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BGH AnwSt (B) 3/12 ΓÇó Non-admission complaint: must specify questions of fundamental importance
BGH AnwSt (B) 3/12Bgh / Senat FüR Anwaltssachen11.06.2012Dismissed
The Federal Court rejected a lawyer’s complaint against the refusal to grant leave to appeal in disciplinary proceedings. Although freedom of expression had to be considered when assessing allegedly insulting statements made in the context of a legal dispute, a bare allegation of a fundamental-rights violation did not satisfy the statutory requirement to expressly identify questions of fundamental importance under § 145(3) sentence 3 BRAO in conjunction with § 145(2) BRAO.
Art. 5 Abs. 1 GG; § 145 Abs. 2, Abs. 3 Satz 3 BRAO: Wer im Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde eine Verletzung von Grundrechten rügt, genügt den Begründungsanforderungen nicht schon durch die bloße Behauptung eines Grundrechtsverstoßes. Erforderlich ist vielmehr die ausdrückliche Bezeichnung der als grundsätzlich bedeutsam angesehenen Rechtsfragen. Dass die Meinungsfreiheit bei der Würdigung ehrverletzender Äußerungen im Rahmen des Kampfes um das Recht zu berücksichtigen ist, entspricht gefestigter Rechtsprechung und entbindet nicht von der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. Erwägungen zur Subsumtion in den Beschlussgründen).
Entscheidungsdatum: 2012-06-11
Aktenzeichen: AnwSt (B) 3/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: Art 5 GG, § 145 Abs 2 BRAO, § 145 Abs 3 S 3 BRAO
Vorinstanz: vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 6. Dezember 2011, Az: BayAGH II - 6/11vorgehend Anwaltsgericht München, 12. Januar 2011, Az: AnwG 7/10
Spruchkörper: Senat für Anwaltssachen
Nichtzulassungsbeschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren: Erfordernis der Bezeichnung der Fragen von grundsätzlicher Bedeutung bei Geltendmachung eines Grundrechtsverstoßes
Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 2. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 6. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Ergänzend bemerkt der Senat:
2 Dass das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) bei der Würdigung ehrverletzender Äußerungen des Rechtsanwalts im Rahmen des "Kampfs um das Recht" in die Abwägung einbezogen werden muss, entspricht (selbstverständlich) der Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 1967 - AnwSt (R) 10/66, BGHSt 21, 206). Dies hat der Anwaltsgerichtshof - entgegen dem Vortrag des Rechtsanwalts - auch nicht verkannt (vgl. UA S. 5). Wenn sich der Rechtsanwalt vor diesem Hintergrund darauf beschränkt, in seiner Beschwerdeschrift einen Grundrechtsverstoß zu behaupten, und seine ehrverletzenden Äußerungen mit dem Bemühen um Änderung der Praxis der Berufungsgerichte erklärt, so genügt er in Übereinstimmung mit der Auffassung des Generalbundesanwalts nicht dem in § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO normierten Erfordernis, Fragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 145 Abs. 2 BRAO ausdrücklich zu bezeichnen.
Tolksdorf König Seiters
Frey Martini