No fundamental significance in post-war expropriation-ban case

BVerwG 8 B 15/12Bverwg / Division 807.05.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Administrative Court rejected the plaintiff’s complaint against the Administrative Court of Magdeburg’s refusal to admit revision in a restitution case concerning parcels formerly owned by H. & Co. KG and later transferred to the plaintiffs’ mother. The court held that the complaint raised no question of fundamental significance because the case law is already settled on when a Soviet expropriation ban could be lifted by active conduct or a recognizable act of the occupation power. It also found no special evidentiary standard for proving such an order. The complainant was ordered to bear the costs, apart from the interested parties’ out-of-court costs.

Omnilex-Regeste

§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; grundsätzliche Bedeutung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren bei behaupteter Aufhebung eines sowjetischen Enteignungsverbots: Eine grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn eine klärungsbedürftige, über den Einzelfall hinaus reichende Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochenes Enteignungsverbot im Einzelfall durch aktives, nach außen erkennbares Handeln wieder außer Kraft gesetzt worden sein kann, ist durch die Rechtsprechung geklärt; es bedarf keiner erneuten allgemeiner Klärung (consid. 2, 3). Für den Nachweis einer sowjetischen Enteignungsanweisung gelten keine gegenüber den allgemeinen Grundsätzen verschärften oder erleichterten Beweisanforderungen; maßgeblich bleibt die Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BVerwG — 8 B 15/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-07

Aktenzeichen: 8 B 15/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 1 Abs 8 VermG

Vorinstanz: vorgehend VG Magdeburg, 21. November 2011, Az: 5 A 12/11, Urteilnachgehend BVerfG, 16. Februar 2016, Az: 1 BvR 1739/12, Nichtannahmebeschluss

Spruchkörper: 8. Senat

Titelzeile

Außerkraftsetzung eines ausgesprochenen Enteignungsverbots

Orientierungssatz

Die gegen diese Entscheidung erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 16.02.2016 - 1 BvR 1739/12 - nicht zur Entscheidung angenommen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 21. November 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin zu 1 trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerinnen begehren die Rückübertragung mehrerer Grundstücke, die ursprünglich im Eigentum der H. & Co. KG standen, an der die Mutter der Klägerinnen seit 1945 als Komplementärin beteiligt war. Das Vermögen der Gesellschaft und das Privatvermögen der Komplementärin wurden Ende 1945 gemäß Befehl Nr. 124 der SMAD vom 30. Oktober 1945 sequestriert. Im September 1946 wurden beide Sequestrierungen aufgehoben. Mit notariellem Vertrag vom 18. November 1946 übertrug die Gesellschaft die streitgegenständlichen Grundstücke zu einem Kaufpreis von 378 000 Mark an die Komplementärin, die am 6. November 1947 im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen wurde. Im März 1948 wurde die H. KG erneut sequestriert und es wurde ein Treuhänder zur Verwaltung eingesetzt. Das Unternehmen wurde im weiteren Verlauf auf die für das Land Sachsen-Anhalt erstellten Listen der unter Sequester stehenden Betriebe (Liste A) gesetzt und enteignet. Die Grundstücke, die die Gesellschaft 1946/47 an die Mutter der Klägerinnen übereignet hatte, wurden 1949 auf Betreiben des Rechtsträgers des Unternehmens "nachenteignet". Den Antrag der Klägerinnen auf Rück-Übertragung dieser Grundstücke lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. August 2010 ab, weil die Nachenteignung auf einer Anweisung des stellvertretenden Chefs der Finanzverwaltung der SMAD und somit auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhe. Die Klage blieb erfolglos.

