Criminal appeal: reading of witness records and court notes

BGH 2 StR 112/11Bgh / II. Strafkammer23.11.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice dismissed the defendants' criminal appeals against the Darmstadt Regional Court judgment. It rejected the complaint that witness examination records had been read in violation of the StPO, holding that most witnesses were additionally examined in court and that, for the remaining records, the judgment did not rely on them. The court also remarked that having a judge who was not part of the deciding panel take hearing notes was problematic under § 261 StPO, because such note-taking belongs personally to the deciding judges. Appeal costs were imposed on each appellant.

Regest

§§ 249 Abs. 2, 250, 251 Abs. 1, 261 StPO; reading of witness records and preparation of hearing notes in the main hearing. Reading of a written record does not violate the rules of immediate taking of evidence where the witness is additionally examined in court; if the record is not used in the judgment, any possible procedural defect is in any event harmless (consid. relevant to use of evidence). The making of notes on the content and course of the main hearing is a highly personal judicial act serving the formation of the court's conviction; it belongs exclusively to the members of the deciding court and may not be delegated to a third judge. Audio or film recordings stand on a different footing as mere memory aids.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 112/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-23

Aktenzeichen: 2 StR 112/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 249 Abs 2 StPO, § 250 StPO, § 251 Abs 1 StPO, § 261 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Darmstadt, 20. August 2010, Az: 430 Js 2614/04 - 9 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Mitschrift von Vorgängen in der Hauptverhandlung durch das Gericht

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 20. August 2010 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Rüge, das Landgericht habe die §§ 249 Abs. 2, 250, 251 Abs. 1 StPO durch Verlesen von Vernehmungsprotokollen diverser Zeugen verletzt, weil die Verteidigerin des Angeklagten K. ihr ursprüngliches Einverständnis nach der Anordnung der Beweiserhebung durch den Vorsitzenden, aber vor der Verlesung widerrufen hatte, ist unbegründet. Sie geht hinsichtlich der Mehrzahl der betreffenden Zeugen, die das Landgericht zusätzlich in der Hauptverhandlung vernommen hat, bereits ins Leere, da deren Vernehmung nicht durch die Verlesung einer Niederschrift im Sinne von § 251 Abs. 1 StPO "ersetzt" wurde. Soweit einzelne Vernehmungsprotokolle verlesen wurden, ohne dass das Gericht die Zeugen in der Hauptverhandlung vernommen hat, kann dahinstehen, ob ein Widerruf des Einverständnisses - wie die Revision meint - bis zur Verlesung der Niederschrift noch möglich ist, oder ob - wie der Generalbundesanwalt geltend macht - eine Bindung an diese Prozesshandlung bereits mit der Anordnung der Beweisverwendung nach § 251 Abs. 4 StPO eintritt. Denn das Landgericht hat die Niederschriften dieser Vernehmungen im Urteil nicht verwertet, so dass der Senat jedenfalls ausschließen kann, dass das Urteil auf dem gerügten Verfahrensfehler beruht.

Im Übrigen erscheint das Vorgehen des Landgerichts, die zwar der Strafkammer, nicht aber dem erkennenden Spruchkörper angehörende Richterin "zur Entlastung" des Berichterstatters "ebenfalls mitschreiben" zu lassen, unter dem Blickwinkel eines möglichen - hier von den Revisionen nicht gerügten - Verstoßes gegen § 261 StPO nicht unbedenklich. Anders als Ton- und Filmaufnahmen, die als Gedächtnisstütze des Gerichts grundsätzlich zulässig sind (vgl. Meyer-Goßner StPO 54. Aufl. 2011 § 169 GVG Rn. 11), sind Auswahl und Inhalt der Mitschrift von Vorgängen in der Hauptverhandlung von den subjektiven Wahrnehmungen und Bewertungen des betreffenden Richters geprägt. Es handelt sich dabei um einen höchstpersönlichen Akt, der den "Inbegriff der Verhandlung" aufbereitet und konkretisiert und die Grundlage für die Beratung und Urteilsfassung bildet. In dieser Funktion obliegt die Anfertigung von Mitschriften gemäß § 261 StPO allein den Mitgliedern des erkennenden Gerichts und kann nicht auf Dritte delegiert werden.

Fischer Appl Schmitt

Berger Eschelbach

Schlagwörter

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