Valid criminal complaint with joint parental custody

BGH 1 StR 532/11Bgh / I. Strafkammer14.12.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court dismissed the defendant’s revision against the Mannheim Regional Court. It held that the criminal complaint required for insult was validly filed for the minor victim despite joint parental custody, because one parent had filed in writing and the other had orally consented or authorized the filing. The court also rejected the evidentiary complaints and found no error in the trial court’s prognosis that the defendant was dangerous and likely to commit comparable serious offenses in the future. Costs were imposed on the defendant.

Omnilex-Regeste

§ 158 Abs. 2 StPO; Strafantrag bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Für einen wirksamen Strafantrag genügt, wenn ein Elternteil den Antrag schriftlich oder in sonstiger Form nach der gesetzlichen Ordnung stellt und der andere Elternteil mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Antragstellung ermächtigt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann das Revisionsgericht freibeweislich aus dem Akteninhalt entnehmen (consid. 1). Aufklärungsrügen bleiben ohne Erfolg, wenn die Vorinstanz zu den beanstandeten Beweisthemen bereits Beweis erhoben hat und sich weitere Erhebungen weder aus den Akten noch aus dem Verfahrensgang aufdrängen (consid. 2). Die Gefahrenprognose ist rechtsfehlerfrei, wenn sie sich auf die konkret festgestellte Anlasstat und die Vorstrafen stützt und daraus eine hohe Wahrscheinlichkeit vergleichbarer Delikte ableitet (consid. 3).

Gesamter Gesetzestext

BGH — 1 StR 532/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-12-14

Aktenzeichen: 1 StR 532/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 158 Abs 2 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Mannheim, 25. Juli 2011, Az: 4 KLs 303 Js 1104/11

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Strafantragstellung in Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 25. Juli 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

  1. Ein Verfahrenshindernis besteht nicht; der hinsichtlich der Beleidigung nach § 194 StGB erforderliche Strafantrag wurde für die 17-jährige Geschädigte wirksam gestellt. In Fällen gemeinschaftlicher elterlicher Sorge genügt zur Stellung eines wirksamen Strafantrags, wenn ein Elternteil den Antrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO stellt und der andere mündlich zustimmt oder den Handelnden zur Stellung des Strafantrags ermächtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 1 StR 299/93; BGH, Urteil vom 21. Juli 1981 - 1 StR 219/81; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1956 - 4 StR 292/56, JZ 1957, 67). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen kann der Senat freibeweislich dem Akteninhalt entnehmen (EA S. 11: schriftlicher Strafantrag der Mutter; EA S. 20: polizeilicher Vermerk über ein mit dem Vater geführtes Gespräch betreffend die Strafverfolgung).

  2. Die erhobenen Aufklärungsrügen sind unbegründet. Die Revision beanstandet, die Strafkammer habe zum einen noch zu ermittelnde Zeugen zur Alibibehauptung des Angeklagten nicht vernommen, zum anderen habe sie frühere Arbeitskollegen des Angeklagten zu dessen Verhalten am Arbeitsplatz nicht gehört. Die Strafkammer hat zu beiden Beweisthemen jeweils Beweis erhoben. Sie musste sich weder aufgrund des Akteninhalts noch des bisherigen Verfahrensablaufs zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt sehen.

  3. Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der näher ausgeführten Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Ohne Erfolg beanstandet die Revision insbesondere, das Landgericht habe nicht ausreichend dargelegt, dass in der Zukunft vom Angeklagten infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit gefährlich ist. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend darlegt, hat die sachverständig beratene Strafkammer rechtsfehlerfrei aus der festgestellten sexualbezogenen Anlasstat (tätliche Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung) und den Vorstrafen (u.a. zwei tateinheitliche vorsätzliche Körperverletzungen, weiter in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung durch Angriff auf eine hochschwangere Frau) auf eine hohe Wahrscheinlichkeit vergleichbarer rechtswidriger Taten geschlossen.

Nack Wahl Rothfuß

Hebenstreit Elf

Schlagwörter

criminal complaintjoint parental custodyrevisionduty to investigatedanger prognosiscosts

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the criminal complaint for the offense was validly filed for a 17-year-old victim under joint parental custody.

Extrahierter Entscheid

Yes. A valid complaint exists if one parent files it in the form required by § 158(2) StPO and the other parent orally consents or authorizes the filing.

Extrahierte Begründung

The court could ascertain these prerequisites from the file: a written complaint by the mother and a police note recording a conversation with the father about prosecution. Therefore no procedural bar existed.

Kernrechtsfrage

Whether the trial court violated its duty to investigate by not hearing additional witnesses on alibi and workplace conduct.

Extrahierter Entscheid

No. The trial court had already taken evidence on both topics and was not compelled by the file or the proceedings to pursue more evidence.

Extrahierte Begründung

The complained-of evidentiary omissions did not amount to a breach of the duty to clarify the facts; the existing evidentiary record was sufficient.

Kernrechtsfrage

Whether the danger prognosis for future serious unlawful acts was insufficiently reasoned.

Extrahierter Entscheid

No. The trial court lawfully inferred a high probability of comparable future offenses from the sexualized predicate act and the prior convictions.

Extrahierte Begründung

The court accepted the expert-supported assessment that the established offense pattern and the prior record, including violent conduct, justified the conclusion that the defendant posed a danger to the public.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.