No refund of trademark appeal fee after withdrawal

BPatG 27 W (pat) 130/10Bundespatentgericht / Division 2714.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The applicant sought reimbursement of the EUR 200 appeal fee after withdrawing its trademark appeal before submitting grounds. The Federal Patent Court held that the fee is incurred by filing a valid appeal and is not refunded merely because the appeal is withdrawn early or no grounds are filed. Refunds under Section 71(3) MarkenG require special inequitable circumstances in the prior administrative proceedings, which were not shown. The request was therefore rejected.

Omnilex-Regeste

§ 71 Abs. 3 MarkenG; Rückzahlung der Beschwerdegebühr nur bei besonderen, aus dem vorausgegangenen patentamtlichen Verfahren herrührenden Billigkeitsgründen; die Beschwerdegebühr entsteht mit Einlegung einer wirksamen Beschwerde als pauschale Verfahrensgebühr und bleibt auch bei späterer Rücknahme der Beschwerde oder bei fehlender Beschwerdebegründung geschuldet. Ein bloßer Verzicht auf die sachliche Durchführung des Beschwerdeverfahrens begründet keinen Rückzahlungsanspruch; Verfahrensfehler der Markenstelle müssen geltend gemacht und als unbillig dargetan werden (vgl. consid. 3 f.).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 27 W (pat) 130/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-14

Aktenzeichen: 27 W (pat) 130/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 71 Abs 3 MarkenG, § 33 Abs 1 RVG

Spruchkörper: 27. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "locktec (Wort-Bild-Marke)" – keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr bei frühzeitiger Rücknahme der Beschwerde – Beschwerdegebühr ist pauschale Verfahrensgebühr

Orientierungssatz

Parallelverfahren: 27 W (pat) 129/10

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2009 000 626.1

(hier: Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr)

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts durch den Vorsitzenden Richter Dr. Albrecht, Richter Kruppa und Richterin am Landgericht Werner am 14. Dezember 2010

beschlossen:

Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die angemeldete Wort-/Bildmarke Nr. 30 2009 000 626.1 mit zwei Beschlüssen vom 9. Dezember 2009 und vom 31. Mai 2010, von denen letzterer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, wegen eines Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Gegen den dem anwaltlichen Vertreter am 1. Juni 2010 per Empfangsbekenntnis zugestellten Erinnerungsbeschluss hat die Anmelderin mit Schriftsatz vom 30. Juni 2010 Beschwerde eingelegt und am gleichen Tag die Beschwerdegebühr i. H. v. 200,00 € bezahlt.

2 Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2010 hat die Anmelderin die Beschwerde zurückgenommen und die Rückzahlung der Beschwerdegebühr mit der Begründung beantragt, in der Sache sei noch keine Beschwerdebegründung eingereicht worden; das Gericht sei somit noch nicht zur vertieften Einarbeitung in den Fall veranlasst worden.

II.

3 Der Antrag der Anmelderin auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist zurückzuweisen. Mit der Einlegung einer rechtswirksamen Beschwerde ist die Beschwerdegebühr verfallen. Daran ändert auch die spätere Rücknahme der Beschwerde nichts (vgl. Ströbele/Hacker, MarkenG, 9. Aufl., § 71 Rn. 30).

4 Dass es vorliegend aufgrund besonderer Umstände unbillig wäre, die Beschwerdegebühr einzubehalten, ist nicht ersichtlich. Insbesondere rechtfertigt die Nichteinreichung einer Beschwerdebegründung keine Rückzahlung der Beschwerdegebühr gemäß § 71 Abs. 3 MarkenG. Ein Grund für die Rückzahlung kann sich nur aus dem vorgelagerten patentamtlichen Verfahren, nicht aber aus dem Beschwerdeverfahren ergeben. Die frühzeitige Rücknahme einer Beschwerde ist kein Rückzahlungsgrund. Die Beschwerdegebühr ist nämlich nicht eine Gegenleistung für eine Sachentscheidung, sondern eine pauschale Verfahrensgebühr (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., § 71 Rn. 36 m. w. Nachw.). Verfahrensfehler der Markenstelle hat die Anmelderin nicht geltend gemacht.

Schlagwörter

trademark appealappeal feerefundwithdrawalprocedural feeequityadministrative proceedings

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the appeal fee must be refunded after a timely withdrawal of the trademark appeal before a written statement of grounds is filed.

Extrahierter Entscheid

No refund is due; the appeal fee is forfeited upon filing a valid appeal, and later withdrawal does not change that.

Extrahierte Begründung

Section 71(3) MarkenG allows refund only for special inequitable circumstances arising from the prior Patent Office proceedings. The mere fact that no appeal grounds were filed, and the appeal was withdrawn early, is not enough. The fee is a flat procedural fee, not consideration for a merits decision.

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