Rechtsbeschwerde unavailable in isolated guardian replacement

BGH XII ZB 102/12Bgh / Civil Chamber 1213.06.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that a Rechtsbeschwerde without leave is not available in a guardianship case where the challenged decision concerns only the replacement of the guardian for certain duties, while the guardianship itself continues unchanged. Because the duties had already been ordered until 2015 and the present proceedings did not modify that underlying order, the matter was not covered by §§ 70(3) sentence 1 no. 1 and 271 no. 1 FamFG. The incorrect appeal instructions in the regional court’s order did not amount to a leave decision.

Regest

§ 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, § 271 Nr. 1 FamFG; Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde bei isoliertem Betreuerwechsel: Eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass die angefochtene Entscheidung eine Verlängerungs- oder sonstige in den Anwendungsbereich des § 271 Nr. 1 FamFG fallende Betreuungssache betrifft. Wird lediglich der Betreuer für einzelne Aufgabenkreise ausgetauscht, während die Betreuung im Übrigen unverändert fortbesteht, liegt kein derartiger Fall vor. Die isolierte Entlassung und Neubestellung des Betreuers bei fortdauernder Betreuung ist daher nicht von § 70 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 FamFG erfasst. Eine unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung des Beschwerdegerichts ersetzt keine ausdrückliche Zulassungsentscheidung (vgl. BGH, consid. 2-3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 102/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-06-13

Aktenzeichen: XII ZB 102/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 70 Abs 3 S 1 Nr 1 FamFG, § 271 Nr 1 FamFG

Vorinstanz: vorgehend LG Landshut, 26. Januar 2012, Az: 62 T 2189/11vorgehend AG Erding, 16. August 2011, Az: XVII 134/95

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Betreuung: Zulassung der Rechtsbeschwerde beim isolierten Betreuerwechsel

Tenor

Das Rechtsmittel gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Landshut vom 26. Januar 2012 wird verworfen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO).

Gründe

1 Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft.

2 Die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde in Betreuungssachen gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung, die Beschwerdeführerin als Betreuerin für die Aufgabenkreise der "gesamten Vermögenssorge sowie Geltendmachung und Verwaltung von Ansprüchen aus Versicherungsleistungen, Altersvorsorge, Sozialhilfe und Unterhalt einschließlich der Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der einschlägigen Post" zu entlassen, erfolgte nicht im Rahmen einer auf diese Aufgabenkreise bezogenen Verlängerungsentscheidung. Denn für diese Aufgabenkreise war durch Beschluss des Amtsgerichts Erding vom 31. Juli 2008 eine Betreuung für die Dauer von sieben Jahren bis zum 31. Juli 2015 angeordnet worden, ohne dass daran in diesem Verfahren etwas geändert worden wäre. Bezogen auf die streitgegenständlichen Aufgabenkreise handelt es sich daher um einen isolierten Betreuerwechsel bei unverändert fortbestehender Betreuung; diese Verfahren werden nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst (Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 f. und vom 30. März 2011 - XII ZB 692/10 - FamRZ 2011, 966 Rn. 10 f.).

3 Die insoweit unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts stellt auch keine Entscheidung über die Zulassung der Rechtsbeschwerde dar (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2011 - XII ZB 445/10 - FamRZ 2011, 1728 Rn. 16).

Dose Schilling Günter

Nedden-Boeger Botur

Schlagwörter

guardianshipguardian replacementadmissibilityappeal on points of lawcontinuing guardianship