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BGH 3 StR 206/12 ΓÇó Provocation must be considered for lesser case in aggravated assault sentencing
BGH 3 StR 206/12Bgh / III. Strafkammer19.06.2012Partially Granted
The Federal Court of Justice partly granted the defendant’s revision against a Regional Court judgment for dangerous bodily injury, coercion, and unlawful carrying of a semi-automatic handgun. It held that the sentencing court should have examined whether the victim’s provocation warranted a lesser case under § 224 StGB. Because the court had also relied on confession and prior clean record as mitigating factors, a lower sentence could not be excluded. The conviction and adhesion decision were left untouched, but the sentence was set aside and the case remitted to another criminal chamber for a new sentencing decision and cost ruling.
§ 224 StGB; sentencing for dangerous bodily injury; victim provocation as mitigating factor: Provocation by the injured party is not an automatic ground for a lesser case, but it must be considered as a sentencing factor and may justify application of the lesser-case clause. If the findings and the court’s own assessment reveal a relevant provocation, failure to examine the lesser case constitutes a sentencing error where a more lenient sentence cannot be excluded. The conviction itself remains unaffected if only the sentence is defective (consid. 2-3).
Entscheidungsdatum: 2012-06-19
Aktenzeichen: 3 StR 206/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 213 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 Alt 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Mönchengladbach, 25. Januar 2012, Az: 21 KLs 41/11
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Gefährliche Körperverletzung: Strafmilderung bei Tatprovokation
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und mit "unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition" zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Entscheidung im Adhäsionsverfahren getroffen. Die hiergegen gerichtete, auf sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.
2 Während der Schuldspruch und die Adhäsionsentscheidung rechtlicher Nachprüfung standhalten, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:
"Die Strafkammer hat das Vorliegen eines minder schweren Falls gemäß § 224 Abs. 1 letzter Hs. StGB nicht erörtert, obwohl hierzu Anlass bestand. Nach den Feststellungen (UA S. 5 f.) und der eigenen rechtlichen Würdigung der Strafkammer (UA S. 11) ist der Angeklagte vom Geschädigten zur Tat provoziert worden. Zwar trifft die Auffassung der Revision, dass beim Vorliegen der Voraussetzungen des für Totschlagsdelikte geltenden § 213 1. Alt. StGB bei Körperverletzungsdelikten zwingend ein minder schwerer Fall anzunehmen sei (RB S. 5 f.), nicht zu. Zu Unrecht beruft die Revision sich zum Beleg ihrer Auffassung auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den 80er Jahren. Diese bezogen sich auf die damaligen Strafrahmen von Gewaltdelikten, die durch das 6. Strafrechtsreformgesetz einer grundlegenden Änderung unterzogen worden sind. Zudem hat der Bundesgerichtshof seit dem Urteil vom 24. September 1998 - 4 StR 272/98, BGHSt 44, 196) anerkannt, dass vollendete Körperverletzungsdelikte durch versuchte Tötungsdelikte nicht verdrängt werden. Nach zutreffender Ansicht ist daher die Tatprovokation bei Körperverletzungsdelikten als Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen; sie kann zur Annahme eines minder schweren Falles führen, muss dies aber nicht (vgl. Fischer StGB 59. Aufl. § 224 Rdnr. 15 m. w. N.). Liegt allerdings eine Tatprovokation vor, wird die Annahme eines minder schweren Falles regelmäßig nicht derart fernliegen, dass eine Erörterung rechtlich entbehrlich würde (vgl. BGH Beschluss vom 10. August 2004 - 3 StR 263/04, StV 2004, 654). So war es hier, zumal die Kammer weitere Milderungsgründe für die Zumessung der Strafe als bestimmend angesehen hat, namentlich das Geständnis und die bisherige Straffreiheit des Angeklagten (UA S. 11). Angesichts dieser Umstände ist auch nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Prüfung des minder schweren Falls zu einem milderen Strafrahmen und einer milderen Strafe gelangt wäre."
3 Dem schließt sich der Senat an.
| Becker | | Pfister | | RiBGH Hubert befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. | | --- | --- | --- | --- | --- | | | | | | Becker | | | Mayer | | Spaniol | |