Fraud series: large-scale loss requires victim-specific aggregation

BGH 4 StR 453/11Bgh / Criminal Chamber 421.12.2011Partially Granted

Zusammenfassung

The Bundesgerichtshof partially upheld the defendant’s revision against a fraud conviction from the Landgericht Rostock. It held that the especially serious case of fraud based on a large-scale loss requires a victim-specific assessment of the damage; losses from a fraud series may only be aggregated if they concern the same victim. The trial court’s reliance on cumulative losses across all investors was therefore erroneous. The alternative aggravating example of continued commission of multiple independent fraud offenses was also not met. Because the error may have affected the individual sentences, only the sentencing portion was set aside and remitted; the rest of the revision was rejected.

Regest

§ 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB; large-scale loss in fraud series, victim-specific aggregation; the amount of the loss is determined solely by the injured party’s pecuniary detriment, not by the offender’s gain. In cases of legal or natural unity, losses may be aggregated only insofar as they affect the same victim (consid. 2). § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB presupposes that the offender’s intent extends to the continued commission of several legally independent fraud offenses; mere repeated commission within a unified scheme is insufficient (consid. 3). If the trial court incorrectly assumes the aggravated example, the sentence must be set aside where the error cannot be excluded from affecting the punishment (consid. 4).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 4 StR 453/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-21

Aktenzeichen: 4 StR 453/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 1 StGB, § 263 Abs 3 S 2 Nr 2 Alt 2 StGB

Vorinstanz: vorgehend LG Rostock, 30. Dezember 2010, Az: 11 KLs 1/10

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Titelzeile

Besonders schwerer Fall des Betrugs: Herbeiführung eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Betrugsserie; fortgesetzte Begehung

Tenor

  1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 30. Dezember 2010 im Strafausspruch aufgehoben.

  2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 Nach den Feststellungen beging der Angeklagte durch die Schaffung, Ausgestaltung und Aufrechterhaltung eines auf die betrügerische Schädigung von Anlegern abzielenden Vertriebssystems mit gutgläubigen Vermittlern in zwei Fällen eine Vielzahl von tateinheitlich zusammentreffenden Betrugstaten, wobei die einzelnen als Anleger geworbenen Kunden Geldbeträge von unter 100 € bis zu 42.984 € einzahlten. Bei der Bemessung der Einzelstrafen innerhalb des Strafrahmens des § 263 Abs. 3 Satz 1 StGB hat das Landgericht strafschärfend berücksichtigt, dass der Angeklagte neben dem Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Tatbegehung nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB auch das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB verwirklicht habe, weil durch die Gesamtschäden in beiden Fällen jeweils ein Vermögensverlust großen Ausmaßes entstanden sei. Hierbei hat die Wirtschaftsstrafkammer übersehen, dass sich das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB nicht auf den erlangten Vorteil des Täters, sondern allein auf die Vermögenseinbuße beim Opfer bezieht. Das Ausmaß der Vermögenseinbuße ist daher auch bei Betrugsserien, die nach den Kriterien der rechtlichen oder natürlichen Handlungseinheit eine Tat bilden, opferbezogen zu bestimmen. Eine Addition der Einzelschäden kommt deshalb nur insoweit in Betracht, als sie dasselbe Opfer betreffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, NStZ 2011, 401, 402; vom 18. Oktober 2011 - 4 StR 253/11 Rn. 3). Die nach den Feststellungen bei den einzelnen Anlegern eingetretenen Schäden reichen für die Annahme eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes nicht aus.

3 Auch die Voraussetzungen des Regelbeispiels nach § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 2 StGB liegen hier nicht vor, da sich die Vorstellung des Täters auf die fortgesetzte Begehung mehrerer rechtlich selbständiger Betrugstaten richten muss (BGH, Beschluss vom 15. März 2011 - 1 StR 529/10, aaO; Hefendehl in MünchKommStGB § 263 Rn. 779).

4 Der Senat kann nicht ausschließen, dass sich die fehlerhafte Annahme des Regelbeispiels des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alt. 1 StGB bei der Bemessung der Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Der Strafausspruch bedarf daher einer neuen tatrichterlichen Prüfung und Entscheidung. Die rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen können bestehen bleiben. Ergänzende, zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehende Feststellungen durch den neuen Tatrichter sind möglich.

Ernemann Roggenbuck Cierniak

Mutzbauer Bender

Schlagwörter

fraudsentencingaggravated caselarge-scale lossfraud seriesvictim-specific damagecontinued offenserevisionremand