Revision timely by filing into court mailbox

BGH 2 StR 405/11Bgh / II. Strafkammer20.10.2011Granted

Zusammenfassung

The Federal Court of Justice held that the defendant’s revision was timely because the defense counsel had allegedly placed the written notice into the specially designated court mailbox within the revision deadline. Receipt occurs upon deposit in such a mailbox, even if the document later fails to reach the file. Accordingly, there was no basis for reinstatement. The Court further held that, once timely filing is established, the regional court may supplement the abbreviated reasons for judgment within the period provided by law, by analogy to the rule on supplementation.

Regest

§ 341 Abs. 1 StPO; Zugang einer Rechtsmittelschrift durch Einwurf in den für fristgebundene Schriftsätze bestimmten Gerichtsbriefkasten; der Schriftsatz geht mit dem Einwurf zu, wenn er damit in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Gerichts gelangt und unter gewöhnlichen Umständen Kenntnisnahme möglich ist. Auf den späteren Verbleib in den Akten kommt es nicht an. Wird die Rechtzeitigkeit der Revision nachträglich festgestellt, ist für eine Wiedereinsetzung kein Raum; zugleich ist die Ergänzung eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO analog zu behandeln, wobei die Frist des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO mit Eingang der Akten beim zuständigen Gericht beginnt.

Gesamter Gesetzestext

BGH — 2 StR 405/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-20

Aktenzeichen: 2 StR 405/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 267 Abs 4 S 1 StPO, § 267 Abs 4 S 4 StPO, § 275 Abs 1 S 2 StPO, § 341 Abs 1 StPO

Vorinstanz: vorgehend LG Hanau, 21. Juni 2011, Az: 4455 Js 5428/10 - 5 KLs

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Titelzeile

Strafverfahren: Wahrung der Revisionseinlegungsfrist durch Einwurf in den Gerichtsbriefkasten; Ergänzung der Urteilsgründe

Tenor

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte rechtzeitig Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 21. Juni 2011 eingelegt hat.

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten durch ein am 21. Juni 2011 verkündetes Urteil wegen Betäubungsmitteldelikten verurteilt. Nachdem bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Revision keine Rechtsmittelschrift zu den Akten gelangt war, hat die Strafkammer das schriftliche Urteil nach Maßgabe des § 267 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 StPO in abgekürzter Form abgesetzt. Mit Schriftsatz vom 15. Juli 2011 hat der Verteidiger für den Angeklagten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision beantragt. Er hat dargelegt und an Eides Statt versichert, dass er die Rechtsmittelschrift am 24. Juni 2011 unterzeichnet und zunächst versucht habe, diese durch Telefax an das Landgericht zu senden. Nachdem dies fehlgeschlagen sei, habe er selbst die Rechtsmittelschrift am gleichen Tage "gegen 8.30 Uhr … in den Fristenkasten" des Landgerichts eingeworfen. Alleine zu diesem Zweck sei er dorthin gefahren. Erst bei einer späteren Sachstandsanfrage habe er erfahren, dass die Rechtsmittelschrift nicht zu den Akten gelangt sei.

2 Die Revision ist fristgerecht eingelegt worden. Hat der Verteidiger die Revisionsschrift am 24. Juni 2011 in den Briefkasten des Gerichts eingeworfen, dann ist der Schriftsatz zu jenem Zeitpunkt dem Gericht zugegangen, also innerhalb der einwöchigen Frist zur Einlegung der Revision. Eine schriftliche Erklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, davon Kenntnis zu nehmen. Das ist bei einem Einwurf in den Briefkasten regelmäßig der Fall. Bei einem besonders für fristgebundene Schriftsätze vorgesehenen Gerichtsbriefkasten ist der Zeitpunkt des Einwurfes als Zeitpunkt des Zugangs zu werten. Auf die Tatsache, dass der Schriftsatz danach nicht zu den Akten gelangt ist, kommt es nicht an. § 341 Abs. 1 StPO stellt nur auf den Eingang bei dem Gericht ab und nicht auf den bei der zuständigen Abteilung (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Mai 1999 - 3 StR 200/99, BGHR StPO § 341 Wirksamkeit 1). Die Rechtsmittelschrift kann innerhalb des Geschäftsgangs abhandengekommen sein. Da der Verteidiger die Handlung, die zum rechtzeitigen Zugang geführt hat, genau dargelegt und an Eides Statt versichert hat, da ferner keine Hinweise darauf vorliegen, dass dies nicht zutrifft, ist vom rechtzeitigen Zugang der Rechtsmittelschrift auszugehen. Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist weder Raum noch Bedarf.

3 Die Feststellung der Wahrung der Rechtsmittelfrist hat entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zur Folge, dass das Landgericht innerhalb der in § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgesehenen Frist die Urteilsgründe noch ergänzen kann. Die Interessenlage entspricht derjenigen im Fall der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Strafkammer durfte bei Abfassung des abgekürzten Urteils nach der Aktenlage von der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen. Die nachträgliche Feststellung, dass ein solcher Fall nicht vorlag, macht es erforderlich, das weitere Verfahren entsprechend § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu gestalten. Insoweit besteht eine Regelungslücke im Gesetz, die durch analoge Anwendung des § 267 Abs. 4 Satz 4 StPO zu schließen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juni 2008 - 5 StR 114/08, BGHR StPO § 267 Abs. 4 Ergänzung 2).

4 Die Frist für die Ergänzung der Urteilsgründe beginnt hier somit selbstverständlich in diesem Fall, sobald die Akten nach der Feststellung des Nichtvorliegens eines Abkürzungsgrundes gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 StPO bei dem für die Ergänzung zuständigen Gericht eingehen (vgl. Senat, Beschluss vom 10. September 2008 – 2 StR 134/08, BGHSt 52, 345, 352 ff.).

Fischer Schmitt Berger

Krehl Eschelbach

Schlagwörter

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