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BGH 2 StR 493/11 ΓÇó Revision dismissed; only violation of Article 6 ECHR noted
BGH 2 StR 493/11Bgh / II. Strafkammer14.03.2012Dismissed
The Federal Court of Justice dismissed the accused's revision against a Regional Court of Aachen judgment convicting her of aiding and abetting aggravated arson, concurrent arson, and attempted fraud, with a total sentence of five years and three months. The Senate found that the proceedings had been delayed for almost two years for reasons attributable solely to the judiciary. It therefore expressly declared a violation of Article 6(1) ECHR. No further compensation was granted, because the accused had stayed at liberty, had not faced special burdens, and the trial court had already considered the excessive duration in sentencing. The accused must bear the costs of her appeal.
Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung und Kompensation im Revisionsverfahren: Wird eine erhebliche, allein von der Justiz zu vertretende Verfahrensverzögerung festgestellt, kann sich die Sanktion im Einzelfall auf die bloße Feststellung der Konventionsverletzung beschränken, wenn aufgrund der Besonderheiten des Falles ausgeschlossen werden kann, dass der Tatrichter eine weitergehende Kompensation gewährt hätte. Maßgeblich sind dabei insbesondere die bereits berücksichtigte Verfahrensdauer, die persönlichen Belastungen des Angeklagten und die Frage, ob der Angeklagte während des Verfahrens frei war (vgl. Erwägungen zur Strafzumessung und zur Kompensation).
Entscheidungsdatum: 2012-03-14
Aktenzeichen: 2 StR 493/11
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 28. Juni 2011 wird mit der Feststellung als unbegründet verworfen, dass die im Verantwortungsbereich der Justiz liegende Verfahrensverzögerung einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK begründet.
Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
1 Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Anstiftung zur besonders schweren Brandstiftung und zur tateinheitlich begangenen schweren Brandstiftung sowie wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision der Angeklagten führt zur Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2 Das Verfahren ist - wie die Revision zutreffend darlegt - beim Landgericht aus Gründen, die allein im Verantwortungsbereich der Justiz liegen, nahezu zwei Jahre lang nicht angemessen gefördert worden, was die Kammer in ihrem Urteil nicht ausdrücklich berücksichtigt hat. Die beanstandete Verfahrensverzögerung begründet einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK, den der Senat hiermit ausdrücklich feststellt. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es trotz der erheblichen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, bei der eine darüber hinausgehende Berücksichtigung grundsätzlich im Raum steht, vorliegend noch nicht. Der Senat kann angesichts der Besonderheiten des Falles letztlich ausschließen, dass das Landgericht über die bloße Feststellung des Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK hinaus zu einer weiterreichenden Kompensation gelangt wäre. Die Angeklagte, die dauerhaft auf freiem Fuß war, war nach den Urteilsfeststellungen besonderen Belastungen nicht ausgesetzt; das Landgericht hat zudem im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich berücksichtigt, dass das "sehr lange Ermittlungs- und Strafverfahren nicht auf die Angeklagte zurückzuführen ist".
Ernemann Fischer Appl
Schmitt Krehl