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BGH 2 StR 83/12 ΓÇó Revision inadmissible for defective appeal statement
BGH 2 StR 83/12Bgh / II. Strafkammer27.03.2012Inadmissible
The BGH held that the defendant's revision against the LG Gießen judgment was inadmissible because the written grounds did not satisfy the formal requirements of § 345(2) StPO. Defense counsel did not assume full personal responsibility for the submission; instead, the text repeatedly presented the arguments as the defendant's own position and contained no independent reasoning by counsel. The court added that the appeal would also have been unfounded under § 349(2) StPO. The underlying conviction for armed theft and the confiscation of the knife were not reviewed on the merits.
§ 345 Abs. 2 StPO; formelle Anforderungen an die Revisionsbegründungsschrift. Die Revisionsbegründung ist nur wirksam, wenn der Verteidiger den Inhalt der schriftlichen Begründung als eigene, verantwortete Erklärung vollständig trägt; bloße Bezugnahme auf die Sicht des Angeklagten genügt nicht. Erforderlich sind eigenständige Ausführungen des Unterzeichnenden, aus denen seine Übernahme der Verantwortung für den Rechtsmittelvortrag hervorgeht. Fehlt es daran, ist die Revision unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO). Ein Hinweis des Revisionsgerichts auf die fehlende Begründetheit nach § 349 Abs. 2 StPO bleibt davon unberührt (vgl. consid. 2, 3).
Entscheidungsdatum: 2012-03-27
Aktenzeichen: 2 StR 83/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 244 StGB, § 345 Abs 2 StPO, § 349 Abs 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Gießen, 6. Dezember 2011, Az: 405 Js 6841/11 - 7 KLs
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Revision in Strafsachen: Formelle Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Dezember 2011 wird als unzulässig verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls mit Waffen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und ein bei der Tat verwendetes Messer eingezogen.
2 Die hiergegen eingelegte Revision entspricht nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO und ist deshalb unzulässig im Sinne von § 349 Abs. 1 StPO. Aus der Fassung der Revisionsbegründungsschrift ergibt sich, dass der Rechtsanwalt nicht - wie nach ständiger Rechtsprechung erforderlich (vgl. nur BGH NStZ-RR 2002, 309; Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. § 345 Rn. 16 mwN) - die volle Verantwortung für ihren Inhalt übernommen hat. Vielmehr nehmen sämtliche Formulierungen sprachlich auf die Auffassung des Angeklagten Bezug ("Herr G. rügt …", "möchte vortragen", "bleibt bei seiner Darstellung", "ist der Überzeugung"), und die Schrift enthält keine eigenständigen Ausführungen des unterzeichnenden Rechtsanwalts.
3 Im Übrigen wäre das Rechtsmittel - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist - auch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Ernemann Fischer Appl
Schmitt Krehl