Hearing complaint after refusal of leave to appeal

BGH I ZR 213/10Bgh / I. Zivilkammer30.11.2011Dismissed

Zusammenfassung

The Federal Court rejected the plaintiff's hearing complaint under Section 321a ZPO against its earlier order refusing leave to appeal. It held that Article 103(1) GG does not require the court to address every argument expressly, and that a hearing complaint can only rely on a new and independent denial of heard rights by the appellate court. The plaintiff's renewed submissions from the leave-to-appeal proceedings were therefore insufficient. The complaint about not hearing proposed witnesses also failed because the appellate court had lawfully denied causation and, in any event, the business-unit transfer rested on a contractual basis rather than a wrongful interference with the plaintiff's business.

Regest

Art. 103 Abs. 1 GG; § 321a ZPO; Anhörungsrüge gegen die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde. Das rechtliche Gehör verpflichtet das Gericht zur Kenntnisnahme und Erwägung des Vorbringens, nicht aber zur ausdrücklichen Bescheidung jedes Einzelpunkts (BVerfGE 96, 205). Mit der Anhörungsrüge können grundsätzlich nur neue, selbständige Gehörsverstöße des Rechtsmittelgerichts gerügt werden; die bloße Wiederholung des bereits im Vorverfahren vorgebrachten Vortrags genügt nicht. Eine Gehörsverletzung liegt ferner nicht vor, wenn das Berufungsgericht einen Beweisantrag wegen fehlender haftungsausfüllender Kausalität unerörtert lässt und den geltend gemachten Eingriff in den Gewerbebetrieb aufgrund eines vertraglich bewirkten Betriebs(teil)übergangs verneint (vgl. Erwägungen zu Art. 103 Abs. 1 GG, § 321a ZPO).

Gesamter Gesetzestext

BGH — I ZR 213/10, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-11-30

Aktenzeichen: I ZR 213/10

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: Art 103 Abs 1 GG, § 321a ZPO

Vorinstanz: vorgehend BGH, 6. Oktober 2011, Az: I ZR 213/10vorgehend Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 29. Oktober 2010, Az: 10 U 59/09vorgehend LG Magdeburg, 14. Oktober 2009, Az: 7 O 647/08, Urteil

Spruchkörper: 1. Zivilsenat

Titelzeile

Anhörungsrüge: Begründung der Gehörsrüge gegen einen die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschluss

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2011 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Gründe

1 Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivorbringens in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.). Der Senat hat in der Beratung am 6. Oktober 2011 die Angriffe der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin in vollem Umfang darauf geprüft, ob sie einen Zulassungsgrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstandungen sämtlich für nicht durchgreifend erachtet. Soweit die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge vorsorglich ihren Vortrag aus der Nichtzulassungsbeschwerde wiederholt, kann die Anhörungsrüge damit nicht begründet werden. Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 27. November 2007 - VI ZR 38/07, NJW 2008, 923; BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 2008 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635).

2 Im Übrigen stellt die unterbliebene Anhörung der von der Klägerin als Zeugen benannten Mitarbeiter keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs dar, weil das Berufungsgericht zu Recht die haftungsausfüllende Kausalität zwischen den von der Klägerin vorgetragenen Abwerbegesprächen und dem von ihr als Schaden geltend gemachten entgangenen Gewinn verneint hat. Der Senat ist auch in Übereinstimmung mit dem Bundesarbeitsgericht von einem Betriebsteilübergang ausgegangen. Darin lag aber kein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin, weil der Betriebsteilübergang auf vertraglicher Grundlage erfolgte. Er beruhte darauf, dass die Beklagte zu 2 die in ihrem Eigentum stehenden Betriebsmittel, mit denen die Klägerin die Arbeiten im Druckzentrum B. durchführen ließ, infolge der Kündigung der Verträge mit der Klägerin wieder übernommen hat.

Bornkamm Pokrant Schaffert

Kirchhoff Löffler

Schlagwörter

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