Non-admission appeal inadmissible due to value below EUR 20,000

BGH I ZR 160/11Bgh / I. Zivilkammer10.05.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the plaintiff's non-admission appeal as inadmissible because the value of the complaint did not exceed EUR 20,000 under § 26 Nr. 8 EGZPO. The plaintiff, a screenplay author, had sued a public broadcaster for information, accounting, and an additional reasonable participation. The lower courts set the dispute value at EUR 10,000 based on his own submissions. The court held that he could no longer challenge that valuation in the non-admission appeal to surpass the statutory threshold. Costs were imposed on the plaintiff.

Regest

§ 26 Nr. 8 EGZPO; admissibility of the non-admission appeal where the value of the complaint is below the threshold. The amount in dispute is determined by the appellant's interest in reversing the appealed judgment and corresponds, in principle, to the dispute value fixed in the lower instances. If the party did not object to the value assessment below, it is generally precluded from raising objections for the first time in the non-admission appeal, in particular from retrospectively correcting its own prior valuation submissions in order to exceed the threshold under § 26 Nr. 8 EGZPO (consid. 2-4). Costs follow § 97 Abs. 1 ZPO.

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 160/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-05-10

Aktenzeichen: I ZR 160/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 26 Nr 8 ZPOEG

Vorinstanz: vorgehend OLG Dresden, 5. April 2011, Az: 14 U 61/11vorgehend LG Leipzig, 10. Dezember 2010, Az: 5 O 4559/09, Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Zulässigkeitsvoraussetzung der Nichtzulassungsbeschwerde: Einwände gegen die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 5. April 2011 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Gründe

1 I. Der Kläger ist Drehbuchautor. Er nimmt die Beklagte, eine öffentlich-rechtliche Fernsehanstalt, im Wege der Stufenklage auf Auskunftserteilung und Rechnungslegung sowie Zahlung einer weiteren angemessenen Beteiligung nach § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Mit der Revision möchte er seinen in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag weiterverfolgen. Die Beklagte hat beantragt, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen.

2 II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO).

3 Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung des Urteils. Der Kläger will sich mit der Revision gegen die Abweisung seiner Klage wenden. Der Wert der Beschwer richtet sich daher nach dem Interesse des Klägers an einer Verurteilung der Beklagten und entspricht damit dem Streitwert.

4 Landgericht und Berufungsgericht haben den Streitwert der Klage entsprechend den Angaben des Klägers in der Klageschrift und der Berufungsschrift auf 10.000 € festgesetzt. Es ist nicht ersichtlich und insbesondere von der Beschwerde nicht dargelegt, dass der Kläger diese Wertfestsetzung beanstandet hat. Er kann deshalb auch im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht mehr mit Einwänden gegen die Wertfestsetzung gehört werden (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - I ZR 83/11, juris Rn. 1). Insbesondere ist es ihm verwehrt, die für die Bewertung des erhobenen Anspruchs in den Vorinstanzen gemachten Angaben im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu berichtigen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2009 - III ZR 116/09, NJW 2010, 681 Rn. 5).

5 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Bornkamm Pokrant Büscher

Koch Löffler

Schlagwörter

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