projekte
BGH 5 StR 264/12 ΓÇó High robbery sentences require specific justification
BGH 5 StR 264/12Bgh / Criminal Chamber 519.06.2012Partially Granted
The Federal Court partly upheld L.'s revision against the Saarbrücken Regional Court. It held that the unusually high individual prison sentences for four robbery counts were insufficiently reasoned under sentencing law, especially because the court had rejected a lesser case despite several mitigating factors. Those sentences and the total sentence were therefore annulled and the matter remitted for a new decision. The findings on the robbery counts remained intact because only a sentencing assessment error was present. T.'s revision was rejected, with a special costs order concerning the accessory prosecutor.
§ 46 Abs. 2 Satz 1 StGB; sentencing reasons for exceptionally high penalties in robbery cases: A court must set out, with reference to the particular features of the case, why the balancing of aggravating and mitigating factors justifies a markedly severe punishment. If a lesser case is denied despite significant mitigating circumstances, especially first offending, partial confession, and subordinate participation, a sentence clearly above the elevated minimum requires a more detailed and case-specific justification (consid. 3). A mere value judgment error in sentencing does not affect the factual findings and leaves them intact; only the affected sentence and derivative aggregate sentence are to be quashed, with remand limited accordingly (consid. 4). A remaining revision is dismissed if no further error is shown (consid. 1, 5).
Entscheidungsdatum: 2012-06-19
Aktenzeichen: 5 StR 264/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 Abs 2 S 1 StGB, § 249 StGB, § 250 StGB, § 267 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Saarbrücken, 2. Februar 2012, Az: 3 KLs 25/11
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Strafzumessung bei Raubtaten: Begründungsanforderungen bei Verhängung einer außergewöhnlich hohen Strafe und bei Verneinung eines minder schweren Falls trotz Vorliegens von Milderungsgründen
Auf die Revision des Angeklagten L. wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 2. Februar 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO in den Einzelstrafaussprüchen zu den Fällen 1, 2, 4 und 5 der Urteilsgründe (Raubtaten) und im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten L. und die Revision des Angeklagten T. werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer T. Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes in vier Fällen (B.I.1, 2, 4 und 5 der Urteilsgründe) und wegen schweren Bandendiebstahls (B.I.3 der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren (L. ) bzw. zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten (T. ) verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten L. erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sein Rechtsmittel ebenso wie die Revision des Angeklagten T. unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Die gegen den Angeklagten L. wegen der Raubtaten verhängten Einzelfreiheitsstrafen von sieben Jahren (B.I.2 der Urteilsgründe) und jeweils sechs Jahren (B.I.1, 4 und 5 der Urteilsgründe) halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.
3 Gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Tatgericht bei der Strafzumessung die Umstände gegeneinander abzuwägen, die für oder gegen den Täter sprechen. Außergewöhnlich hohe Strafen bedürfen einer Rechtfertigung in den Urteilsgründen, die die Abweichung vom Üblichen vor dem Hintergrund der Besonderheiten des jeweiligen Falles verständlich machen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2010 – 4 StR 278/10, NStZ-RR 2011, 5 mwN). Diesem Maßstab genügen die Darlegungen des Landgerichts nicht. In Fällen, in denen ein minder schwerer Fall trotz gewichtiger mildernder Umstände, namentlich die Unbestraftheit des Angeklagten, seine Teilgeständigkeit und sein jeweils untergeordneter Tatbeitrag, letztlich rechtsfehlerfrei verneint worden ist, bedarf es jedenfalls dann einer eingehenderen Begründung, wenn die verhängten Einzelstrafen deutlich über dem erhöhten Mindestmaß liegen. Daran fehlt es hier.
4 2. Die Aufhebung der Einzelstrafen hinsichtlich der begangenen Raubtaten zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs nach sich. Die für den schweren Bandendiebstahl verhängte Freiheitsstrafe ist von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kann daher bestehen bleiben. Die Feststellungen zu den Raubtaten können ebenfalls bestehen bleiben, weil lediglich ein Wertungsfehler vorliegt. Weitergehende Feststellungen können getroffen werden, wenn sie den bisherigen nicht widersprechen.
5 3. Der Senat verweist die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, weil sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet.
Basdorf Schaal Dölp
König Bellay