Harmony mark lacks distinctiveness

BPatG 28 W (pat) 66/09Bundespatentgericht / Division 2812.10.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant appealed against the partial refusal to register the word mark 'Harmony' for paints, coatings, fillers and building materials. The Federal Patent Court held that the sign would be understood by relevant consumers as a promotional indication that the products are harmoniously coordinated, not as an indication of trade origin. The word therefore lacked distinctiveness under § 8(2)(1) MarkenG. The appeal was dismissed, and the refusal of registration was upheld; the case was decided in writing after the applicant withdrew the request for oral hearing.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG; Unterscheidungskraft einer Wortmarke aus dem Englischen; das Zeichen muss geeignet sein, die Waren als aus einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen. Eine Angabe, die vom Verkehr nur als werblicher Hinweis auf harmonische Abstimmung oder zusammenpassende Eigenschaften der Waren verstanden wird, erschöpft sich in einer bloß anpreisenden Sachangabe und ist nicht unterscheidungskräftig. Dies gilt auch dann, wenn die Bezeichnung keine unmittelbar warenbezogene Eigenschaft beschreibt, sofern ein enger sachlicher Bezug zu den beanspruchten Waren besteht und der Verkehr keinen Herkunftshinweis entnimmt (vgl. consid. 13 f.).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 28 W (pat) 66/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-12

Aktenzeichen: 28 W (pat) 66/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG

Spruchkörper: 28. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "Harmony" – keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2008 052 505.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 12. Oktober 2011 durch die Vorsitzende Richterin Klante, die Richterin Martens sowie den Richter Schwarz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke

2 Harmony

3 als Kennzeichnung für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 2, 3 und 19:

4 „Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Rostschutzmittel, Holzkonservierungsmittel; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Holzschutzmittel; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz; Verdünnungsmittel für sämtliche vorgenannten Waren; Naturharze im Rohzustand; Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (soweit in Klasse 2 enthalten); Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit (soweit in Klasse 2 enthalten); streichfähige Makulatur (soweit in Klasse 2 enthalten); Wasch- und Bleich-, Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel für das Maler- und Stuckateurhandwerk: Abbeizmittel; Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich, Spachtelmassen und Grundierungsmittel (soweit in Klasse 19 enthalten) für Bauzwecke; Asphalt, Pech und Bitumen.“

5 Die Markenstelle für Klasse 2 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit Erstprüferbeschluss vom 11. November 2008 teilweise zurückgewiesen und zwar für folgenden Waren:

6 „Anstrichmittel, Farben, Firnisse, Lacke; Grundierungsmittel als Anstrichfarbe; Färbemittel; Beizen, insbesondere Beizen für Holz;

7 Blattmetalle und Metalle in Pulverform für Maler, Dekorateure, Drucker und Künstler; Spachtelmassen zum Glätten und Ausbessern eines rauen Untergrundes (soweit in Klasse 2 enthalten); Beschichtungsmittel aus Kunststoff als Paste und flüssig für Oberflächen aus Holz und Metall zum Schutz gegen Feuchtigkeit (soweit in Klasse 2 enthalten); streichfähige Makulatur (soweit in Klasse 2 enthalten); Baumaterialien (nicht aus Metall, soweit in Klasse 19 enthalten); Fassadenmörtel; Verputzmittel; Edelputz; Streichputz; Fertigmörtel; Putzfüllmittel; Baukalk; Estrich, Spachtelmassen und Grundierungsmittel (soweit in Klasse 19 enthalten) für Bauzwecke.“

8 Die hiergegen eingelegte Erinnerung ist ohne Erfolg geblieben. Auch nach Ansicht des Erinnerungsprüfers fehle der angemeldeten Marke für die von der Zurückweisung betroffenen Waren jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG). Der Begriff „Harmony“ werde in dem einschlägigen Produktbereich als Wirkungs- und Bestimmungsangabe eingesetzt. Er stehe geradezu für den Grundbegriff der Farbenlehre, bei der Farben als zusammengehörig empfunden werden.

9 Gegen den Erinnerungsbeschluss vom 10. März 2009 hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt.

10 Zur Begründung führt sie aus, Eintragungshindernisse bestünden nicht. Der Begriff „Harmony“ müsse in Alleinstellung beurteilt werden und dürfe entgegen der Ansicht der Markenstelle nicht mit „Farbharmonie“ oder „Farb-Harmonie System“ gleichgestellt werden. Für einen Teil der noch im Streit befindlichen Waren komme eine beschreibende Aussage ohnehin schon deshalb nicht in Betracht, da sie nicht in bestimmten Farbnuancen produziert oder abgemischt würden. Vielmehr stünde deren technische Wirkung im Vordergrund. Da die beanspruchten Waren überwiegend im Baugewerbe zum Einsatz kämen, eigne sich die pauschale Aussage „Harmony“ nicht zur Beschreibung, so dass sich die fachkundigen Abnehmer für die Qualitätsprüfung an den übrigen Angaben auf der Warenverpackung der Waren orientierten. Den danach als gering zu beurteilenden Anforderungen an die Unterscheidungskraft genüge die Markenanmeldung. Die Marke appelliere allenfalls suggestiv an vage ästhetische Wunschvorstellungen im Sinne von „Übereinstimmung, Einklang, Eintracht, Ebenmaß“. „Harmony“ sei dem Bereich des Assoziativen zuzuordnen, so dass auch der Zurückweisungsgrund nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht in Betracht komme.

11 Die Anmelderin hat mit Schreiben vom 20. September 2011 ihren in der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf mündliche Verhandlung zurückgenommen und um Entscheidung nach Aktenlage gebeten.

II.

