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BGH 1 StR 551/11 ΓÇó Tax-criminal case: undue delay of nearly seven years
BGH 1 StR 551/11Bgh / I. Strafkammer24.01.2012Modified
The Federal Court of Justice rejected the defendant’s revision against the judgment of the Bielefeld Regional Court. It held that no revisable error affected conviction or sentence, but it confirmed that the tax-criminal proceedings had been delayed in breach of the rule of law for almost seven years and seven months. Because the lower court had already taken the excessive duration into account when sentencing and imposed a very lenient fine, no additional compensation beyond the formal declaration was required. The appellant was ordered to pay the costs of the remedy.
§ 349 Abs. 2 StPO; Art. 46 StGB: A revision may be dismissed as unfounded while the court nevertheless declares an unlawful delay in the proceedings. A violation of the rule of law by excessive length is not justified by case complexity or procedural peculiarities where the overall duration is manifestly excessive. Further compensation is unnecessary if the sentencing court has already expressly and significantly mitigated the penalty for the delay and no special additional burden is shown; in such a constellation, a declaratory finding may suffice (consid. 2-3).
Entscheidungsdatum: 2012-01-24
Aktenzeichen: 1 StR 551/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 46 StGB
Vorinstanz: vorgehend LG Bielefeld, 4. Mai 2011, Az: 9 KLs 17/09 - 56 Js 1294/09
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Steuerstrafverfahren: Rechtsstaatswidrigkeit einer Verfahrensdauer von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 4. Mai 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass festgestellt wird, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1 Die Revision ist i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder zum Schuldspruch noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat und auch die Verfahrensbeanstandungen keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler aufgezeigt haben.
2 Zutreffend ist allerdings die Einwendung der Revision, es habe eine rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens vorgelegen. Die "hohe Komplexität des Sachverhalts", der "ungewöhnlich hohe Schwierigkeitsgrad" der Tatvorwürfe, hinsichtlich derer es nicht zu einer Verurteilung kam, und die weiteren vom Landgericht genannten Besonderheiten des Verfahrensablaufs können letztlich auch bei einer Gesamtbetrachtung die vom Landgericht selbst als "ungewöhnlich lange Zeit" (UA S. 43) bezeichnete Verfahrensdauer zwischen Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens bis zum Urteilserlass von nahezu sieben Jahren und sieben Monaten nicht mehr rechtfertigen.
3 Vorliegend reicht es aber zur Kompensation der mit der Verfahrensverzögerung verbundenen Belastung der Angeklagten aus, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung ausdrücklich festzustellen. Das Landgericht hat die Dauer des Verfahrens schon bei der Strafzumessung in besonderem Maße ausdrücklich zugunsten der Angeklagten berücksichtigt und eine angesichts des verwirklichten Unrechts äußert milde Gesamtgeldstrafe verhängt. Einer weitergehenden Kompensation bedarf es daher - worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hingewiesen hat - nicht, weil eine besondere Belastung der nicht inhaftierten Angeklagten gerade durch die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung nicht ersichtlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2008 - 2 StR 467/07, NStZ 2009, 287; Beschluss vom 5. August 2009 - 1 StR 363/09, NStZ-RR 2009, 339; Beschluss vom 2. September 2010 - 2 StR 297/10; Beschluss vom 15. April 2009 - 3 StR 128/09, NStZ-RR 2009, 248). Den Umstand, dass die Angeklagte - zumal im Hinblick auf die schweren Tatvorwürfe, von denen sie freigesprochen worden ist - durch die lange Gesamtverfahrensdauer besonders belastet war, hat das Landgericht ausdrücklich strafmildernd berücksichtigt.
Nack Wahl Elf
Graf Jäger