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BGH 4 StR 651/11 ΓÇó Warning required before conviction as sole perpetrator instead of co-perpetrator
BGH 4 StR 651/11Bgh / Criminal Chamber 422.03.2012Annulled
R. was convicted by the Regional Court of arson and sentenced to four years and six months' imprisonment. On revision, the Federal Court of Justice held that the indictment alleged joint commission, but the trial court convicted R. as sole perpetrator without the required warning under § 265(1) StPO. The shift from co-perpetration to sole perpetration demanded a different defense. The conviction was therefore set aside as to R. and the case remitted to a general criminal chamber for retrial and a new costs decision.
§ 265 Abs. 1 StPO; change from co-perpetration to sole perpetration in the judgment; duty to warn. If the court intends to convict the accused on a materially different form of participation than that charged in the indictment, it must expressly advise the accused and afford an opportunity to adjust the defence. This applies in particular where the indictment alleges joint commission, but the court bases conviction on sole perpetration, since the defensive strategy may differ fundamentally from that against co-perpetration (consid. 2). A violation of the warning duty requires reversal if the appellate court cannot exclude that the judgment was influenced thereby.
Entscheidungsdatum: 2012-03-22
Aktenzeichen: 4 StR 651/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 265 Abs 1 StPO, § 25 StGB, § 306 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Arnsberg, 23. Mai 2011, Az: II-6 KLs 242 Js 414/09 - 19/09
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts im Strafverfahren wegen Brandstiftung: Rechtlicher Hinweis auf eine Verurteilung wegen Alleintäterschaft anstatt Mittäterschaft
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 23. Mai 2011 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt, wovon sechs Monate als vollstreckt gelten. Gegen diese Entscheidung wendet er sich mit seiner Revision, die er auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts stützt.
2 1. Die Revision hat mit der auf eine Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde Erfolg. Die unverändert zugelassene Anklage vom 16. Juli 2009 legte dem Angeklagten zur Last, gemeinschaftlich mit dem nicht revidierenden heranwachsenden Mitangeklagten S. ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, in Brand gesetzt zu haben. Am letzten Tag der Hauptverhandlung wurden beide Angeklagte darauf hingewiesen, dass eine Verurteilung wegen Brandstiftung nach § 306 StGB und der Angeklagte R. , dass eine Verurteilung wegen Anstiftung zur Brandstiftung nach § 306 StGB in Betracht kommt. Anschließend verurteilte die Jugendkammer den Angeklagten R. wegen in Alleintäterschaft begangener Brandstiftung, während sie den Mitangeklagten S. insoweit freisprach.
3 Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mittäterschaft (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Februar 1989 – 1 StR 24/89, BGHR StPO § 265 Abs. 1 Hinweispflicht 5; Beschluss vom 17. Mai 1990 – 1 StR 157/90, NStZ 1990, 449; Urteil vom 24. Oktober 1995 – 1 StR 474/95, StV 1997, 64; Beschluss vom 17. Januar 2001 – 2 StR 438/00, StV 2002, 236; Beschluss vom 14. Oktober 2008 – 4 StR 260/08, NStZ 2009, 105). Gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem der Mittäterschaft.
4 Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht.
5 2. Da sich das Verfahren nunmehr nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, war die Sache an eine allgemeine Strafkammer zurückzuverweisen.
| Ernemann | Roggenbuck | Franke | ||
|---|---|---|---|---|
| RiBGH Dr. Mutzbauer | ||||
| befindet sich im Urlaub | ||||
| und ist daher gehindert | ||||
| zu unterschreiben. | ||||
| Ernemann | Quentin |