Mietvertrag with new tenant may end prior lease by conduct

BGH VIII ZR 117/11Bgh / Civil Chamber 821.02.2012Withdrawn

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

In a tenant dispute, the Bundesgerichtshof indicated that the defendant’s admitted revision would be rejected under Section 552a ZPO. The Court held that no reason for granting revision existed: the question whether concluding a lease with a replacement tenant can impliedly end the prior lease depends on the facts of each case and does not require abstract clarification. It further held that the appellate court had not erred in finding a tacit termination under Sections 133 and 157 BGB. The file note states that the revision proceedings were ultimately concluded by withdrawal of the revision.

Omnilex-Regeste

§ 552a ZPO; § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO; implied termination of a lease by conduct through conclusion of a replacement lease; revision is not to be admitted where the issue turns on the assessment of the individual circumstances of the case and no abstract legal clarification is required. Divergent outcomes in lower court case law do not establish a need for uniformity where no conflicting abstract legal propositions are formulated and the dispute concerns only fact-specific evaluation. The interpretation of conduct under §§ 133, 157 BGB remains a matter of tatrichterliche Würdigung unless legal interpretative rules are disregarded.

Gesamter Gesetzestext

BGH — VIII ZR 117/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-21

Aktenzeichen: VIII ZR 117/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 133 BGB, § 157 BGB, § 535 BGB, § 543 Abs 2 S 1 Nr 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 1 ZPO, § 543 Abs 2 S 1 Nr 2 Alt 2 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Wiesbaden, 24. März 2011, Az: 3 S 71/10vorgehend AG Wiesbaden, 15. Juli 2010, Az: 92 C 11210/08 (28)

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Titelzeile

Revision im Mietrechtsstreit: Erforderlichkeit einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Nachmietergestellung und daraus resultierender konkludenter Vertragsaufhebung

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Gründe

1 Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Revision "im Interesse einer einheitlichen Rechtsprechung" zugelassen und dies damit begründet, dass abweichende obergerichtliche Entscheidungen zur stillschweigenden Vertragsaufhebung bei Abschluss eines Mietvertrags mit einem Nachmieter bestünden. Die vom Berufungsgericht angestellten Erwägungen tragen keinen der im Gesetz vorgesehenen Zulassungsgründe.

2 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die Frage, ob und unter welchen Umständen mit dem Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter die Aufhebung des bisherigen Mietvertrags verbunden ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab und entzieht sich einer allgemeinen Betrachtung.

3 Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) gefordert. Der vorliegende Fall bietet keine Veranlassung zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze. Hierfür besteht nur dann ein Bedürfnis, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Lebenssachverhalte an einer richtungsweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 292 mwN). Einer solchen Hilfestellung bedarf es vorliegend schon deswegen nicht, weil die allgemeinen schuldrechtlichen Voraussetzungen eines konkludenten Vertragsschlusses seit langem geklärt sind und vorliegend nur die - dem Tatrichter obliegende - Anwendung dieser Rechtsgrundsätze auf die Umstände des Einzelfalls in Frage steht.

4 Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist schließlich auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) geboten. Dass die Frage, ob durch den Abschluss eines Mietvertrags mit einem vom Mieter gestellten Nachmieter das bisherige Vertragsverhältnis konkludent aufgehoben wird, in der Rechtsprechung der Instanzgerichte eine unterschiedliche Bewertung erfahren hat (vgl. etwa LG Gießen, WuM 1997, 370 f., einerseits und LG Saarbrücken, WuM 1997, 37 f.), beruht letztlich auf der tatrichterlichen Würdigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Voneinander abweichende abstrakte Rechtssätze (vgl. BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, aaO, S. 292 f.) sind hierbei nicht aufgestellt worden. Hinzu kommt, dass die vom Berufungsgericht beschriebenen unterschiedlichen tatrichterlichen Bewertungsmaßstäbe vorliegend nicht zu abweichenden Ergebnissen führen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei einen Vollzug des neuen Mietvertrags bejaht, so dass selbst den vom Landgericht Gießen aufgestellten strengeren Anforderungen genügt wäre, wonach eine konkludente Aufhebung des bisherigen Mietverhältnisses nicht bereits mit dem Abschluss eines Mietvertrags mit dem Nachmieter, sondern erst mit dessen Vollzug anzunehmen sei.

5 3. Der Rechtsstreit ist auch in der Sache richtig entschieden worden. Die auf die Umstände des Streitfalls gestützte Beurteilung des Berufungsgerichts, die Parteien hätten das zwischen ihnen bestehende Mietverhältnis mit Abschluss des Mietvertrags zwischen dem Beklagten und dem Nachmieter durch schlüssiges Verhalten aufgehoben, hält sich im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würdigung und lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Berufungsgericht kein Verstoß gegen die gesetzlichen Auslegungsregeln der §§ 133, 157 BGB unterlaufen. Vielmehr hat es die Begleitumstände, insbesondere die beiderseitigen Interessen der Parteien, angemessen berücksichtigt.

6 4. Der beabsichtigte Beschluss nach § 552a ZPO hat zur Folge, dass die Anschlussrevision des Klägers gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verliert. Dies gilt auch für den Fall der Rücknahme der Revision.

7 5. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Ball Dr. Milger Dr. Hessel

Dr. Fetzer Dr. Bünger

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Schlagwörter

lease terminationimplied declarationreplacement tenantrevision admissibilityuniform case lawfact-specific assessment

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the revision should be rejected under Section 552a ZPO because no ground for admission exists.

Extrahierter Entscheid

No ground for admission existed; the case raised no fundamental question, no need to develop the law, and no need to secure uniform case law.

Extrahierte Begründung

The legal question depended on the circumstances of the individual case. The general rules on implied contract formation were settled, and the appellate court’s assessment concerned only application of those rules to the facts.

Kernrechtsfrage

Whether the parties had implicitly terminated the lease by concluding a lease with the replacement tenant.

Extrahierter Entscheid

The appellate court’s finding of an implied termination was legally unobjectionable.

Extrahierte Begründung

The court considered the surrounding circumstances and the parties’ mutual interests; this fell within permissible fact-based assessment and did not violate Sections 133 and 157 BGB.

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