Self-disqualification of BGH judge rejected

BGH 2 StR 122/12Bgh / II. Strafkammer04.07.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court decided a self-recusal matter in a criminal appeal proceeding. Judge Prof. Dr. Krehl had submitted a self-disclosure under § 30 StPO concerning possible bias. The senate held that the disclosed circumstances, including the later supplemental explanation of 26 June 2012, did not create a reasonable fear of partiality. It expressly maintained earlier decisions from 9 May 2012 and 20 June 2012 that had rejected similar bias motions against the same judge. The court also referred to the Federal Constitutional Court’s decision of 13 June 2012 on the broader independence question.

Regest

§ 24 StPO, § 30 StPO; Selbstablehnung bzw. Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters des Strafsenats des BGH: Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit liegt nur vor, wenn aus Sicht eines vernünftigen Beteiligten objektive Umstände Anlass geben, die Unvoreingenommenheit des Richters in Zweifel zu ziehen. An frühere, rechtskräftig bzw. fortgeltend ergangene Zurückweisungen vergleichbarer Ablehnungsgesuche darf der Senat festhalten, sofern die erneut angezeigten Umstände im Wesentlichen denselben Sachverhalt betreffen. Auch ergänzende dienstliche Erklärungen begründen die Besorgnis nicht ohne Weiteres, wenn sie lediglich die Behandlung anderer anhängiger Verfahren betreffen und keinen tragfähigen Anhaltspunkt für eine unabhängigkeitsschädliche Vorfestlegung liefern (consid. 2-4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 122/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-07-04

Aktenzeichen: 2 StR 122/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 24 StPO, § 30 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Erfurt, 2. Dezember 2011, Az: 850 Js 34356/09 - 2 KLsnachgehend BGH, 6. September 2012, Az: 2 StR 122/12, Beschlussnachgehend BGH, 18. Dezember 2012, Az: 2 StR 122/12, Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter

Tenor

Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.

Gründe

1 Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.

2 Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.

3 Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.

4 Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).

Becker Appl Schmitt

Eschelbach Ott

Schlagwörter

recusalbiasjudicial impartialityself-disclosurecriminal procedurejudicial independence