Insolvency avoidance: debtor’s entry into lease agreement

BGH IX ZR 73/11Bgh / Civil Chamber 926.04.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the complainant’s challenge to the denial of leave to appeal in an insolvency avoidance dispute. It held that the debtor’s entry into a lease agreement caused creditor prejudice because it converted the landlord’s claim into a mass claim and thereby reduced the estate. The court also found no error in the lower court’s assessment of fraudulent intent, no violation of the right to be heard, and no admissible admission ground concerning the treatment of cash transactions. The complainant had to bear the costs.

Omnilex-Regeste

§ 129 Abs. 1 InsO; creditor prejudice in avoidance actions arising from the debtor’s entry into a lease agreement; an act is prejudicial if it enlarges liabilities or diminishes assets and thereby worsens the creditors’ satisfaction prospects. A mere future or indirect detriment suffices in the context of intentional avoidance. The finding of debtor intent and the creditor’s knowledge under § 133 InsO is primarily a matter of fact for the trial judge under § 286 ZPO; where the judgment, read as a whole, shows full judicial conviction based on numerous undisputed indicia, there is no impermissible reliance on a mere presumption. A hearing violation is absent if the court expressly acknowledges the parties’ submissions but does not accord them decisive weight.

Gesamter Gesetzestext

BGH — IX ZR 73/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-04-26

Aktenzeichen: IX ZR 73/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO, § 108 Abs 1 S 1 InsO, § 109 Abs 1 S 1 InsO, § 129 Abs 1 InsO

Vorinstanz: vorgehend OLG München, 15. Februar 2011, Az: 5 U 3762/10, Urteilvorgehend LG München I, 11. Juni 2010, Az: 34 O 22085/09

Spruchkörper: 9. Zivilsenat

Titelzeile

Insolvenzanfechtung: Eintritt des Schuldners in einen Mietvertrag

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Februar 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auf 1.259.142,10 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde deckt keinen Zulassungsgrund auf.

2 1. Soweit die Beschwerde eine Gläubigerbenachteiligung in Abrede stellt, greift ein Zulassungsgrund nicht durch. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Streitfall eine Gläubigerbenachteiligung (§ 129 Abs. 1 InsO) vorliegt (BGH, Urteil vom 26. April 2012 - IX ZR 146/11, zVb).

3 a) Eine Gläubigerbenachteiligung ist gegeben, wenn die Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt und dadurch den Zugriff auf das Vermögen des Schuldners vereitelt, erschwert oder verzögert hat, mithin wenn sich die Befriedigungsmöglichkeiten der Insolvenzgläubiger ohne die Handlung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise günstiger gestaltet hätten (BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 12; vom 17. März 2011 - IX ZR 166/08, WM 2011, 803 Rn. 8; vom 29. September 2011 - IX ZR 74/09, ZInsO 2011, 1979 Rn. 6). Im Fall der von dem Berufungsgericht angenommenen Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung (BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 159/06, WM 2009, 1943 Rn. 5).

4 b) Eine solche Gläubigerbenachteiligung ist jedenfalls gegeben, weil durch die Aufwertung der Mietforderung der Klägerin zu einer voll zu begleichenden Masseforderung (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2, § 108 Abs. 1 Satz 1, § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO) die Aktiva verkürzt wurden. Wäre die Schuldnerin nicht in den Mietvertrag eingetreten, hätten entsprechend dem bis dahin gegebenen Rechtszustand allein bestehende Haftungsansprüche gegen die Schuldnerin nur als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) verfolgt werden können. Für einen Eintritt der Schuldnerin in die Mietverträge bestand kein wirtschaftlicher Anlass, weil die Räumlichkeiten von einer Tochtergesellschaft genutzt wurden.

5 2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte unter Berufung auf den Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) im Blick auf die von dem Berufungsgericht angenommene Vorsatzanfechtung (§ 133 Abs. 1 InsO) eine Verkennung der Beweislast durch das Berufungsgericht.

6 Zwar ist das Berufungsurteil unklar gefasst, soweit es - lediglich - einen "Anschein" der subjektiven Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung bejaht. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt jedoch erkennen, dass sich das Berufungsgericht im Blick auf die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO nicht mit einem Anscheinsbeweis begnügt hat. Vielmehr hat es ersichtlich aus dem Sachverhalt mit Hilfe der zahlreichen unstreitigen Beweisanzeichen die volle richterliche Überzeugung gewonnen, dass bei der Schuldnerin ein Benachteiligungsvorsatz bestand, der von der Klägerin erkannt wurde. Folgerichtig hat es angenommen, dass die Klägerin diese Beweisanzeichen nicht mit den im Urkundenprozess zulässigen Beweismitteln erschüttern konnte.

