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BGH 2 StR 445/11 ΓÇó Revisions court adds omitted individual sentence in sentencing
BGH 2 StR 445/11Bgh / II. Strafkammer09.02.2012Dismissed
The Federal Court rejected the defendant's revision against the Wiesbaden Regional Court's murder and rape conviction. It corrected the judgment because the trial court had omitted the individual sentence for rape, which the court itself could add under § 354(1) StPO without violating the prohibition of reformatio in peius. The individual sentence was set at two years' imprisonment, the statutory minimum. The life sentence as aggregate sentence remained in force, and the defendant was ordered to bear costs and necessary expenses of the joint plaintiff.
§ 354 Abs. 1 StPO; Nachholung einer fehlenden Einzelstrafe durch das Revisionsgericht bei Bestand der Gesamtstrafe; das Revisionsgericht darf eine vom Tatgericht unterlassene Einzelstrafe selbst festsetzen, wenn die Feststellungen die Strafzumessung tragen und auszuschließen ist, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Entscheidung eine mildere oder andere Rechtsfolgenfolge gewählt hätte. Das Verschlechterungsverbot des § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO steht der Ergänzung nicht entgegen, sofern lediglich eine aus dem Urteil fehlende Einzelstrafe nachgeholt wird und die Gesamtstrafe unverändert bleibt (vgl. die Grundsätze zu fehlender Einzelstrafe, consid. 1-3).
Entscheidungsdatum: 2012-02-09
Aktenzeichen: 2 StR 445/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 54 Abs 1 S 1 StGB, § 354 Abs 1 StPO, § 358 Abs 2 S 1 StPO
Vorinstanz: vorgehend LG Wiesbaden, 1. März 2011, Az: 4444 Js 2021/09 - 2 Ks
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Gesamtstrafenbildung: Nachholung der Festsetzung der Einzelstrafe durch das Revisionsgericht
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Wiesbaden vom 1. März 2011 wird mit der Maßgabe, dass der Angeklagte wegen der Vergewaltigung zu einer Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wird, als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes und Vergewaltigung zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Das Rechtsmittel ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 23. September 2011 genannten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Es führt aber auf den zusätzlichen Antrag des Generalbundesanwalts vom 22. Dezember 2011 zu der Ergänzung, dass die Einzelstrafe wegen Vergewaltigung zwei Jahre Freiheitsstrafe beträgt. Das Landgericht hat die Festsetzung der Einzelstrafe versäumt; der Senat kann sie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO nachholen. Das Verschlechterungsverbot steht dem nicht entgegen (vgl. BGHR StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 fehlende Einzelstrafe 1 und 2).
2 Die Einzelstrafe ist auf das gesetzliche Mindestmaß des § 177 Abs. 2 Satz 1 StGB festzulegen. Der Senat schließt anhand der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Landgerichts aus, dass die Schwurgerichtskammer trotz Verwirklichung des Regelbeispiels für einen besonders schweren Fall der sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB von der Anwendung dieses Strafrahmens abgesehen hätte.
3 Die Gesamtfreiheitsstrafe nach §§ 211 Abs. 1, 54 Abs. 1 Satz 1 StGB bleibt unberührt.
Ernemann Fischer Berger
Krehl Eschelbach