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BGH 2 StR 426/11 ΓÇó Forfeiture of equivalent value: duty to examine consumption of proceeds
BGH 2 StR 426/11Bgh / II. Strafkammer29.02.2012Partially Granted
The Federal Court of Justice partly allowed the defendant’s revision against a conviction for multiple narcotics offenses. It set aside only the order for forfeiture of equivalent value in the amount of EUR 37,140 and remitted that part of the case to a different criminal chamber of the Regional Court of Meiningen. The court held that the lower court had to examine whether the proceeds had already been consumed or used to repay debts, which could require refraining from forfeiture under the discretionary exception. The remainder of the revision was dismissed as manifestly unfounded; the factual findings remained unaffected.
§ 73c Abs. 1 sentence 2 StGB; forfeiture of equivalent value may be omitted in whole or in part where the value obtained is no longer present in the offender’s assets at the time of the decision. The sentencing court must examine ex officio whether there are indications that the proceeds were consumed or used for debt repayment; such indications may arise from the offender’s financial situation and indebtedness (consid. 2–3). Failure to address this discretionary exception constitutes a legal error limited to the forfeiture order, leaving unaffected findings intact if they are not otherwise tainted (consid. 4).
Entscheidungsdatum: 2012-02-29
Aktenzeichen: 2 StR 426/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 73c Abs 1 S 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Meiningen, 19. April 2011, Az: 840 Js 41349/10 - 2 KLs jug
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Verfall von Wertersatz: Absehen von der Verfallsanordnung beim Verbrauch des Erlangten
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 19. April 2011, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Anordnung des Verfalls aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Außerdem hat es den Verfall eines Geldbetrags in Höhe von 37.140 € angeordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat hinsichtlich der Verfallsanordnung Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet.
2 1. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 37.140 € begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, da das Landgericht die Ermessensvorschrift des § 73c Abs. 1 Satz 2 StPO nicht erörtert hat, obwohl dazu Anlass bestanden hätte.
3 Der Angeklagte bezog nach den getroffenen Feststellungen vor seiner Inhaftierung im vorliegenden Verfahren Hartz IV-Leistungen und hatte nicht unerhebliche Geldschulden, die nicht aus Drogengeschäften stammten. Es liegt daher nicht fern, dass der Angeklagte die für die Tat erlangten Beträge zumindest teilweise verbraucht oder zur Schuldentilgung verwendet hat. Das Landgericht hätte deshalb Veranlassung zu der Prüfung gehabt, ob der Wert des Erlangten zur Zeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war und sie deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hatte.
4 2. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind von den Gesetzesverletzungen nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Neue Feststellungen dürfen ihnen nicht widersprechen.
Fischer Berger Krehl
Eschelbach Ott