Guardian remuneration: special knowledge and reliance on prior fee rate

BGH XII ZB 230/11Bgh / Civil Chamber 1208.02.2012Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected the guardian's legal appeal against the Stuttgart Regional Court. It held that the appellant's engineering degree, rentenberater training, and further guardianship courses did not amount to special knowledge within the meaning of § 4 Abs. 1 sentence 2 VBVG because betreuungsrelevant content was not the core of the training. The Court also denied any protected reliance on earlier fee approvals and ruled that Baden-Württemberg had no duty under § 11 VBVG to create fee-enhancing post-qualification schemes. Costs were imposed on the appellant.

Omnilex-Regeste

§ 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG; besondere Kenntnisse des Berufsbetreuers; § 11 VBVG, § 2 BVormVG; Vergütungserhöhung setzt voraus, dass die Ausbildung oder Fortbildung ihrem Kernbereich nach auf betreuungsrelevante Fachkenntnisse ausgerichtet ist. Ein nur randständiger oder untergeordneter Anteil solcher Inhalte genügt nicht, selbst wenn die Ausbildung komplex ist oder am Rande Betreuungswissen vermittelt. Eine Zertifizierung oder berufsbezogene Fortbildung ohne Abschluss an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle ist einem Hochschulstudium oder einer abgeschlossenen Lehre nicht gleichzustellen. Frühere Bewilligungen eines erhöhten Stundensatzes begründen grundsätzlich keinen Anspruch auf Fortführung aus Vertrauensschutz; jede neue Festsetzung ist eigenständig zu prüfen. § 11 VBVG verpflichtet die Länder nicht ohne Weiteres zur Einführung von Nachqualifikationen.

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZB 230/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-02-08

Aktenzeichen: XII ZB 230/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 4 Abs 1 S 2 Nr 2 VBVG, § 11 VBVG, § 2 BVormVG

Vorinstanz: vorgehend LG Stuttgart, 7. April 2011, Az: 19 T 304/10, Beschlussvorgehend Notariat Ostfildern, 7. Mai 2010, Az: GR N Nr 101/10

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Vergütung des Berufsbetreuers: Besondere Kenntnisse auf Grund eines abgeschlossenen Fachhochstudiums der Versorgungstechnik, durch eine Fortbildung zum Rentenberater oder durch die Teilnahme an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen aus dem Bereich des Betreuungsrechts; schutzwürdiges Vertrauen auf Grund früherer Bewilligungen eines erhöhten Vergütungssatzes; Verpflichtung der Länder zur Einführung von vergütungssteigernden Nachqualifikationen

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 7. April 2011 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 719 €

Gründe

I.

1 Der Beteiligte zu 1 wurde 2007 vom Betreuungsgericht zum Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Er absolvierte eine Ausbildung auf dem Gebiet der Elektrotechnik. Danach studierte er an der Fachhochschule Versorgungstechnik und schloss das Studium mit Diplom ab. Er ist weiter zugelassener Rentenberater. Zudem nahm er an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen aus dem Bereich des Betreuungsrechts teil.

2 Für den Abrechnungszeitraum vom 6. März 2009 bis zum 5. März 2010 beantragte er die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der Grundlage des ihm bis dahin regelmäßig zugebilligten Stundensatzes von 44 €. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes von 27 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.

3 Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.

II.

4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht zugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.

5 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

6 a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das von dem Beteiligten zu 1 abgeschlossene Fachhochschulstudium sei im Kernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung besonders nutzbarer Fachkenntnisse gerichtet gewesen. Die erfolgreiche Teilnahme am Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "W. Forum" sei weder einem Hochschulstudium noch einer Lehre gleichzusetzen. Es fehle bereits an einem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 11 VBVG keinen Gebrauch gemacht habe, verfassungswidrig sei. Denn dies führe nicht dazu, dass gegen Gesetzeszweck und Wortlaut des § 4 VBVG Ausbildungen vergütungserhöhend berücksichtigt werden könnten. Der Beteiligte zu 1 könne sich auch nicht aufgrund der bisher bewilligten Vergütung von 44 € pro Stunde auf Vertrauensschutz berufen.

7 b) Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.

8 aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).

9 bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt.