2 Die auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Einer Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung nur dann zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die der - ggf. erneuten oder weitergehenden - höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern mit dieser Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu rechnen ist und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führt. Daran fehlt es. Die von der Klägerin zu 1 aufgeworfenen Fragen betreffen durchweg die Voraussetzungen, unter denen angenommen werden kann, dass die Sowjetische Militäradministration in Deutschland (SMAD) das in Ziff. 5 des Befehls Nr. 64 vom 18. April 1948 allgemein verfügte Enteignungsverbot im Einzelfall wieder außer Kraft gesetzt habe mit der Wirkung, dass eine daraufhin von den deutschen Stellen verfügte Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte. Die Fragen zielen jedoch ganz auf den Einzelfall; sie lassen nicht erkennen, inwiefern die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der allgemeinen Fortentwicklung bedürfte.

3 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein von der sowjetischen Besatzungsmacht ausgesprochenes Enteignungsverbot nur durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung oder ein sonstiges aktives Handeln der Besatzungsmacht wieder außer Kraft gesetzt werden kann (Urteile vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 50.95 - BVerwGE 104, 84 <89> = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 104 und vom 13. Dezember 2006 - BVerwG 8 C 25.05 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 34). Typischer Anwendungsfall kann eine schriftliche Anweisung der sowjetischen Besatzungsmacht sein (vgl. Beschluss vom 5. März 1998 - BVerwG 7 B 345.97 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 143; Urteile vom 25. Oktober 2001 - BVerwG 7 C 27.00 - Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 20 und vom 8. Oktober 2003 - BVerwG 8 C 28.02 - ZOV 2004, 38). Jedenfalls aber sind die Gesamtumstände des Einzelfalles zu würdigen (Urteil vom 13. Februar 1997 a.a.O. <90 f.>). Das Verwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung zugrunde gelegt. Es hat in Würdigung der Umstände des vorliegenden Einzelfalles angenommen, dass eine ausdrückliche sowjetische Weisung auf Enteignung des streitgegenständlichen Grundvermögens vorgelegen habe.

4 Die Beschwerde zeigt einen weiteren Klärungsbedarf nicht auf. Das gilt auch hinsichtlich ihrer Frage, ob für die Annahme einer sowjetischen Enteignungsanweisung erhöhte Beweisanforderungen anzunehmen seien. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass insofern keine vom Üblichen abweichenden - verschärften oder ermäßigten - Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteile vom 24. September 2003 - BVerwG 8 C 27.02 -BVerwGE 119, 82 <86 f.> = Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 25 und vom 8. Oktober 2003 a.a.O.). Aus dem Urteil vom 7. März 2007 - BVerwG 8 C 28.05 - (Buchholz 428 § 1 Abs. 8 VermG Nr. 36) lässt sich nichts Anderes herleiten; die dortige Wendung, dass eine Rückgabeanordnung der Besatzungsmacht nur "ausnahmsweise" den Charakter eines Enteignungsverbotes annehmen könne, war ebenfalls erkennbar den besonderen Umständen des Einzelfalles geschuldet.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 und 4 GKG.

Schlagwörter

restitutionexpropriation banfundamental significancenon-admission complaintSoviet occupation lawevidence standardcosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a question of fundamental significance justifying admission of revision under § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

Extrahierter Entscheid

No. The questions concerned only the case-specific conditions for a possible lifting of the Soviet-enacted expropriation ban and did not require further general clarification.

Extrahierte Begründung

The court held that the settled case law already determines that a Soviet expropriation ban can be lifted only by an externally recognizable expression of will or other active conduct of the occupation power; the lower court applied this standard to the facts.

Kernrechtsfrage

Whether stricter evidentiary requirements apply to proof of a Soviet expropriation order.

Extrahierter Entscheid

No. The court saw no need to depart from ordinary proof standards.

Extrahierte Begründung

Its case law rejects any special heightened or reduced evidentiary threshold for such a finding; the cited later decision did not suggest otherwise.

Kernrechtsfrage

Costs of the complaint proceedings

Extrahierter Entscheid

The complainant bears the costs of the complaint proceedings, except the out-of-court costs of the interested parties, which they bear themselves.

Extrahierte Begründung

Statutory cost allocation applied after unsuccessful complaint.

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