (Urteil vom 29. Januar 2009 - BVerwG 4 C 15.07 - BVerwGE 133, 85 Rn. 34). Daraus ergibt sich, dass es für die gerichtliche Kontrolle auf die der Gemeinde tatsächlich entstandenen Kosten ankommt. Auf die Höhe der Kosten, wie sie "ursprünglichen Schulplanungen" zugrunde gelegen haben, könnte es nur ankommen, wenn die von der Beschwerde angesprochenen und im Urteil behandelten (UA S. 20) Mehrkosten zum einen unangemessen und zum anderen auch umgelegt worden wären. Das Oberverwaltungsgericht hat aber ausdrücklich festgestellt, dass die Mehrkosten nicht durch Folgekostenbeiträge umgelegt worden seien.

4 2. Die Frage,

ob in das Gesamtkonzept einer Gemeinde auch Gebiete völlig unterschiedlichen Charakters und insbesondere solche Gebiete mit eingestellt werden dürfen, die überhaupt keinen Zusatzbedarf an städtebaulichen Folgemaßnahmen hervorrufen,

bedarf ebenfalls keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Mit der Formulierung "Gebiete völlig unterschiedlichen Charakters" nimmt die Beschwerde Bezug auf die Unterscheidung, die das Oberverwaltungsgericht zwischen Zuzugsgebieten und Eigenentwicklungsgebieten macht (UA S. 21 ff.). Es kann nicht zweifelhaft sein, dass auch Gebiete mit unterschiedlichen Eigenschaften in das Gesamtkonzept eingestellt werden können. Dem ist gegebenenfalls durch eine unterschiedliche Behandlung Rechnung zu tragen (hierzu UA S. 21). Gebiete, die überhaupt keinen Zusatzbedarf an städtebaulichen Folgemaßnahmen hervorrufen, sind nach den - nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht einbezogen worden (UA S. 23). Die Klägerin wendet sich im Gewand der Grundsatzrüge gegen die tatrichterliche Würdigung, dass der Zuzug in Eigenentwicklungsgebiete einen Folgebedarf auslöst. Mit einer Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung ist der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch nicht dargelegt.

5 3. Die Formulierung,

ob die Bewertung des anzufechtenden Urteils trotz der unter a) bis f) aufgeführten Sachverhalte dem vom Bundesverwaltungsgericht herausgearbeiteten Gebot der Transparenz überhaupt noch entspricht oder ob dies verletzt ist,

lässt ebenfalls keinen rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf erkennen. Der Senat hat in seinem dieselben Beteiligten betreffenden Urteil vom 29. Januar 2009 folgende Grundsätze aufgestellt (a.a.O. Rn. 32; vgl. auch Urteil vom 24. März 2011 - BVerwG 4 C 11.10 - BVerwGE 139, 262 Rn. 11):

Ein Gesamtkonzept, wie es die Beklagte hier für sich in Anspruch nimmt, erfüllt nur dann die gesetzlichen Anforderungen, wenn die Gemeinde transparent, nachvollziehbar und damit kontrollierbar belegen kann, dass die von ihr in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang zu beschließenden und realistischerweise verwirklichungsfähigen Bebauungspläne (oder anderen Satzungen) einen (weiteren) Bedarf an öffentlichen Einrichtungen hervorrufen. Ein derartiges Konzept muss vom Rat der Gemeinde beschlossen und damit von seiner planerischen und gestaltenden Willensbildung gedeckt sein. Wenn mehrere Bebauungspläne zur Begründung eines Bedarfs an öffentlichen Einrichtungen herangezogen werden sollen, kann dies - worauf die Beklagte vorliegend in besonderer Weise Bezug nimmt - mit einer Änderung des Flächennutzungsplans einhergehen. Dieser bereitet die weitere Planung durch Bebauungspläne vor und strukturiert damit die planerischen Absichten der Gemeinde auf einer übergreifenden Ebene. In jedem Fall muss anhand nachvollziehbarer und realistischer Prognosen dargelegt werden, mit welcher Zunahme der Bevölkerung gerechnet wird. Daraus ist abzuleiten und anhand von Erfahrungswerten zu belegen, welcher Bedarf an öffentlichen Anlagen und Einrichtungen, die der Allgemeinheit dienen, dadurch hervorgerufen wird und welche Kosten in dessen Folge (nach Abzug von Zuschüssen etc.) auf die Gemeinde zukommen.

6 Auf dieser Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht die Beschlüsse des Rats überprüft. Dass ein Gesamtkonzept im Sinne dieser Rechtsprechung aus mehreren Beschlüssen des Rats bestehen kann, versteht sich von selbst. Die weitere Kritik der Beschwerde am Vorgehen der Antragsgegnerin unter b) bis f) betrifft Besonderheiten des Einzelfalls, die einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sind, oder Fragen des Landes-Kommunalrechts.

7 4. Die zum Gleichheitssatz gestellte Frage legt wie die oben unter 2. behandelte einen Sachverhalt zugrunde, der vom Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt worden ist. Denn dieses geht davon aus, dass auch in den Eigenentwicklungsgebieten ein Folgebedarf entsteht. Die Beschwerde legt auch keinen Klärungsbedarf zur Anwendung des Gleichheitsgrundsatzes dar (vgl. hierzu Urteile vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 34 sowie vom 24. März 2011 a.a.O. Rn. 20).

