Value of inheritance declaration claim in appeal proceedings

BGH IV ZR 146/10Bgh / IV. Zivilkammer13.12.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendant's hearing complaint and objection against its earlier order on the value of an inheritance declaratory action. It held that, for the challenged claim, the decisive value is the inheritance share asserted by the plaintiffs, here a three-quarter share of the estate, not the defendant's own claimed one-third share, which is relevant only to the counterclaim. The withdrawal of the claim against other potential heirs did not justify any reduction of the value in relation to the defendant. The defendant was ordered to pay the costs of the hearing complaint proceedings.

Regest

§ 69a GKG; Streitwert einer Erbfeststellungsklage in der Rechtsmittelinstanz; maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des unterlegenen Gegners an der Abweisung des geltend gemachten Klagebegehrens. Bei der Erbfeststellungsklage bestimmt sich der Wert grundsätzlich nach dem von den Klägern für sich beanspruchten Erbteil; die vom Beklagten behauptete eigene Erbenstellung ist nur für die Bemessung einer Widerklage erheblich. Die Rücknahme der Klage gegen weitere mögliche Miterben führt im Verhältnis zum verbliebenen Beklagten nicht zu einer Streitwertreduzierung, sofern über das Erbrecht im Umfang des anhängigen Begehrens entschieden wird (vgl. consid. 2, 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — IV ZR 146/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-13

Aktenzeichen: IV ZR 146/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 69a GKG

Vorinstanz: vorgehend BGH, 28. September 2011, Az: IV ZR 146/10, Beschlussvorgehend KG Berlin, 15. Juni 2010, Az: 21 U 7/08vorgehend LG Berlin, 7. Dezember 2007, Az: 20 O 54/07

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Titelzeile

Streitwert des Nachlassverfahrens: Bemessung des Streitwerts einer Erbfeststellungsklage

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 28. September 2011 werden zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens der Anhörungsrüge.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge gemäß § 69a GKG sowie die Gegenvorstellung sind unbegründet. Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, der Senat habe in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, dass Gegenstand des Klageantrags nach der Rücknahme der Klage gegen die beiden anderen gesetzlichen Erben nur das Erbrecht der Kläger im Verhältnis zur Beklagten gewesen sei. Das wirtschaftliche Interesse der Beklagten an der Klageabweisung entspreche daher demjenigen an ihrer Widerklage.

2 Dieser Argumentation vermag der Senat, wie bereits im angegriffenen Beschluss im Einzelnen erläutert, nicht zu folgen. In der Rechtsmittelinstanz ist vom wirtschaftlichen Interesse der unterlegenen Beklagten auszugehen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2006 - IV ZR 143/05, FamRZ 2007, 464). Die Beklagte wendet sich gegen den Antrag der Kläger, mit dem diese die Feststellung begehren, dass sie durch letztwillige Verfügung von Todes wegen Miterben zu je 1/4 der Erblasserin geworden sind. Maßgebend bei einer derartigen Erbfeststellungsklage ist der von den Klägern für sich in Anspruch genommene Erbanteil (Zöller/Herget, ZPO 29. Aufl. § 3 Rn. 16 "Erbrechtliche Ansprüche"; Prütting/Gehrlein/Gehle, ZPO § 3 Rn. 113). Dies ist hier der von den Klägern geltend gemachte 3/4-Anteil am Nachlass. Diese Berechtigung der Kläger stellt die Beklagte in vollem Umfang in Abrede, da sie die Ansicht vertritt, es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten.

3 Demgegenüber kommt es für den Wert des Klageantrages nicht darauf an, dass die Beklagte behauptet, selbst nur zu 1/3 Miterbin aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu sein. Dies ist erst bei der Bemessung des Widerklageantrages maßgebend. Ebenso ist es unerheblich, dass die Kläger ihre Klage gegen zwei Beklagte, die ebenfalls als gesetzliche Miterben in Betracht kommen, zurückgenommen haben. Der Umstand, dass im Verhältnis zu diesen keine rechtskräftige Entscheidung über das Erbrecht ergeht, führt nicht dazu, den Streitwert im Verhältnis zur Beklagten zu reduzieren.

Dr. Kessal-Wulf Wendt Felsch

Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski

Schlagwörter

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