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BGH 5 StR 103/12 ΓÇó Provocation may suggest but does not require a lesser case
BGH 5 StR 103/12Bgh / Criminal Chamber 527.03.2012Dismissed
The Federal Court dismissed the defendant's revision against the Berlin Regional Court judgment. It held that the trial court's assumption of an unfinished attempted homicide with withdrawal did not prejudice the defendant. Nor did the incorrect and inconsistent sentencing-range selection under §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB disadvantage him, because the first alternative of § 213 StGB may suggest but does not compel a lesser case under § 224 Abs. 1 sentence 2 StGB where serious aggravating factors exist. The defendant must bear the costs of the appeal.
§ 224 Abs. 1 Halbs. 2 StGB, § 213 Alt. 1 StGB; minder schwerer Fall bei Provokation des Opfers: Die erste Alternative des § 213 StGB kann die Annahme eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 Satz 2 StGB nahelegen, begründet sie aber nicht zwingend. Entscheidend bleibt eine Gesamtwürdigung, in die auch gewichtige erschwerende Umstände, namentlich einschlägige Vorbelastungen und die konkrete Tatausführung, einzustellen sind (consid. 1). Eine unrichtige Strafrahmenwahl beschwert den Angeklagten nicht, wenn die verhängte Strafe auch aus dem zutreffenden Normalstrafrahmen hätte gefunden werden können. Ebenso fehlt es an einer Beschwer, wenn das Tatgericht von einem unbeendeten Versuch und einem strafbefreienden Rücktritt ausgeht, dieser rechtliche Ansatz sich aber nicht zu Lasten des Angeklagten auswirkt (consid. 2).
Entscheidungsdatum: 2012-03-27
Aktenzeichen: 5 StR 103/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 213 Alt 1 StGB, § 224 Abs 1 Halbs 2 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 25. Oktober 2011, Az: 540 Ks 9/11
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Gefährliche Körperverletzung: Vorliegen eines minder schweren Falls bei Provokation durch das Opfer
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Oktober 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Annahme eines unbeendeten Tötungsversuchs und die darauf gründende Zubilligung strafbefreienden Rücktritts (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 – GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 227 f.) beschwert den Angeklagten nicht.
Ebenso wenig beschwert den zu vier Jahren Freiheitsstrafe aus dem Strafrahmen nach §§ 213, 23, 49 Abs. 1 StGB verurteilten Angeklagten die inkonsequente und unrichtige Strafrahmenwahl des Landgerichts. Das Vorliegen der Voraussetzungen der ersten Alternative des § 213 StGB legt die Zubilligung eines minder schweren Falles nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB zwar nahe (vgl. BGH, Urteil vom 17. März 2011 – 5 StR 4/11, StraFo 2012, 24 mwN), zwingt jedoch – wenn, wie hier, gravierende erschwerende Umstände in den Vorbelastungen des Angeklagten und der Art der Tatausführung gegeben sind – nicht dazu. Daher wäre die Strafe zutreffend – nicht anders als bei der Annahme idealkonkurrierenden versuchten Totschlags – dem Normalstrafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB zu entnehmen gewesen.
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