Patent appeal inadmissible without proof of in-country representative

BPatG 21 W (pat) 1/07Bundespatentgericht / Division 2111.01.2011Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant appealed the refusal of patent application 102 55 791.8, but the Federal Patent Court held that participation in the proceedings required proof of a valid in-country representative. The original mandate to Dr. F… was not shown to be effective under the special rules applicable to patent assessors, and the later register entry for the new law firm did not replace the necessary original power of attorney. The court also held that § 97(6) sentence 2 PatG does not cure the lack of proof of an in-country representative. The appeal was therefore dismissed as inadmissible.

Omnilex-Regeste

§ 25 Abs. 1 PatG; § 97 Abs. 6 S. 2 PatG; admissibility of an appeal by a foreign applicant without proof of a valid in-country representative. The appointment of an in-country representative is a procedural prerequisite for participation in patent proceedings and must be evidenced by an original power of attorney. A mandate that does not satisfy the statutory minimum requirements is equivalent, in its legal effects, to no appointment at all. The defect is curable; if it is not remedied within the time fixed by the court, the appeal is to be rejected as inadmissible. § 97 Abs. 6 S. 2 PatG concerns only the general procedural power of attorney and does not dispense with the special proof required under § 25 PatG. Register entries or transfer notifications are not constitutive and cannot replace the statutory proof requirement (consid. 10-18).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 21 W (pat) 1/07, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-01-11

Aktenzeichen: 21 W (pat) 1/07

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 25 Abs 1 PatG, § 97 Abs 6 S 2 PatG

Spruchkörper: 21. Senat

Titelzeile

Patentbeschwerdeverfahren – zur Bestellung eines Inlandsvertreters – zur Prüfungspflicht seitens des Patentgerichts - kein Nachweis der wirksamen Bestellung eines Inlandsvertreters – Unzulässigkeit der Beschwerde

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 55 791.8-54

hat der 21. Senat (technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 11. Januar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dipl.-Phys. Dr. Winterfeldt sowie die Richter Baumgärtner, Dipl.-Phys. Dr. Morawek und Dipl.-Ing. Veit

beschlossen:

Die Beschwerde des Anmelders gegen den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse A 61 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 18. September 2006 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

1 Am 28. November 2002 hat der Anmelder, dessen Wohnsitz in der S… liegt,

2 eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung "Einrichtung und Verfahren zur Regenerierung von biologischem Gewebe" eingereicht, die beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen 102 55 791.8 geführt wird.

3 Auf dem Anmeldeformular (Formblatt P 2007) ist als Vertreter Patentassessor Dr. F… benannt, eine auf ihn lautende Vollmacht befindet sich im Original bei der Amtsakte. Sie schließt die Vollmacht nach § 25 PatG ein.

4 Mit Beschluss vom 18. September 2006 hat die Prüfungsstelle für Klasse A 61 N die Anmeldung zurückgewiesen, weil das im Hauptanspruch nach Haupt- und Hilfsantrag enthaltene funktionale Merkmal "zur Verdichtung der Bioinformation" unklar formuliert sei, so dass nicht angegeben sei, was als patentfähig unter Schutz gestellt werden solle und dies auch nicht anhand der Beschreibung und Zeichnung durch Auslegung geklärt werden könne.

5 Hiergegen richtet sich die durch Dr. F… unterzeichnete Beschwerde, mit der der Anmelder sein Patentbegehren weiterverfolgt.

6 Mit Schreiben des Gerichts vom 26. Juli 2010 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass Bedenken gegen die Wirksamkeit der Bestellung von Dr. F… zum Inlandsvertreter bestünden und dass sich aus den Akten nicht ergebe, ob die im Rubrum genannten Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers dessen Inlandsvertreter seien. Eine auf ein Mitglied der Kanzlei lautende Vollmacht befinde sich nicht bei den Akten.

7 Mit Schriftsatz vom 12. August 2010 teilten die Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers mit, dass sie die Vertretung übernommen hätten und anwaltlich versicherten, dass die Vertretung von Dr. F… spätestens mit Wirkung vom 18. Mai 2009 beendet worden sei. Wenn eine Vollmachtvorlage weiterhin als erforderlich angesehen werde, werde um einen entsprechenden Hinweis des Gerichts gebeten. Im Übrigen habe der Anmelder kein Interesse mehr an der Aufrechterhaltung der Anmeldung und werde sie durch Nichtzahlung der nächsten Jahresgebühr fallen lassen.

