'cableconference' lacks distinctiveness and is descriptive

BPatG 26 W (pat) 192/09Bundespatentgericht / Division 2601.12.2010Dismissed

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Bundespatentgericht dismissed the applicant’s appeal against the refusal to register the word mark 'cableconference'. It held that the term is a normal compound expression meaning 'cable conference' and is directly descriptive for the claimed telecommunications and event services. Because consumers and trade circles would perceive it as a factual reference rather than a badge of origin, the sign lacks distinctiveness and is also subject to the ground of free availability.

Omnilex-Regeste

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG; Schutzunfähigkeit einer sprachüblich gebildeten Sachangabe: Eine aus geläufigen Bestandteilen zusammengesetzte Wortmarke ist von der Eintragung ausgeschlossen, wenn sie die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen unmittelbar beschreibt oder jedenfalls einen im Vordergrund stehenden sachbezogenen Hinweis vermittelt. Entscheidend ist die Wahrnehmung der angesprochenen Verkehrskreise, die die Bezeichnung nicht als betrieblichen Herkunftshinweis, sondern als beschreibende Bestimmungsangabe auffassen; dies gilt auch dann, wenn der Begriff auf die Art, den Gegenstand oder den thematischen Bezug der Dienstleistungen hinweist (vgl. auch die Erwägungen zu den beanspruchten Telekommunikations- und Veranstaltungsdienstleistungen).

Gesamter Gesetzestext

BPatG — 26 W (pat) 192/09, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-12-01

Aktenzeichen: 26 W (pat) 192/09

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, § 8 Abs 2 Nr 2 MarkenG

Spruchkörper: 26. Senat

Titelzeile

Markenbeschwerdeverfahren – "cableconference" – Freihaltungsbedürfnis – keine Unterscheidungskraft

Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 43 279.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 1. Dezember 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Fuchs-Wissemann sowie des Richters Reker und der Richterin Dr. Schnurr

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1 Mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, hat die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes die Eintragung der zuletzt für die Dienstleistungen

2 „Handel mit und Vermarktung von Kommunikations-Business-Anwendungen, nämlich von Kommunikationsdienstleistungen für gewerbliche Nutzer; Kommunikationsdienstleistungen für gewerbliche Nutzer aller Art und Telekommunikationsdienstleistungen aller Art, jeweils soweit in Klasse 38 enthalten, für bzw. im Zusammenhang mit Tagungen, Messen, Meetings und Ausstellungen aller Art, insbesondere Bereitstellung von Telekommunikation; Entwicklung, Produktion und Gestaltung von Kommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen aller Art, jeweils soweit nicht in Klasse 38 enthalten, für bzw. im Zusammenhang mit Tagungen, Messen, Meetings und Ausstellungen aller Art; Gestaltung von Veranstaltungen wie Tagungen, Messen, Meetings und Ausstellungen aller Art einschließlich der organisatorischen Unterstützung sowie der Durchführung solcher Veranstaltungen“

3 angemeldeten Wortmarke 305 43 279.6/38

4 cableconference

5 unter Vorlage von Belegen mit der Begründung zurückgewiesen, dass ihr für sämtliche beanspruchten Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft fehle. Ebenso wie der Begriff „Kabelkonferenz“ bezeichne „cableconference“ einerseits als feststehender Ausdruck Konferenzen, die sich mit kabelspezifischen Themen, insbesondere dem Tätigkeitsfeld von Kabelnetzbetreibern befassen. In analoger Begriffsbildung zum allgemein bekannten Begriff „Kabelfernsehen“ sowie zu den Begriffen „Cable-Internet“, „Cable-Modem“ oder „Cableweb“ beschreibe „cablekonference“ zugleich den Gegenstand der angemeldeten Dienstleistungen. Diese könnten sich jeweils auf Konferenzen beziehen, die über das ursprünglich zur Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen konzipierte Kabelfernsehnetz übertragen werden oder kabelspezifische Themen zum Inhalt haben.

6 Gegen diese Entscheidungen wendet sich Anmelderin mit ihrer Beschwerde und beantragt sinngemäß,

7 die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom 28.11.2006 und 29.9.2009 aufzuheben.

8 Eine Beschwerdebegründung hat sie nicht zur Akte gereicht.

9 Wegen der Einzelheiten wird auf den gesamten Akteninhalt einschließlich der Akte der Anmeldung Az. 305 43 279.6 Bezug genommen.

II.

10 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil die angemeldete Marke gemäß §§ 37, 8 Abs. 2 Nr. 1, 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Mit der durch die Markenstelle zutreffend ermittelten und durch Nachweise belegten Bedeutung „Kabelkonferenz“ beschreibt „cableconference“ die angemeldeten Telekommunikationsdienstleistungen und die Dienstleistung „Gestaltung und Durchführung von Veranstaltungen wie Tagungen und Messen“ unmittelbar. Auch der Senat ist der Auffassung, dass die Bezeichnung „cableconference" eine sprachüblich zusammengesetzte Bestimmungsangabe darstellt, mit der darauf hingewiesen wird, dass sich die darüber hinaus beanspruchten weiteren Dienstleistungen jeweils auf Konferenzen beziehen, die über das ursprünglich zur Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen konzipierte Kabelfernsehnetz übertragen werden. Sowohl der aufmerksame Durchschnittsverbraucher als auch die am Handel für Kommunikations- und Veranstaltungsdienstleistungen beteiligten Fachkreise werden „cableconference" daher als beschreibenden Sachhinweis, aber nicht als betrieblichen Herkunftshinweis verstehen.

11 Da die Anmelderin ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist nicht ersichtlich, unter welchen tatsächlichen und/oder rechtlichen Gesichtspunkten sie die im Ergebnis zutreffende Entscheidung der Markenstelle vom 29.9.2009 für angreifbar hält. Demgemäß erübrigen sich weitere Ausführungen.

12 Die Beschwerde der Anmelderin war somit zurückzuweisen.

Schlagwörter

trademark registrationdistinctivenessdescriptivenessfree availabilitytelecommunications servicesevent servicescompound wordconsumer perception

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the sign 'cableconference' is barred from registration for lack of distinctiveness and descriptiveness.

Extrahierter Entscheid

Yes. The sign is a linguistically usual compound meaning 'cable conference' and is understood as a descriptive reference to the services, not as an indication of origin.

Extrahierte Begründung

The term directly describes the telecommunications services and the organization/conduct of conferences and fairs; relevant consumers and trade circles will see it only as a factual description or subject reference.

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