8 5. Auch die Frage,

ob eine Unangemessenheit durch Überkompensation nicht auch dann besteht, wenn - abweichend vom ursprünglichen Konzept - bewusst Mehrkosten des Bauvorhabens aufgewendet werden, weil inzwischen ein Zuschuss von dritter Stelle erfolgt ist,

legt einen Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat. Das Oberverwaltungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte schon bei der Erstellung des Strukturplans die Absicht gehabt hat, eine besser ausgestattete Schule zu errichten (vgl. UA S. 4).

9 6. Die Frage,

ob nicht bei Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes die Gesamtbelastung des individuellen bau- oder veräußerungswilligen Grundstückseigentümers unangemessen ist mit der Folge, dass aus diesem Grund ein Folgekostenvertrag unwirksam ist,

rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass bei der Prüfung der Angemessenheit alle in einem städtebaulichen Vertrag enthaltenen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers im Zusammenhang und damit in ihrer wirtschaftlichen Gesamtwirkung zu würdigen sind. Dies gilt in besonderer Weise bei einem Vertrag der vorliegenden Art, in dem sowohl eine Beschränkung des Preises bei einer Veräußerung des Grundstücks als auch eine Pflicht zur Zahlung von Folgekosten vereinbart worden sind (Urteil vom 29. Januar 2009 a.a.O. Rn. 34). Dem ist das angegriffene Urteil gerecht geworden. Auch bei einer Gesamtschau des Folgekostenbeitrags und der durch den städtebaulichen Vertrag vorgenommenen Preisdeckelung gelangt das Gericht indes zu einer Gesamtbelastung von etwa 28 % (UA S. 26). Damit stellt sich die Anwendbarkeit des sog. Halbteilungsgrundsatzes vorliegend nicht. Die Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts zu diesem Grundsatz betreffen lediglich eine Hilfserwägung, auf der das Urteil nicht beruht (UA S. 26 letzter Absatz). Im Übrigen weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass auch das Bundesverfassungsgericht selbst für die Belastung mit Steuern (Einkommen- und Gewerbesteuer) den sog. Halbteilungsgrundsatz nicht als Belastungsobergrenze ansieht (Beschluss vom 18. Januar 2006 - 2 BvR 2194/99 - BVerfGE 115, 97, 114).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 3 GKG.

Schlagwörter

folgekosten contractmunicipal planningthird-party subsidiestransparency requirementfundamental importanceequal treatmenthalf-sharing principlecost allocationoverall concept

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should be allowed for fundamental importance regarding the cost basis of the folgekosten contract after deducting third-party subsidies.

Extrahierter Entscheid

No. The Senate case law already clarifies that the total costs of the urban-development measures are relevant and third-party subsidies must be deducted; the complaint attacked only the lower court's application to the concrete facts.

Extrahierte Begründung

The alleged question was not open in abstract terms. The review turns on the municipality's actual costs; the higher costs of the original school planning would matter only if they had been unreasonably passed on, which the lower court expressly denied.

Kernrechtsfrage

Whether a municipal overall concept may include areas of very different character and even areas generating no additional need for follow-up measures.

Extrahierter Entscheid

No need for clarification. Different areas may be included in one overall concept, provided they are treated differently if necessary; in any event, the lower court found that areas with no additional need were not included.

Extrahierte Begründung

The complaint merely challenged the factual assessment that in-migration into self-development areas creates follow-up needs. Such criticism does not establish a ground for leave to appeal on a question of law.

Kernrechtsfrage

Whether the challenged judgment violates the transparency requirement for a municipal overall concept.

Extrahierter Entscheid

No abstract legal question requiring clarification was shown. Existing case law already defines the transparency, traceability, and control requirements for a concept based on several council resolutions and realistic forecasts.

Extrahierte Begründung

The Senate reiterated that the council must adopt the concept, the planning steps must be realistically implementable within a limited period, and the expected population increase and resulting public infrastructure needs must be demonstrated by plausible forecasts and experience-based proof.

Kernrechtsfrage

Whether the equal-treatment principle is violated by the way the lower court handled different development areas.

Extrahierter Entscheid

No. The issue rested on facts not established by the lower court, which assumed that follow-up needs also arise in the self-development areas.

Extrahierte Begründung

Because the factual premise of the complaint was absent, no need for further clarification of the equal-treatment principle was shown.

Kernrechtsfrage

Whether intentional extra costs, incurred because a third-party subsidy later became available, make the arrangement unreasonable through overcompensation.

Extrahierter Entscheid

No. The lower court did not find such a factual situation; it found that the municipality had intended from the outset to build a better-equipped school.

Extrahierte Begründung

The complaint again relied on a factual scenario not established below and therefore did not raise a revisable legal question.

Kernrechtsfrage

Whether violation of the half-sharing principle alone renders the folgekosten contract invalid because the individual landowner's overall burden is unreasonable.

Extrahierter Entscheid

No. In assessing reasonableness, all obligations in the urban-development contract must be weighed together in their overall economic effect; here the combined burden was only about 28%, so the alleged principle did not determine the case.

Extrahierte Begründung

The court treated the lower court's remarks on the half-sharing principle as alternative reasoning only. The constitutional reference did not help the complaint because even tax burdens are not subject to such a hard upper limit.

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