Legal aid denied for insolvency administrator

BGH XII ZA 22/11Bgh / Civil Chamber 1214.12.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice rejected a Gegenvorstellung against its earlier order of 19 October 2011. It held that legal aid for the insolvency administrator was not justified under Section 116(1) sentence 1 no. 1 ZPO because the economically involved creditors could reasonably be expected to finance the litigation costs. The court relied on the size of the admitted creditor claims and the expected distribution quota, which indicated that the funds could be raised without difficulty.

Regest

§ 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter setzt voraus, dass den wirtschaftlich Beteiligten die Aufbringung der Prozesskosten nicht zuzumuten ist. Die Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn der bei erfolgreichem Prozess zu erwartende Anteil an der Masse den aufzubringenden Kostenbetrag deutlich übersteigt und die Beteiligten die Mittel ohne Weiteres beschaffen können (vgl. auch BGH, Beschl. vom 27.9.1990 - IX ZR 250/89; BGHZ 119, 372). Bei erheblichen festgestellten Forderungen und einer nicht unerheblichen Befriedigungsquote fehlt es regelmäßig an der Unzumutbarkeit der Kostenaufbringung.

Gesamter Gesetzestext

BGH — XII ZA 22/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-14

Aktenzeichen: XII ZA 22/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 116 S 1 Nr 1 ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 19. Oktober 2011, Az: XII ZA 22/11vorgehend OLG Köln, 14. Januar 2011, Az: 19 U 106/07vorgehend LG Köln, 29. Juni 2007, Az: 87 O 229/03

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Titelzeile

Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter: Zumutbarkeit der Prozesskostenaufbringung für Insolvenzgläubiger

Tenor

Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Die Gegenvorstellung gibt zu einer abweichenden Beurteilung keinen Anlass. Prozesskostenhilfe war zu versagen, weil die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nicht dargetan sind. Es ist nicht ersichtlich, dass den wirtschaftlich Beteiligten im Sinne von § 116 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Ausweislich der zu den Akten gereichten Tabelle sind Insolvenzgläubiger vorhanden, deren Forderungen in namhafter Höhe zur Tabelle festgestellt worden sind, so etwa das Land N. (Finanzverwaltung) mit insgesamt rund 28.000 €, die L. GbR mit rund 62.000 €, eine S. GmbH & Co. KG mit rund 21.000 €, die S. H. mit rund 15.000 € und die B. Leasing mit rund 34.000 €.

2 Die wirtschaftliche Zumutbarkeit ist zu bejahen, wenn der Betrag, den ein Gläubiger auch bei Berücksichtigung des Prozessrisikos bei der Verteilung der Masse zu erwarten hat, denjenigen deutlich übersteigt, den er für die Kosten aufzubringen hat. Außerdem müssen die Gläubiger die betreffenden Mittel unschwer aufbringen können (BGH Beschluss vom 27. September 1990 - IX ZR 250/89 - NJW 1991, 40 unter II 1 a; BGHZ 119, 372 = NJW 1993, 135).

3 Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der erfolgreichen Einziehung der Widerklageforderung ergäbe sich eine Insolvenzmasse von 92.279,73 € (128.085,62 € + derzeitiges Bankguthaben: rund 1.840 € abzüglich Masseverbindlichkeiten: 37.645,89 €). Diesem Betrag stehen festgestellte Gläubigerforderungen von 211.768 € gegenüber. Daraus ergibt sich eine Befriedigungsquote von rund 43 %. Die Möglichkeit der Mittelaufbringung durch die Gläubiger erscheint nicht zweifelhaft.

Hahne Weber-Monecke Klinkhammer

Günter Nedden-Boeger

Schlagwörter

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