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BGH 4 StR 66/12 ΓÇó Replacement of lay judges when moving a hearing date
BGH 4 StR 66/12Bgh / Criminal Chamber 403.07.2012Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the defendants' revisions against the Regional Court of Bielefeld. The defendants had argued that the trial court violated the statutory judge principle by using lay judges assigned to a regular sitting day after the first hearing day was moved. The court held that the chairperson could treat the change like an ordinary adjournment and that, in view of the urgency of the case, the detention situation, and the coordination with defense counsel, the decision was not arbitrary. No reversible error was found in the first-instance judgment. Costs were not imposed, but the defendants had to bear their necessary expenses.
§ 338 Nr. 5 StPO, Art. 101 GG; Heranziehung von Schöffen nach Verlegung eines Sitzungstages. Die Zuordnung eines außerplanmäßigen Sitzungstages als vor- oder nachverlegter ordentlicher Sitzungstag steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden und ist revisionsrechtlich nur auf Willkür zu überprüfen (consid. 1). Der Vorrang der Verlegung eines ordentlichen Sitzungstages vor der Anberaumung eines außerordentlichen Sitzungstages bleibt gewahrt, wenn der Vorsitzende einen bereits belegten ordentlichen Sitzungstag verlegt, statt einen zusätzlichen Sitzungstag anzusetzen. Eine unvertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn die Terminierung durch sachliche Gründe, namentlich Verfahrensbeschleunigung, Untersuchungshaft und anhängige Haftprüfung, getragen ist.
Entscheidungsdatum: 2012-07-03
Aktenzeichen: 4 StR 66/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 338 Nr 5 StPO, § 45 GVG, § 47 GVG, § 77 GVG, Art 101 GG
Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 17. Oktober 2011, Az: 3 KLs 36 Js 833/11 - 47/11
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Gesetzlicher Richter im Strafverfahren: Heranziehung von Schöffen bei Verlegung eines ordentlichen Sitzungstages anstatt der Anberaumung eines außerordentlichen Sitzungstages
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Oktober 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, den Beschwerdeführern die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 109 Abs. 2 i.V.m. § 74 JGG); jedoch haben sie ihre notwendigen Auslagen selbst zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zu den erhobenen Besetzungsrügen:
Maßstab für die revisionsgerichtliche Überprüfung ist insofern Willkür (BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 137 mwN).
Die Entscheidung des Vorsitzenden, den ersten Hauptverhandlungstag vom 30. September 2011 nicht mehr als den nachverlegten ordentlichen Sitzungstag vom 29. September 2011, sondern als den vorverlegten ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 heranzuziehen, ist nicht zu beanstanden. Denn die Zuordnung eines außerplanmäßigen Sitzungstages als vor- oder nachverlegter ordentlicher Sitzungstag ist durch den Vorsitzenden nach denselben Regeln abänderbar wie die Verlegung eines "normalen" Sitzungstages. Sie wird hier durch die insbesondere im Vermerk des Vorsitzenden vom 15. September 2011 und die von ihm im Hauptverhandlungstermin vom 30. September 2011 dargelegten Gründe getragen.
Die Sache war schon im Hinblick darauf in besonderer Weise eilbedürftig, dass sich die Angeklagten, bei denen die Anwendung von Jugendstrafrecht zumindest in Betracht kam, in Untersuchungshaft befanden und für den 14. Oktober 2011 die Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO anstand. Der Termin für den Beginn der Hauptverhandlung am 30. September 2011 wurde nach Absprache mit den Verteidigern angesetzt; ein anderer Termin war vor der Haftprüfung "nicht möglich". Dies beruhte ersichtlich - jedenfalls wurde von den Verteidigern in der Revision nichts anderes vorgetragen - auf der Terminslage eines oder der Verteidiger der Angeklagten, denn die Jugendkammer war am 4. Oktober erst ab 12 Uhr mit einem Fortsetzungstermin in anderer Sache befasst; der 29. September wurde erst mit einem anderen Termin belegt, nachdem der Vorsitzende den Beginn der Hauptverhandlung auf den 30. September 2011 bestimmt hatte.
Vor diesem Hintergrund liegt jedenfalls eine unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr vertretbare Entziehung des gesetzlichen Richters durch die Heranziehung der für den ordentlichen Sitzungstag vom 4. Oktober 2011 vorgesehenen Schöffen nicht vor, wenn der Vorsitzende - wie hier - dem von der Rechtsprechung mehrfach hervorgehobenen Grundsatz, dass die Verlegung eines ordentlichen gegenüber der Bestimmung eines außerordentlichen Sitzungstages Vorrang hat (vgl. dazu BGH aaO S. 134), dadurch Rechnung trägt, dass er - wie im Hinweis des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 14. Juli 2010 (1 StR 123/10, NStZ-RR 2010, 312, 313) vorgeschlagen - einen "ordentlichen Sitzungstag, wenn dieser zufällig bereits durch einen Fortsetzungstermin belegt ist, verlegt", anstatt einen außerordentlichen Sitzungstag anzuberaumen (so BGH, Beschluss vom 7. Juni 2005 - 2 StR 21/05, BGHSt 50, 132, 136).
Mutzbauer Roggenbuck Schmitt
Bender Quentin