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BGH 2 StR 409/11 ΓÇó Concurrent possession of firearm, ammunition, and prohibited item
BGH 2 StR 409/11Bgh / II. Strafkammer31.01.2012Partially Granted
The Federal Court of Justice partly upheld the defendant’s revision in a weapons case. It corrected the conviction on the firearm-related counts: unlawful acquisition of a firearm, acquisition of ammunition, and possession of a prohibited item under the Weapons Act are in concurrence when these objects are acquired or possessed together. Because the competition assessment changed, the individual sentences on those counts and the total sentence were set aside. The case was remitted to another chamber of the Landgericht Meiningen for new sentencing and decision on the costs of the appeal. The remainder of the revision was rejected as unfounded.
§ 52, § 53 StGB; § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG; concurrence of weapons-law offenses where firearms, ammunition or prohibited weapon items are simultaneously possessed or acquired. The coinciding possession or acquisition of different objects regulated by the Weapons Act leads, as a rule, to tateinheitliche Verwirklichung of the respective offenses, even if the acts are not covered by the same penal provision (consid. 2). If the conviction is corrected only in respect of concurrence, the affected individual sentences and the aggregate sentence must be set aside and redetermined by the new trial court (consid. 3–4). § 265 Abs. 1 StPO does not bar such a correction where the defendant was not disadvantaged in defense.
Entscheidungsdatum: 2012-01-31
Aktenzeichen: 2 StR 409/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 52 StGB, § 53 StGB, § 2 Abs 3 Anl 2 Abschn 1 Nr 1.3.2 WaffG, § 52 WaffG, § 52a WaffG
Vorinstanz: vorgehend LG Meiningen, 25. Mai 2011, Az: 533 Js 9001/10 - 1 KLs
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Unerlaubter Waffenbesitz: Konkurrenz bei gleichzeitigem Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen
a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II.B.1 und II.B.2 der Urteilsgründe des unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition und in weiterer Tateinheit mit unerlaubtem Besitz eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG schuldig ist,
b) im Ausspruch über die Einzelstrafen zu den Fällen II.B.1 und II.B.2 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, unerlaubten Erwerbs einer Schusswaffe in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Munition sowie wegen unerlaubten Besitzes eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 1.000 Euro sowie die Einziehung von drei Feinwaagen angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 8. September 2011 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2 Der unerlaubte Erwerb einer Schusswaffe nebst Munition und der Besitz eines verbotenen Gegenstands nach § 2 Abs. 3 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.2 WaffG stehen in Tateinheit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der zusammen treffende Besitz von Waffen und Munition oder von waffenrechtlich verbotenen Gegenständen, auch wenn diese nicht unter dieselben Strafbestimmungen fallen, zur Folge, dass die verschiedenartigen Verstöße gegen das Waffengesetz tateinheitlich zusammentreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 1 StR 737/08, StV 2010, 526 f.; Beschluss vom 30. November 2010 - 1 StR 574/10, StraFo 2011, 61). Der Senat ändert den Schuldspruch. § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da der insoweit geständige Angeklagte sich gegen die Konkurrenzkorrektur nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
3 Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der beiden Einzelstrafen. Der neue Tatrichter wird unter Beachtung von § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO eine neue Einzelstrafe zu bilden haben.
4 Keinen Bestand hat ferner die Gesamtstrafe, zu deren Bildung das Landgericht keine Begründung abgegeben hat, obwohl dieser eigenständige Strafzumessungsakt einer Begründung bedarf (vgl. schon BGH, Urteil vom 30. November 1971 - 1 StR 485/71, BGHSt 24, 268, 269 f.).
Ernemann Appl Berger
Eschelbach Ott