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BGH 5 StR 21/12 ΓÇó Requirements for a restitution agreement in sentencing
BGH 5 StR 21/12Bgh / Criminal Chamber 501.03.2012Dismissed
The BGH dismissed the defendants' revisions against the Berlin conviction. It held that it did not matter whether the negotiated restitution arrangement involved a communicative process between offender and victim under § 46a Nr. 1 StGB, because the trial court was entitled to view the agreement, in context, as serving only to prevent a conviction for attempted murder and to reduce sentence. For that reason, it was not a genuine expression of taking responsibility. The Court also ordered that M. not bear the costs of his appeal, while the other defendants had to pay their own costs.
§ 46a Nr. 1 StGB; Anforderungen an eine Wiedergutmachungsvereinbarung als strafmildernder Gesichtspunkt: Ein kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer kann genügen, setzt aber jedenfalls eine auf Verantwortungsübernahme gerichtete, ernsthafte Schadenswiedergutmachung voraus; fehlt es daran und dient die Abrede nach der Gesamtwürdigung lediglich der Verhinderung einer Verurteilung und der Strafmilderung, ist § 46a StGB nicht erfüllt (vgl. consid. 3). Die tatrichterliche Würdigung ist vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Entscheidungsdatum: 2012-03-01
Aktenzeichen: 5 StR 21/12
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46a Nr 1 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Berlin, 12. Juli 2011, Az: (513) 1 Kap Js 2225/10 KLs (20/11)
Spruchkörper: 5. Strafsenat
Strafzumessung: Anforderungen an eine Wiedergutmachungsvereinbarung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Juli 2011 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten M. die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die übrigen Angeklagten haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Es kann dahinstehen, ob die zwischen den Verteidigern und dem Nebenklägervertreter ausgehandelte „Wiedergutmachungsvereinbarung“ auf einem – vom Landgericht verneinten – kommunikativen Prozess zwischen Täter und Opfer im Sinne des § 46a Nr. 1 StGB beruht (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 46a Rn. 10a). Jedenfalls ist die Strafkammer ohne Rechtsfehler zu dem Schluss gelangt, dass sie in der Gesamtschau der „innerfamiliären Einigungsbemühungen“ nur dazu diente, eine Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes zu verhindern und das Strafmaß zu reduzieren (UA S. 33). Nach dieser Wertung stellt die Vereinbarung mithin jedenfalls keinen Ausdruck der Übernahme von Verantwortung dar.
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