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BGH 3 StR 108/12 ΓÇó Use of interrogation protocol after witness invokes refusal right
BGH 3 StR 108/12Bgh / III. Strafkammer11.04.2012Annulled
The defendant challenged a Wuppertal Regional Court conviction for sexual offenses against children and protected persons. The Federal Court held that the indictment was sufficiently specific, but the appeal succeeded because the trial court improperly read and used the written record of the victim's prior judicial examination after she had invoked her privilege to refuse testimony. Under Section 252 StPO, only the examining judge's recollection may be used; the protocol itself is not admissible as evidence. The conviction and findings were set aside and the case was remitted to a different chamber for retrial, including costs and the private complainant's necessary expenses.
§ 252 StPO; use of a written record of a prior judicial witness examination after the witness invokes the right to refuse testimony in the main hearing: the protocol itself is inadmissible as evidence. The examining judge may be heard as a witness and may refresh recollection by reference to the protocol, but the evidentiary source remains only the judge's recollected testimony, not the written record (consid. 3). A violation is not cured by the defense's failure to object or to seek a ruling under § 238(2) StPO. If the judgment may have been based on the inadmissible protocol, the conviction must be set aside and the case remitted for a new hearing (consid. 3-4).
Entscheidungsdatum: 2012-04-11
Aktenzeichen: 3 StR 108/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 StPO, § 238 Abs 2 StPO, § 252 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Wuppertal, 14. November 2011, Az: 24 KLs 64/10
Spruchkörper: 3. Strafsenat
Beweisaufnahme im Strafverfahren: Verwertung eines richterlichen Vernehmungsprotokolls als ergänzendes Beweismittel nach Zeugnisverweigerung des vernommenen Zeugen
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. November 2011 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in drei Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten, die das Verfahren beanstandet und die Sachrüge erhebt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Auf die Sachrüge kommt es daher nicht an.
2 1. Die Beanstandung der Revision, die - unverändert zugelassene - Anklageschrift sei nicht ausreichend konkretisiert, so dass es an einer Verfahrensvoraussetzung fehle, ist allerdings aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
3 2. Hingegen ist die Rüge der Verletzung von § 252 StPO zulässig und begründet. Insoweit hat der Generalbundesanwalt im Wesentlichen ausgeführt:
"1. Die Geschädigte R. , Tochter des Angeklagten, hat in der Hauptverhandlung von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO Gebrauch gemacht. Die Kammer hat in der Folge zunächst Frau RinLG S. , die die Geschädigte richterlich vernommen hatte, als Zeugin gehört. Nach deren Entlassung wurde sodann die von der Zeugin Sch. aufgenommene Niederschrift über die richterliche Vernehmung verlesen (RB S. 18 f.; Bl. 315 Bd. II d.A.). Der Wortlaut der verlesenen Vernehmungsniederschrift wird im Urteil umfassend wiedergegeben (UA S. 18 bis 29). Im Rahmen der Beweiswürdigung führt die Strafkammer aus, dass die Angaben der Geschädigten bei ihrer richterlichen Vernehmung durch die Zeugenvernehmung der Richterin 'und durch ergänzende Verlesung des Vernehmungsprotokolls' eingeführt und von der Kammer zur Grundlage ihrer Würdigung gemacht worden sind (UA S. 36 f.).
4 Dem schließt sich der Senat an.
5 Ergänzend weist er darauf hin, dass die schriftlichen Urteilsgründe nicht dazu dienen, den Inhalt der in der Hauptverhandlung erhobenen Beweise zu dokumentieren. Sie sollen (lediglich) das Ergebnis der Hauptverhandlung wiedergeben und die rechtliche Nachprüfung der getroffenen Entscheidung ermöglichen (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Beschluss vom 4. September 1997 - 1 StR 487/97, NStZ 1998, 51).
Schäfer von Lienen Hubert
Mayer Menges