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BGH 2 StR 622/11 ΓÇó Self-recusal of BGH judge did not justify bias
BGH 2 StR 622/11Bgh / II. Strafkammer04.07.2012Other
A judge of the Federal Court of Justice self-reported possible grounds for bias under § 30 StPO. The 2nd Criminal Senate held that the disclosed circumstances, including the judge’s explanations concerning other pending cases, did not objectively justify doubts about his impartiality. The Senate expressly adhered to its prior decisions of 9 May 2012 and 20 June 2012 rejecting similar recusal motions against the same judge, and noted that any impermissible influence on the senate’s composition was excluded in this setting.
§ 24, § 30 StPO; Selbstanzeige eines Richters wegen möglicher Befangenheit; die richterliche Mitteilung begründet Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nur, wenn aus Sicht einer vernünftigen Partei objektiv Umstände vorliegen, die Misstrauen gegen die Unparteilichkeit rechtfertigen. Hält das Gericht an früheren, denselben Richter betreffenden Zurückweisungen von Ablehnungsgesuchen fest, genügt eine bloße Ergänzung der dienstlichen Erklärung nicht, sofern sie keinen neuen, objektiv erheblichen Anschein der Parteilichkeit vermittelt. Auch die Erledigung anderer anhängiger Verfahren und die daraus resultierenden dienstlichen Erklärungen vermögen für sich allein regelmäßig keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen, wenn eine Beeinträchtigung richterlicher Unabhängigkeit ausgeschlossen ist.
Entscheidungsdatum: 2012-07-04
Aktenzeichen: 2 StR 622/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 24 StPO, § 30 StPO
Vorinstanz: vorgehend BGH, 9. Mai 2012, Az: 2 StR 622/11, Beschlussvorgehend BGH, 24. April 2012, Az: 2 StR 622/11, Beschlussvorgehend LG Bonn, 17. Mai 2011, Az: 21 KLs 664 Js 366/09 - 4/11nachgehend BGH, 12. Juli 2012, Az: 2 StR 622/11, Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Selbstablehnung eines Richters eines Strafsenats des BGH: Festhaltung an den Gründen der Zurückweisung früherer Ablehnungsanträge gegen denselben Richter
Es wird festgestellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen.
1 Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO Umstände angezeigt, die nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befangenheit rechtfertigen könnten.
2 Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat - u.a. in vorliegendem Verfahren - bereits mit Beschlüssen vom 9. Mai 2012 (2 StR 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befangenheitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstlichen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlüssen vom 20. Juni 2012 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12) hat der Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen Verfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erklärungen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gegenstand der im vorliegenden Verfahren gemachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest.
3 Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegten Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahren, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat.
4 Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12).
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