WEG appeal filed by main party and intervenor at different courts

BGH V ZB 157/11Bgh / V. Zivilkammer29.09.2011Remanded

Von Omnilex extrahiert

Omnilex-Zusammenfassung

The Federal Court held that the Landgericht’s order dismissing the intervenor’s appeal could not stand because it lacked the factual basis necessary for review. It further explained that where both the main party and the intervenor appeal in a WEG dispute, the appeals are still to be treated as one uniform remedy. As a rule, the appeal must be decided by the court before which the main party’s appeal is pending; the intervenor’s appeal should be forwarded accordingly, unless the intervenor appealed to the competent court. The matter was remitted to the Landgericht to examine whether such forwarding was required.

Omnilex-Regeste

§ 574 ZPO, § 577 ZPO, § 559 ZPO; dismissal of an appeal by the appellate court is subject to review only if the decision contains the decisive facts and the relief sought. A decision lacking a sufficient factual basis constitutes a procedural defect ex officio. If the main party and the intervenor each file an appeal, the remedies remain a single uniform appeal; the intervenor’s appeal has no independent significance. In disputes under § 43 Nr. 1–4, 6 WEG in conjunction with § 72 Abs. 2 GVG, the appeal is generally to be decided by the court seised by the main party. An appeal filed by the intervenor at another court must be forwarded to that court; only if the intervenor filed at the competent court does the unseised court forward the main party’s appeal instead.

Gesamter Gesetzestext

BGH — V ZB 157/11, Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-29

Aktenzeichen: V ZB 157/11

Dokumenttyp: Beschluss

Normen: § 72 Abs 2 GVG, § 43 Nr 1 WoEigG, § 43 Nr 2 WoEigG, § 43 Nr 3 WoEigG, § 43 Nr 4 WoEigG, § 43 Nr 6 WoEigG, § 67 ZPO, § 522 ZPO, § 559 ZPO, § 574 ZPO, § 577 ZPO

Vorinstanz: vorgehend LG Traunstein, 29. März 2011, Az: 3 S 846/11, Beschlussvorgehend AG Rosenheim, 25. Januar 2011, Az: 12 C 49/10

Spruchkörper: 5. Zivilsenat

Titelzeile

Wohnungseigentumsverfahren: Behandlung der Berufungseinlegung von Hauptpartei und Streithelfer bei verschiedenen Gerichten trotz zentraler Berufungszuständigkeit

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 29. März 2011 aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 21.248,42 €.

Gründe

I.

1 Das Landgericht hat die Berufung des Streithelfers der Beklagten als unzulässig verworfen, da für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 - 4 und 6 WEG gemäß § 72 Abs. 2 GVG Berufungsgericht das für den Sitz des Oberlandesgericht zuständige Landgericht sei. Zuständig sei demnach das Landgericht München I. Zudem sei die Berufung verspätet eingelegt worden. Dagegen wendet sich der Streithelfer der Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.

II.

2 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 67 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durch den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berücksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 301/10, Rn. 3, juris, mit zahlreichen Nachweisen).

3 So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Angaben zum Streitgegenstand lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Zudem enthält die angegriffene Entscheidung weder Angaben zum Verfahrensverlauf noch zum Ausgang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung des Streithelfers verfolgten Rechtsschutzziel.

4 2. Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerdebeteiligten ist zu entnehmen, dass nicht nur der Streithelfer der Beklagten, sondern auch die Beklagten selbst Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 25. Januar 2011 eingelegt haben. Allerdings wurden die Berufungen bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt.

5 Haben sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer Berufung eingelegt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu entscheiden ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 - VI ZB 49/05, NJW-RR 2006, 644 mwN). Da dem Rechtsmittel des Streithelfers gegenüber dem Rechtsmittel der Hauptpartei keine selbständige Bedeutung zukommt (Senat, Urteil vom 26. März 1982 - V ZR 87/81, NJW 1982, 2069), gilt das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung auch dann, wenn die Berufung der Hauptpartei und die Berufung des Streithelfers bei verschiedenen Gerichten eingelegt wurden; die Entscheidung über die Berufung ist dann grundsätzlich von dem Gericht zu treffen, bei dem das Rechtsmittel der Hauptpartei anhängig ist. Dies hat zur Folge, dass eine Berufung des Streithelfers an das Gericht weiterzuleiten ist, bei dem die Hauptpartei die Berufung eingelegt hat. Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn die Berufung des Streithelfers bei dem zuständigen Gericht eingelegt wurde. Dann hat das von der Hauptpartei angerufene (unzuständige) Rechtsmittelgericht die Sache an das zuständige Gericht weiterzuleiten.

6 Das Berufungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzungen für eine Weiterleitung der Berufung des Streithelfers an das Rechtsmittelgericht, bei dem die Beklagten die Berufung eingelegt haben, vorliegen.

Krüger Stresemann Roth

Brückner Weinland

Schlagwörter

WEGintervenorappealjurisdictionforwardinguniform decisioninadmissibilityprocedural defectremand

Von Omnilex extrahiert

Kernrechtsfrage

Whether the complaint against the dismissal of the appeal was admissible

Extrahierter Entscheid

The Rechtsbeschwerde was admissible and succeeded.

Extrahierte Begründung

It was brought under the applicable procedural provisions governing appeals against non-admission or dismissal decisions.

Kernrechtsfrage

Whether the appellate court’s dismissal could stand despite lacking a factual account

Extrahierter Entscheid

The order had to be set aside because it did not contain the essential factual findings needed for review.

Extrahierte Begründung

A decision subject to review must set out the decisive facts and the relief sought; otherwise the reviewing court cannot examine the legal correctness under the limitations of review.

Kernrechtsfrage

How to treat separate appeal filings by the main party and the intervenor before different courts in a WEG case

Extrahierter Entscheid

They are nevertheless a single appeal requiring a uniform decision; the intervenor’s appeal must be forwarded to the court seised by the main party, unless the intervenor filed at the competent court.

Extrahierte Begründung

The intervenor’s appeal has no independent significance vis-à-vis the main party’s appeal. The competent appellate court is therefore generally the one where the main party’s appeal is pending, with forwarding required to secure a uniform decision.

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