10 (1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind Kenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden FamRZ 2000, 1306; KG BtPrax 2002, 167; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG Saarbrücken BtPrax 2003, 227, 228). Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und nach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 1043; KG FGPrax 2008, 60, 61).

11 (2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein untergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 1 im Studium der Versorgungstechnik mit geringer Stundenzahl auf die vom Beschwerdegericht als betreuungsrelevant angesehenen Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht diese Fächer als nicht zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat.

12 Auch die Teilnahme des Beteiligten zu 1 an dem Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts "W. Forum" kann weder einem Hochschulstudium noch einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Für eine Vergleichbarkeit fehlt es schon an dem Abschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle.

13 Das Beschwerdegericht musste auch nicht ausdrücklich die Zulassung des Beteiligten zu 1 zum Rentenberater erörtern. Denn die Fortbildung des Beteiligten zu 1 zum Rentenberater, die er durch Teilnahme an einem Kompaktseminar und einem Sachkundelehrgang erworben hat, erfüllt ersichtlich nicht die Voraussetzungen für eine Vergütungserhöhung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG. Sie lässt sich weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer mehrjährigen Lehre vergleichen.

14 cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsgericht auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen dem Beteiligten zu 1 zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten.

15 Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung prüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es seine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f.; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 - NJW 1977, 375, 376). Der Beteiligte zu 1 konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft immer wieder zuerkannt wird. Schließlich musste der Beteiligte zu 1 auch schon früher stets damit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird.

16 Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen des Beteiligten zu 1 verneint.

17 dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg keinen Gebrauch von der ihm nach § 11 VBVG eröffneten Möglichkeit gemacht hat, eine vergütungssteigernde Nachqualifikation einzuführen, kein Anspruch des Beteiligten zu 1 auf einen höheren Stundensatz. Der Landesgesetzgeber war nicht verpflichtet, ein entsprechendes Ausführungsgesetz zu erlassen.

18 Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Landesgesetzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 BVormVG für verpflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ 2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht.

19 Durch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung der Vergütung an die formale Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätigen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen formalen Bildungsabschluss verfügten, auf die niedrigste Vergütungsstufe verwiesen. § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum Schutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu schaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen auch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben. Im Hinblick auf dieses durch § 2 BVormVG geweckte Vertrauen der bisher tätigen Berufsbetreuer, waren die Landesgesetzgeber während einer Übergangszeit verpflichtet die Möglichkeit einer vergütungssteigernden Nachqualifikation durch Umschulungen oder Fortbildungen zu schaffen (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280).

20 Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte gelten für § 11 VBVG nicht. Denn § 4 VBVG hat an der bereits am 1. Januar 1999 durch § 1 BVormVG eingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese beibehalten.

Hahne Vézina Dose

Klinkhammer Günter

Schlagwörter

guardian remunerationspecial knowledgetrust protectionfee ratepost-qualificationprofessional guardiancare law

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the guardian's education and training qualified as special knowledge warranting an increased hourly rate under § 4 Abs. 1 sentence 2 VBVG.

Extrahierter Entscheid

The special knowledge requirement was not met because the relevant betreuungs-related content was only marginal and not the core focus of the education or training.

Extrahierte Begründung

Special knowledge must go clearly beyond basic knowledge and be directed in its core area toward care-relevant skills; a course or training only incidentally covering such topics is insufficient. The degree in supply engineering, the certification course, and the rentenberater training did not satisfy this standard.

Kernrechtsfrage

Whether prior repeated approval of a higher hourly rate created protected reliance requiring future continuation of the same rate.

Extrahierter Entscheid

No protected reliance existed; the guardianship court had to reassess the fee request on each new application and correct its prior assessment.

Extrahierte Begründung

Earlier fee approvals do not bind future decisions. The court may and must apply its improved legal assessment to a new application, and the guardian had to expect possible reduction on review.

Kernrechtsfrage

Whether Baden-Württemberg was obliged under § 11 VBVG to introduce fee-enhancing post-qualification measures.

Extrahierter Entscheid

No such obligation existed under § 11 VBVG.

Extrahierte Begründung

The constitutional reasoning for the former § 2 BVormVG did not carry over to § 11 VBVG because § 4 VBVG preserved the existing remuneration basis rather than introducing a new one that would newly affect reliance interests.

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