12 Die Beschwerde ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der beantragten Eintragung der angemeldeten Marke steht das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Die Markenstelle hat die Anmeldung daher zu Recht zurückgewiesen (§ 37 Abs. 1 MarkenG).

13 Unterscheidungskraft i. S. v. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG bedeutet die Eignung einer Marke, die mit ihr beanspruchten Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie dadurch von denen anderer Anbieter für den Verkehr unterscheidbar zu machen. Obwohl Marken daneben auch noch weitere rechtlich geschützte Funktionen ausüben, ist die Herkunftsfunktion nach ständiger Rechtsprechung als ihre Hauptfunktion anzusehen (vgl. EuGH GRUR 2009, 756, 761, Rdn. 58 – L’Oréal; EuGH GRUR Int. 2005, 1012, 1014, Rdn. 27 – BioID; BGH GRUR 2008, 710, Rdn. 12 – VISAGE). Die Eintragung einer Marke kommt somit nur dann in Betracht, wenn ein Zeichen die notwendige Unterscheidungskraft aufweist, um diese Herkunftsfunktion erfüllen zu können (vgl. BGH MarkenR 2006, 395, 397, Rdn. 18 – FUSSBALL WM 2006, m. w. N.). Ist diese Voraussetzung bei einer angemeldeten Marke nicht erfüllt, widerspricht es dem Allgemeininteresse, dieses Zeichen durch seine Eintragung ins Register zugunsten eines Anmelders zu monopolisieren und der Nutzung durch die Allgemeinheit dauerhaft zu entziehen. Ob eine Marke die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, ist stets im Hinblick auf die mit ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen und aus Sicht der beteiligten Verkehrskreise zu beurteilen.

14 Bei der Bezeichnung „Harmony“ handelt es sich um ein Wort der englischen Sprache, das im Inland lediglich in abweichender Schreibweise bei gleicher Bedeutung im allgemeinen Sprachgebrauch Verwendung findet. Bezogen auf die noch verfahrensgegenständlichen Waren vermittelt die angemeldete Marke ausschließlich den Hinweis, dass die Produkte (farblich) aufeinander abgestimmt sind, zueinander passen und somit letztlich zu einem harmonischen Wohnumfeld der Abnehmer der Waren beitragen. Die noch im Streit befindlichen Waren richten sich ihrem Bestimmungszweck nach nicht ausschließlich an sachkundige Heimwerker oder Fachhandwerker, sondern generell an allgemeine Verkehrkreise und deren Erfahrungshorizont auf dem vorliegenden Warengebiet. Zwar ist der Anmelderin zuzubilligen, dass der Verkehr der Angabe „Harmony“ nicht in erster Linie eine den Waren unmittelbar anhaftende Eigenschaft entnimmt. Jedoch erschöpft sie sich in einem bloß anpreisenden Versprechen, das in einem engen sachlichen Bezug zu sämtlichen beanspruchten Waren steht. Folglich entnimmt der Verkehr der Bezeichnung „Harmony“ keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung. Vielmehr verbindet der Verbraucher mit den so gekennzeichneten Waren die Erwartung, sie würden für Harmonie in den eigenen vier Wänden sorgen, etwa dadurch, dass die von ihm gewählten Farben untereinander oder die Abmischung der Wandfarbe zu seiner Einrichtung passt. Darüber hinaus bezieht der Verkehr die Bezeichnung „Harmony“ etwa bei Mitteln, die der Untergrundbehandlung von Wänden, Böden oder oberflächenbehandelten Gegenständen dienen, auch wenn sie möglicherweise farbneutral sind, ausschließlich auf den Umstand, dass insgesamt ein harmonisches Gesamtbild entsteht und nicht etwa der Untergrund die Oberflächenstruktur oder -farbe in ihrer Wirkung beeinträchtigt. Insoweit führt der Einwand der Anmelderin, die von ihr in der Beschwerdebegründung (auf Seite 2 unten/Seite 3 oben) genannten Waren hätten keine farbigen Eigenschaften, insoweit nicht zu einem Ausschluss des Schutzhindernisses. Entgegen der Ansicht der Anmelderin entsteht der rein anpreisende Charakter von „Harmony“ nicht etwa erst im Zusammenhang mit weiteren Überlegungen im Hinblick auf ein „Farb-Harmonie-System“. Vielmehr eignet sich „Harmony“ bereits in Alleinstellung bezogen auf die beanspruchten Waren nicht als Hinweis auf deren betrieblicher Herkunft.

15 Die Beschwerde war daher zurückzuweisen. Der Senat konnte nach Rücknahme des Antrags auf mündliche Verhandlung und nachdem die Anmelderin um eine Entscheidung nach Aktenlage gebeten hatte, im schriftlichen Verfahren entscheiden (§ 69 MarkenG).

Schlagwörter

distinctivenesstrademark lawword markEnglish termdescriptive indicationadvertising sloganregistration refusal

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the word mark 'Harmony' is registrable despite alleged lack of distinctiveness

Extrahierter Entscheid

No. In relation to the disputed goods, the sign only suggests that the products are coordinated or harmonious and therefore does not identify commercial origin.

Extrahierte Begründung

The court held that the English word, commonly understood in Germany, is understood by relevant consumers as an advertising statement of harmony and matching colors. It has a close factual link to the goods and no source-identifying character.

Kernrechtsfrage

Whether the appeal should succeed against the refusal under Section 8(2)(1) MarkenG

Extrahierter Entscheid

No. The refusal was upheld because the absolute ground for refusal remained in place.

Extrahierte Begründung

Lack of distinctiveness under Section 8(2)(1) MarkenG barred registration; the case was decided on the file after the applicant withdrew the request for oral hearing.

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