Sexual assault as insult requires degrading intent

BGH 3 StR 13/12Bgh / III. Strafkammer16.02.2012Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice reviewed a conviction for insult imposed by the Regional Court of Stralsund for a sexually motivated physical act against a fellow psychiatric inpatient. It held that such conduct is not automatically insulting; a conviction under § 185 StGB requires an intended degrading judgment of the victim, which the trial court had not sufficiently established. Instead of remanding, the court discontinued the proceedings with the consent of the prosecutor and the defendant under § 153(2) StPO, noting the defendant's very slight culpability, long psychiatric hospitalization, and lack of public interest. Costs were imposed largely on the state treasury.

Regest

§ 185 StGB; sexuelle Handlung als Beleidigung; ehrverletzende Kundgabe von Missachtung. Eine sexuell motivierte Handlung erfüllt den Tatbestand der Beleidigung nicht schon deshalb, weil sie die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers beeinträchtigt. Erforderlich ist vielmehr, dass nach den gesamten Umständen zugleich eine vom Täter gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers vorliegt; fehlt es hieran, ist der Schuldspruch rechtsfehlerhaft (vgl. consid. 3). Ein Angriff kann allenfalls unter anderen Tatbeständen, namentlich § 240 StGB, in Betracht kommen. Wird das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt, ist eine Zurückverweisung entbehrlich, wenn Schuld und öffentliches Verfolgungsinteresse gering sind.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 3 StR 13/12, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-16

Aktenzeichen: 3 StR 13/12

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 185 StGB, § 240 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Stralsund, 14. Oktober 2011, Az: 22 KLs 27/11

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Titelzeile

Beleidigung: Sexuell motivierte Tat als ehrverletzende Kundgabe von Missachtung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 14. Oktober 2011 wird das Verfahren nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt.

  2. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last. Ihr werden die Hälfte der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung zur Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Von einem weiteren Tatvorwurf hat es ihn freigesprochen. Nach den Feststellungen näherte sich der seit dem Jahr 2000 in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachte Angeklagte einer Mitpatientin vollständig bekleidet von hinten, drückte sein Becken gegen ihr Gesäß und sagte "Hups, angedockt !". Der Anstoß war so fest, dass die Geschädigte das nicht erigierte Geschlechtsteil des Angeklagten spürte und einige Schritte nach vorne machen musste, um die Kraft des Stoßes aufzufangen.

2 Mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rügt, wendet sich der Angeklagte gegen seine Verurteilung.

3 Gegen den Schuldspruch bestehen rechtliche Bedenken. In einer sexuell motivierten Handlung allein kann regelmäßig keine ehrverletzende Kundgabe von Missachtung gesehen werden. Ein Angriff auf die sexuelle Selbstbestimmung erfüllt nur dann den Tatbestand der Beleidigung, wenn nach den gesamten Umständen in dem Verhalten des Täters zugleich eine von ihm gewollte herabsetzende Bewertung des Opfers zu sehen ist (BGH, Beschluss vom 12. August 1992 - 3 StR 318/92, BGHR StGB § 185 Ehrverletzung 4). Dass dies der Fall war, hat das Landgericht nicht hinreichend dargelegt, erscheint aber nicht völlig ausgeschlossen. Denkbar wäre auch eine Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (§ 240 StGB).

4 Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten nach § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung erscheint nicht sachgerecht, da selbst im Falle einer erneuten Verurteilung die Schuld des seit über elf Jahren in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten Angeklagten sehr gering ist und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 464 Abs. 1 und 2, § 467 Abs. 1 und 4 StPO.

Becker Pfister von Lienen

Hubert Mayer

Schlagwörter

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