Traffic accident: admissibility of declaratory action for future damage

BGH VI ZR 167/11Bgh / Civil Chamber 606.03.2012Settled

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The plaintiff sought a declaratory judgment concerning full liability for damages from a traffic accident. After the lower courts rejected the declaratory claim, the plaintiff pursued revision, but later declared the dispute moot. The defendant did not object. The Federal Court allocated costs 1/4 to the plaintiff and 3/4 to the defendant under § 91a ZPO. It explained that, absent mootness, the appeal would have succeeded because a declaratory action is admissible as a whole where only part of the damage has accrued and further damage is expected; the claimant need not split the action. Full merits success, however, could not be finally assessed.

Omnilex-Regeste

§ 256 Abs. 1 ZPO; declaratory action for total liability where only part of the damage has occurred and further damage is foreseeable; the claimant need not split the claim into performance and declaratory components. The legal interest in a declaratory judgment exists if the underlying damage event is still developing and additional loss is to be expected (consid. 3). Upon mootness, costs are allocated under § 91a Abs. 1 ZPO according to equitable discretion and the probable outcome on the merits; where the claim would likely have succeeded in part but not certainly in full, a proportionate cost allocation is appropriate (consid. 2 and 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — VI ZR 167/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-03-06

Aktenzeichen: VI ZR 167/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 256 Abs 1 ZPO, § 249 BGB, §§ 249ff BGB

Vorinstanz: vorgehend LG Bonn, 17. Mai 2011, Az: 8 S 33/11vorgehend AG Siegburg, 29. September 2010, Az: 118 C 101/10

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Titelzeile

Schadensersatz bei Verkehrsunfall: Zulässigkeit einer Feststellungsklage insgesamt bei Erwartung weiteren Schadens nach Entstehung eines Teilschadens

Tenor

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.

Streitwert: bis 600 €

Gründe

I.

1 Der Kläger hat die Beklagte auf Ersatz materiellen Schadens aus einem Verkehrsunfall vom 5. Dezember 2009 in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger in der Klageschrift zunächst beantragt hatte festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm den bei dem Verkehrsunfall entstandenen Schaden in vollem Umfang zu ersetzen, hat er auf Hinweis des Amtsgerichts Leistungsklage auf Zahlung der Unkostenpauschale in Höhe von 25 € erhoben und seinen bisherigen Antrag zum Gegenstand einer Zwischenfeststellungsklage gemacht. Das Amtsgericht hat der Leistungsklage stattgegeben und den Zwischenfeststellungsantrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Zwischenfeststellungsantrag weiterverfolgt. Mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2011 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Die Beklagte hat der Erledigungserklärung nach Belehrung über die Rechtsfolgen eines unterlassenen Widerspruchs gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO nicht widersprochen.

II.

2 Die Kosten des Rechtsstreits waren gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu ¼ dem Kläger und zu ¾ der Beklagten aufzuerlegen. Dies entspricht billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands.

3 1. Ohne die Erledigungserklärung wäre das Berufungsurteil auf die Revision des Klägers aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen gewesen. Denn die Zwischenfeststellungsklage war zulässig. Ihre Erhebung war insbesondere nicht rechtsmissbräuchlich. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts diente die Erhebung der Zwischenfeststellungsklage nicht dem Zweck, die besonderen Prozessvoraussetzungen einer Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu umgehen. Die Klage war nämlich bereits als allgemeine Feststellungsklage zulässig. Das rechtliche Interesse des Klägers an einer alsbaldigen Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO ergab sich daraus, dass sich der anspruchsbegründende Sachverhalt zur Zeit der Klageerhebung noch in der Entwicklung befand. Bei Klageerhebung war erst ein Teil des Schadens entstanden. Die Entstehung weiteren Schadens - nämlich des Nutzungsausfallschadens bei Reparatur des Fahrzeuges - war nach dem Vorbringen des Klägers noch zu erwarten. In einer derartigen Fallgestaltung ist die Feststellungsklage nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insgesamt zulässig. Der Kläger ist nicht gehalten, seine Klage in eine Leistungs- und eine Feststellungsklage aufzuspalten (vgl. Senatsurteile vom 8. Juli 2003 - VI ZR 304/02, VersR 2003, 1256; vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98, VersR 1999, 1555, 1556; BGH, Urteil vom 21. Februar 1991 - III ZR 204/89, VersR 1991, 788, 789).

4 2. Es lässt sich nicht absehen, ob die zulässige Klage auch in vollem Umfang begründet gewesen wäre. Aufgrund der Feststellungen des Amtsgerichts wäre zwar jedenfalls von einer hälftigen Haftung der Beklagten auszugehen gewesen, weil der Unfallhergang aus der Sicht des Sachverständigen unaufklärbar war. Ob der Klägerin trotzdem der Nachweis gelungen wäre, dass die Beklagte den Unfall verursacht hat, lässt sich nicht abschließend beurteilen, weil das Amtsgericht diese Frage offen gelassen hat. Ihre Beurteilung hängt von einer tatrichterlichen Würdigung des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussage der Zeugin S. ab, von der das Amtsgericht abgesehen hat und die das Revisionsgericht nicht nachholen kann.

Galke Zoll Diederichsen

Stöhr von Pentz

Schlagwörter

traffic accidentdeclaratory actionfuture damagelegal interestcost allocationmootness

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the declaratory action for the entire accident damage was admissible despite a partial claim already being brought and future damage expected.

Extrahierter Entscheid

Yes. The action was admissible because the damage situation was still developing and future loss was to be expected.

Extrahierte Begründung

A claimant need not split the case into a payment claim and a declaratory claim when only part of the damage has materialized and further damage is foreseeable; in such a situation the legal interest in declaratory relief under § 256(1) ZPO exists.

Kernrechtsfrage

How the costs should be allocated after the plaintiff declared the main dispute moot and the defendant did not object.

Extrahierter Entscheid

Costs were to be borne one quarter by the plaintiff and three quarters by the defendant.

Extrahierte Begründung

Under § 91a(1) ZPO, costs were assessed according to equitable discretion based on the likely outcome: the declaratory claim was admissible and likely at least partly successful, but full success could not be determined.

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