8 Mit Schreiben des Gerichts vom 16. August 2010 ist der Beschwerdeführer erneut auf die Notwendigkeit hingewiesen worden, eine Originalvollmacht für den Inlandsvertreter vorzulegen, wozu ihm eine Frist von einem Monat gesetzt worden ist, die verstrichen ist, ohne dass eine Vollmacht zu den Akten gelangt ist.

9 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten hingewiesen.

II.

10 Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der Anmelder kann am Beschwerdeverfahren nicht teilnehmen, da er die wirksame Bestellung eines Inlandsvertreters nicht nachgewiesen hat und sie sich auch ansonsten nicht aus den Akten ergibt, § 25 Abs. 1 PatG.

11 Gemäß § 25 Abs. 1 PatG muss ein Anmelder, der im Inland keinen Wohnsitz hat, einen im Umfang dieser Vorschrift bevollmächtigten Rechts- oder Patentanwalt als Inlandsvertreter bestellen, um am Verfahren vor u. a. dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Bundespatentgericht überhaupt teilnehmen zu können und dies durch eine Originalvollmacht belegen ( Rudloff-Schäffer in Schulte, PatG, 8. Aufl. 2008, § 25, Rn. 34). Eine Vollmacht, die den gesetzlichen Mindestumfang unterschreitet, erfüllt nicht die Voraussetzungen des Abs. 1 und steht der Nichtbestellung eines Inlandsvertreters in ihren Rechtsfolgen ebenso gleich, wie der im vorliegenden Fall fehlende Nachweis. Es handelt sich um eine verfahrensrechtliche Voraussetzung für den sachlichen Fortgang des Verfahrens. Deren Fehlen stellt ein behebbares Verfahrenshindernis dar, so dass der Auswärtige daher zunächst aufgefordert wird, den Mangel durch Bestellung eines (neuen) Inlandsvertreters zu beheben. Wenn er – wie hier – dieser Aufforderung binnen der ihm gesetzten Frist nicht nachkommt, wird im Beschwerdeverfahren seine Beschwerde verworfen (Busse, PatG 6. Aufl. 2003, § 25, Rn. 45).

12 1. Die in der Amtsakte vorliegende, § 25 Abs. 1 PatG entsprechende Vollmacht, die auf Dr. F… lautet, ist nicht ausreichend.

13 Vorliegend ist nämlich trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht nachgewiesen worden, dass die Voraussetzungen dafür vorlagen, dass Dr. F... in seiner Eigenschaft als Patentassessor für den Anmelder als Inlandsvertreter bestellt werden konnte. Nach § 155 PAO kann ein Patentassessor nur unter den in den Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 genannten engen Voraussetzungen für einen Dritten tätig werden. Vorliegend ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Anmelder dem Dienstherrn des Patentassessors, also der B… GmbH, vertraglich die Wahrnehmung seiner Interessen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes übertragen hat.

14 Damit hat der Umstand, dass der Anmelder auch für seine im Rubrum genannten Verfahrensbevollmächtigten die Bestellung zu Inlandsvertretern nicht nachgewiesen hat, nicht ein Weiterbestehen der Vollmacht von Dr. F… zur Folge; mangels ursprünglicher Vollmacht greift die Regelung des § 25 Abs. 4 PatG nicht.

15 2. Für die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten liegt kein Nachweis für eine Bevollmächtigung im Umfang des § 25 Abs. 1 PatG vor. § 97 Abs. 6 S. 2 PatG ist auf den Inlandsvertreter nicht anwendbar. Das Gesetz spricht vom Bevollmächtigten und nicht vom Vertreter oder vom Inlandsvertreter. § 97 Abs. 6 S. 2 PatG bezieht sich nur auf die allgemeine Prozessvollmacht, nicht auf die als Verfahrensvoraussetzung ausgestaltete und damit jederzeit von Amts wegen zu prüfende Bestellung des Inlandsvertreters, von der es abhängt, ob der Beteiligte ohne (Wohn-)Sitz oder Niederlassung im Inland am Verfahren überhaupt teilnehmen kann (vgl. auch Busse-Schwendy, Patentgesetz, 6. Aufl. 2003, Rn. 29 zu § 25; Bühring, GebrMG 7. Aufl. 2007, § 28 Rn. 34).