7 3. Ein Zulassungsgrund greift auch nicht ein, soweit das Berufungsgericht von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin ausgegangen ist.

8 a) Dabei handelt es sich um eine vornehmlich dem Tatrichter nach § 286 ZPO obliegende Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO, Rn. 8). Eine Vereinbarung, die Nachteile für das Schuldnervermögen erst im Insolvenzfall begründet, gestattet den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz des Schuldners und seine Kenntnis bei dem Anfechtungsgegner (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 1993 - IX ZR 257/92, BGHZ 124, 76, 82; MünchKomm-InsO/Kirchhof, 2. Aufl., § 133 Rn. 28a; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 133 Rn. 14). Eine solche Gestaltung legt das Berufungsgericht ersichtlich zugrunde, weil die hier gewählte vertragliche Gestaltung des Eintritts der Schuldnerin in den Mietvertrag allein den Zweck gehabt habe, im Insolvenzfall anstelle der finanziell schwach ausgestatteten K. GmbH Zahlungen durch die potentiell massereiche Schuldnerin sicherzustellen.

9 b) Ferner ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt, weil das Berufungsgericht nach dem Inhalt des Urteiltatbestands ausdrücklich berücksichtigt hat, dass die zugunsten der Klägerin vorgesehene Sicherungsabtretung nicht verwirklicht wurde. Ausweislich des Tatbestandes wurde auch das weitere Vorbringen der Klägerin zur Kenntnis genommen, dass die Überleitung der Mietverträge nach einem Schreiben der K. GmbH vom 1. Juli 2008 auf einer konzerninternen Restrukturierung beruhe. Im Rahmen der von ihm anzustellenden tatrichterlichen Würdigung (BGH, Urteil vom 13. August 2009, aaO) hat das Berufungsgericht diesem Vorbringen ersichtlich keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Im Übrigen könnte dieses Vorbringen auf die Gewährung einer inkongruenten Deckung hindeuten, weil die Schuldnerin als bloße Bürgin nicht verpflichtet war, in die Stellung des Vertragspartners einzurücken.

10 4. Soweit die Beschwerde die Rechtsauffassung vertritt, in Fällen eines Bargeschäfts werde im Blick auf die Vorsatzanfechtung der indizielle Nachweis der Kenntnis von der Benachteiligungsabsicht abgemildert, wird lediglich ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts gerügt, aber kein Zulassungsgrund geltend gemacht.

Kayser Gehrlein Vill

Lohmann Fischer

Schlagwörter

insolvency avoidancecreditor prejudicemass claimfraudulent intentburden of proofright to be heardlease agreementrevision admissibility

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint showed a ground for admission of revision concerning debtor’s disadvantage to creditors under insolvency avoidance law.

Extrahierter Entscheid

No admissible ground was shown; the lower court correctly found creditor prejudice because the debtor’s lease entry transformed the claim into a mass liability and reduced the estate.

Extrahierte Begründung

Creditor prejudice exists if the act enlarges liabilities or reduces assets and worsens satisfaction prospects. Here, the estate was diminished because the lease claim became payable as a mass claim; without the entry, only an insolvency claim would have existed.

Kernrechtsfrage

Whether the lower court wrongly assessed burden of proof and intent under fraudulent avoidance rules.

Extrahierter Entscheid

No. The appellate reasoning, read as a whole, showed that the court formed full judicial conviction from undisputed indicia rather than relying on a mere presumption.

Extrahierte Begründung

The challenged finding on intent and knowledge under § 133 InsO was a matter of fact assessment. The lower court properly relied on the contractual structure and the evidence indicators.

Kernrechtsfrage

Whether the complainant’s right to be heard was violated because certain arguments were allegedly ignored.

Extrahierter Entscheid

No violation of the right to be heard was shown; the lower court expressly considered the omitted security assignment and the restructuring explanation.

Extrahierte Begründung

The court need not give every argument decisive weight. It had acknowledged the relevant submissions but assigned them no decisive significance.

Kernrechtsfrage

Whether the complaint raised a ground for admission based on the treatment of cash transactions in fraudulent avoidance.

Extrahierter Entscheid

No. The submission only alleged an error of law, which is insufficient to justify admission.

Extrahierte Begründung

The argument did not identify a cognizable ground for admission under § 543 ZPO.

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