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BGH III ZB 54/11 ΓÇó Extraordinary complaint to BGH not admissible
BGH III ZB 54/11Bgh / III. Zivilkammer30.11.2011Dismissed
The defendant lodged an extraordinary complaint against the LG Stralsund decision upholding the AG Ribnitz-Damgarten cost taxation order. The Federal Court of Justice held that such an extraordinary complaint is no longer available under the reformed ZPO framework. A challenge to the BGH is permissible only under the conditions of § 574(1) ZPO, which were not satisfied here. The complaint was therefore rejected as inadmissible, and the defendant was ordered to bear the costs. The court also noted that the complaint had been filed personally and not through a BGH-admitted lawyer.
§ 574 Abs. 1 ZPO; Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde nach der ZPO-Reform: Die früher aus Richterrecht entwickelte außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist grundsätzlich entfallen. Der Bundesgerichtshof ist nur noch in den gesetzlich ausdrücklich vorgesehenen Fällen oder bei zugelassener Rechtsbeschwerde anrufbar. Eine als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Eingabe kann nicht ohne Weiteres als Rechtsbeschwerde behandelt werden; fehlen die Voraussetzungen des § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO, ist das Rechtsmittel unstatthaft. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe die Rechtsbeschwerde zu Unrecht nicht zugelassen (vgl. auch die angeführten Vorentscheidungen).
Entscheidungsdatum: 2011-11-30
Aktenzeichen: III ZB 54/11
Dokumenttyp: Beschluss
Normen: § 574 Abs 1 ZPO
Vorinstanz: vorgehend LG Stralsund, 24. August 2011, Az: 2 T 198/11, Beschlussvorgehend AG Ribnitz-Damgarten, 28. Juli 2011, Az: 1 C 35/10, Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Statthaftigkeit der außerordentlichen Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen "greifbarer Gesetzeswidrigkeit"
Die "außerordentliche" Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 24. August 2011 (2 T 198/11), mit dem seine sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Ribnitz-Damgarten vom 28. Juli 2011 (1 C 35/10) - in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 18. August 2011 - zurückgewiesen worden ist, wird auf seine Kosten verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstands: 773,21 €
1 Eine "außerordentliche" Beschwerde wegen (angeblicher) "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz nicht mehr statthaft; der Bundesgerichtshof kann ausschließlich in den Fällen des § 574 Abs. 1 ZPO angerufen werden (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135 ff; Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - III ZB 11/10, juris Rn. 1). Würde man die "außerordentliche" Beschwerde als Rechtsbeschwerde im Sinne des § 574 Abs. 1 ZPO behandeln, wäre sie ebenfalls nicht statthaft. Nach § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur gegeben, wenn dies im Gesetz bezüglich des angefochtenen Beschlusses ausdrücklich bestimmt ist oder wenn das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der - im Übrigen vom Beschwerdeführer persönlich und nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegten - Rechtsbeschwerde kann auch nicht geltend gemacht werden, dass die Vorinstanz die Rechtsbeschwerde hätte zulassen müssen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f).
Schlick Dörr Wöstmann
Seiters Tombrink