16 Eine ausdrückliche Vertretungsübernahme durch die Kanzlei S… und Partner im Beschwerdeverfahren ist zwar erfolgt. Es fehlt aber auch hier an der Vorlage einer entsprechenden Originalvollmacht nach § 25 Abs. 1 PatG. Die Eintragung als Vertreter im Patentregister beruht ersichtlich auf der Umschreibungsmeldung in der Amtsakte vom 18. Mai 2009, wonach in der Leitakte 43 26 836.6 vom 18. Mai 2009 eine Änderung des Inlandsvertreters vermerkt ist.

17 Diese Umschreibungsmeldung wirkt nicht konstitutiv, ebenso wenig der Registereintrag, unbeschadet etwaiger nach § 30 Abs. 3 S. 2 i. V. m. Abs. 1 S. 1 PatG bestehender Verpflichtungen eines eingetragenen Vertreters. In keinem Fall ersetzt die Eintragung den Nachweis der Bevollmächtigung im gesetzlich erforderlich Umfang. Dies umso weniger, als weder den vorliegenden Akten noch der so genannten Leitakte zu entnehmen ist, dass oder in welchen der betroffenen Verfahren eine Übernahme der Vertretung nach § 25 PatG erfolgen sollte. In der Leitakte findet sich lediglich eine E-Mail einer Mitarbeiterin der Kanzlei der jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 18. Mai 2009, die darum bittet, "uns bei allen gelisteten Schutzrechten schnellstmöglich als Vertreter einzutragen." Die verfahrensgegenständliche Anmeldung befindet sich zwar auf dieser Liste. Es kann aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass damit in allen Fällen eine Bestellung als Inlandsvertreter verbunden sein sollte, da die Liste auch Patente inländischer Patentinhaber enthält. Insofern hätte es bei allen Verfahren mit Anmeldern oder Schutzrechtsinhabern ohne (Wohn-)Sitz in Deutschland einer verfahrensbezogenen Einzelvollmacht gemäß § 25 PatG bedurft.

18 Insoweit kommt es nicht weiter darauf an, dass der Inhalt der im vorliegenden Fall im Register enthaltenen Eintragung "Vertreter: angegeben am 18. Mai 2009 PAe R… & Partner GbR" darüber hinaus auch aus formalen Gründen keine Wirksamkeit entfalten kann. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht als Vertreter und daher auch nicht als Inlandsvertreter zugelassen. Dies sind nur Anwalts-Gesellschaften mbH, Aktiengesellschaften und registrierte Partnerschaften.

Schlagwörter

patent appealin-country representativepower of attorneyadmissibilityprocedural prerequisiteregister entrypatent assessorforeign applicant

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal was admissible without proof of a valid in-country representative under § 25 PatG

Extrahierter Entscheid

The appeal was inadmissible because the applicant had not proven a valid in-country representative, and the defect was not cured within the time limit.

Extrahierte Begründung

For foreign applicants, participation in proceedings before the patent office and the Federal Patent Court requires appointment of a duly authorized in-country representative and proof by original power of attorney. An insufficient or unproven mandate is a curable procedural obstacle; if not remedied after court notice, the appeal must be rejected as inadmissible.

Kernrechtsfrage

Whether the original mandate to Dr. F… was sufficient to establish a valid in-country representative

Extrahierter Entscheid

No. The court found that it had not been shown that Dr. F… could validly act as in-country representative for the applicant.

Extrahierte Begründung

A patent assessor may act only under the narrow conditions of § 155 PAO. It was neither alleged nor apparent that the applicant had contractually entrusted the assessor's employer, B… GmbH, with the handling of industrial property matters.

Kernrechtsfrage

Whether § 97(6) sentence 2 PatG cures the lack of proof of an in-country representative

Extrahierter Entscheid

No. The provision applies to general procedural power of attorney, not to the special requirement of appointing an in-country representative.

Extrahierte Begründung

The statute refers to the authorized representative, not the in-country representative. The appointment of an in-country representative is a procedural precondition that must be examined ex officio at any time.

Kernrechtsfrage

Whether the register entry and transfer notice replaced the required proof of authorization

Extrahierter Entscheid

No. The register entry and transfer notice were not constitutive and did not replace the legally required proof by original power of attorney.

Extrahierte Begründung

The file and main record did not show that the representation change was intended for the specific proceedings; an email requesting entry in all listed rights was insufficient, and a company-law partnership could not itself act as in-country representative.

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